Hallo,
ich habe folgende Frage, vielleicht kann mir hier ja wer weiterhelfen.
Ich bin schon viele Jahre bei einem Verein xy als Bürangestellte tätig. Dieser Verein xy besteht aus zwei Häusern. Haus 1 und Haus 2 und mein Arbeitsplatz ist im Haus 2. Läuft aber alles unter dem Verein xy.
Haus 2 wird in naher Zukunft an einen neuen Verein xx übergeben und meine Tätigkeit wird dort nicht mehr gebraucht.
Da ich aber sowieso als Arbeitnehmerin im alten Verein xy angestellt bin, muss mich laut Arbeitsrecht der neue Verein xx aber nicht übernehmen oder?
Hoffe, ich hab mich verständlich ausgedrückt!
Vielen Dank, lg Andrea
Betriebsübergabe
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Sie beim Verein und nicht beim "Haus 2" angestellt sind. Eine Beurteilung der rechtlichen Situation ist schwierig, zumal ich nicht weiß, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Wurde der Arbeitsvertrag explizit auf die Dauer einer bestimmte Tätigkeit in diesem Haus bzw für die Dauer des Bestandes von Haus 2 abgestellt, dann erlischt dieses in der Tat mit Aufgabe dieses Hauses bzw dem Wegfall der Tätigkeit.
Demnach müssten Sie mit den neuen Verein als neuen Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag abschließen, sofern dieser gewillt ist, Sie zu übernehmen.
Wurde der Arbeitsvertrag explizit auf die Dauer einer bestimmte Tätigkeit in diesem Haus bzw für die Dauer des Bestandes von Haus 2 abgestellt, dann erlischt dieses in der Tat mit Aufgabe dieses Hauses bzw dem Wegfall der Tätigkeit.
Demnach müssten Sie mit den neuen Verein als neuen Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag abschließen, sofern dieser gewillt ist, Sie zu übernehmen.
Das klingt für mich schwer nach Betriebsübergang im Sinne von § 3 Abs 1 AVRAG. Demnach müsste der neue Verein Sie übernehmen (genaugenommen geht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes, dh automatisch, auf ihn über) und dann könnte/müsste der neue Verein entscheiden, wer von den Arbeitnehmern gekündigt wird oder nicht, wenn er etwa einen Personalüberhang hat.
Zum Beispiel könnte er dann nicht für das Haus 2 neue Arbeitnehmer/innen anstellen und zugleich Sie kündigen, wenn Sie unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen (§ 105 ArbVG) und älter (zB über 50) sind und nur noch schwer einen neuen Arbeitsplatz bekommen könnten. (Dies unter der Grundvoraussetzung, dass der Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.) Es ließe sich noch einiges dazu sagen, aber jedenfalls empfehle ich Ihnen eine Beratung in Anspruch zu nehmen (zB AK, Gewerkschaft).
Zum Beispiel könnte er dann nicht für das Haus 2 neue Arbeitnehmer/innen anstellen und zugleich Sie kündigen, wenn Sie unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen (§ 105 ArbVG) und älter (zB über 50) sind und nur noch schwer einen neuen Arbeitsplatz bekommen könnten. (Dies unter der Grundvoraussetzung, dass der Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.) Es ließe sich noch einiges dazu sagen, aber jedenfalls empfehle ich Ihnen eine Beratung in Anspruch zu nehmen (zB AK, Gewerkschaft).
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- Registriert: 10.06.2015, 09:56
Nein, es gibt keine Tätigkeitsbeschreibung. Es ist ein normaler Dienstvertrag des alten Vereins, der Grund für meine Tätigkeit im Haus 2 ist einfach ein logistischer.
Meine Stelle im neuen Verein würde auch nicht nachbesetzt werden. Ich bin die einzige Bürokraft, die anderen Dienstnehmer sind Medizinisches Personal.
Mein jetztiger Arbeitgeber hält sich leider bedeckt ...
Die AK Beratung war leider wenig sinnvoll, dürfte wohl etwas zu kompliziert sein.
Alle anderen Mitarbeiter des alten Vereins bleiben beim alten Verein, dort würde meine Tätigkeit noch gebraucht werden, nur nicht in dem vollen Stundenausmaß wie es mein Dienstvertrag jetzt vorsieht.
Meine Stelle im neuen Verein würde auch nicht nachbesetzt werden. Ich bin die einzige Bürokraft, die anderen Dienstnehmer sind Medizinisches Personal.
Mein jetztiger Arbeitgeber hält sich leider bedeckt ...
Die AK Beratung war leider wenig sinnvoll, dürfte wohl etwas zu kompliziert sein.
Alle anderen Mitarbeiter des alten Vereins bleiben beim alten Verein, dort würde meine Tätigkeit noch gebraucht werden, nur nicht in dem vollen Stundenausmaß wie es mein Dienstvertrag jetzt vorsieht.
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