Affiliate-Prämie - unbedenklich oder bedenklich?

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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theb1
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Affiliate-Prämie - unbedenklich oder bedenklich?

Beitrag von theb1 » 04.05.2015, 20:52

Schönen guten Abend,

aus aktuellem Anlass habe ich eine rechtliche Frage, und würde mich sehr über fachlichen Rat freuen.

Gegeben ist folgender Sachverhalt:
Damit meine Kollegen und ich einfach miteinander online kommunizieren können, habe ich nach einer Software gesucht, die unsere Anforderungen erfüllt. Nach Evaluierung einiger in Frage kommender Programme habe ich meinem Vorgesetzten eines davon vorgeschlagen. Dieses wird derzeit in einer Testversion verwendet. Damit die Software in vollem Umfang und mehreren Usern verwendet werden kann, muss eine monatliche Gebühr je Benutzer bezahlt werden.

Aktuell ist es so, dass die Software im Unternehmen so gut ankommt, dass es sogar Überlegungen gibt, das Programm in mehreren Abteilungen bzw vielleicht sogar unternehmensweit zu verwenden (mehrere hundert Benutzer).

Nun meine Frage, unter der Annahme, dass der Softwarehersteller eine Art Affiliate-Programm betreibt (Prämie für Empfehlung):
Wäre es rechtlich in Ordnung, wenn ich vom Hersteller eine Prämie dafür bekomme, dass ich die Software in unser Unternehmen gebracht habe? Oder ist das eher bedenklich?

Besten Dank!



Buena
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Beitrag von Buena » 04.05.2015, 22:53

Die Frage ist berechtigt, aber ich kann hier nichts erkennen, das gegen die Annahme einer solchen Prämie spricht. Es handelt sich ja um kein Schmiergeld oder sonstigen unberechtigten Vorteil (vgl § 27 Z 1 Angestelltengesetz, wo die wichtigsten Entlassungsgründe genannt sind).

Auch eine "Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten" im Sinne des § 309 Strafgesetzbuch (StGB) ist hier wohl nicht verwirklicht, weil dies im Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung steht.

Und es wäre meiner Meinung nach dabei auch sonst nichts ersichtlich, das etwa das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Firma beeinträchtigen könnte.

Andreas3
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Beitrag von Andreas3 » 05.05.2015, 13:05

§ 13 AngG lesen! - Verbot der Annahme von Provisionen od. Geschenken Dritter! - Ein Verstoß könnte uU auch einen Entlassungsgrund darstellen.

theb1
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Beitrag von theb1 » 06.05.2015, 10:29

Buena, besten Dank für die ausführliche und informative Antwort! Auch meine Überlegungen gingen in eine ähnliche Richtung.

Andreas, danke für den Hinweis. Allerdings ist es nicht so, dass ich beauftragt wurde, das Geschäft zu vermitteln oder abzuschließen. Ich habe keine Entscheidungsgewalt und somit keinen Einfluss auf die Entscheidung bzgl der Software - ich habe lediglich nach einer Evaluierung möglicher Programme vorgeschlagen, dass diese verwendet werden könnte. Zudem war eine mögliche Prämie nicht der Grund, dass ich die Software vorgeschlagen habe, da ich bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht mal weiß, ob der Anbieter so eine Prämie überhaupt bezahlen würde (es finden sich dazu keine öffentlich zugänglichen Informationen auf Seiten des Anbieters). Insofern denke ich nicht, dass § 13 AngG hier zutreffen würde - oder interpretiere ich das falsch?

Besten Dank!

Buena
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Beitrag von Buena » 06.06.2015, 21:10

Zu § 13 AngG: Diese Norm betrifft dem Wortlaut nach Angestellte, die mit dem Abschluss oder der Vermittlung von Geschäften betraut sind. Das sind meines Erachtens Außendienstmitarbeiter bzw "Vertreter" eines Unternehmens oder auch Angestellte, die mit dem Einkauf für das Unternehmen betraut sind uä.

In der Literatur (soweit ich sie jetzt greifbar habe) wird dies allerdings offenbar ausdehnend interpretiert (bzw, exakt ausgedrückt, eine Analogie gemacht).

Ich zitiere Jabornegg in Löschnigg, AngG (8. Auflage 2007) § 13 Erläuterung 2 (Achtung, es ist nicht die neueste Auflage):

"Wegen des allgemeinen Hintergrundes der Treuepflicht des Arbeitnehmers gilt das Verbot des § 13 keineswegs nur für Provisionsangestellte im Bereich der Geschäftsvermittlung, sondern analog für jeden Angestellten (oder auch sonstigen Arbeitnehmer), der Interesssen des Arbeitgebers gegenüber Dritten wahrzunehmen hat und zB durch begutachtende oder sonstige Tätigkeit auf die Vergabe von Aufträgen Einfluss nimmt" [Hervorhebungen im Original].

Laut dazu gehörender Fußnote 3 gilt das "auch für einen Angestellten, der Angebote einholt, Verhandlung [sic!] mit Lieferanten führt, Angebote technisch begutachtet, bei der Einkaufsabteilung seines Dienstgebers den Abschluss der Verträge beantragt und bei Abschlussverhandlungen mitwirkt."

Für mich klingt das nicht einschlägig für den vorliegenden Fall, außer theb führt technische Begutachtungen durch oder verhandelt mit der Softwarefirma über den Kauf oä. Aber das muss letztlich theb selbst beurteilen. Um sicherzugehen, kann er vor der Annahme einer solchen Prämie eine Einwilligung seines Arbeitgebers einholen (vgl § 13 Abs 1 AngG: "ohne Einwilligung des Dienstgebers").

Buena
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Beitrag von Buena » 06.06.2015, 21:18

Nachtrag: Dass Sie, theb, das Programm firmenintern vorgeschlagen haben, könnte nach dem zitierten Fachbuch zugegebenermaßen ein Problem darstellen. Insofern wäre es tatsächlich sicherer, die Einwilligung des Dienstgebers einzuholen.

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