Hallo,
folgendes steht in meinem Mietvertrag:
"1.) Das Mietverhältnis beginnt am 1. August 2014 und wird auf 1 Jahre festgelegt. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein Jaht.
2.) Dieser Mietvertragkann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf Ende jeden Monats ordentlich gekündigt werden."
Heisst das, dass ich ohne dem Vermieter vorher bescheid geben muss (was ich aber natürlich machen werde), am 31.07.2015 aus der Wohnung ausziehen kann?
Oder muss ich auch hier diese 3 monatige Kündigungsfrist einhalten (also spätestens am 30.04.2015 kündigen), um am 01.08.2015 aus der Wohnung ausziehen zu können?
Zur Info: Das Haus der Wohnung wurde um 1970 privat erbaut, und hat 4 Wohneinheiten. Der Vermieter wohnt nicht in diesem Haus.
Vielen Dank
Kündigung bei befristetem Mietvertrag
Entscheidend für die Voll-, Teil- oder Nichtanwendung des MRG ist uA, ob das Haus mit öffentlichen Fördermitteln errichtet wurde.
In Ihrem Fall dürfte der § 29 Abs 2 MRG anzuwenden sein, wonach der
Mieter vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten den Mietvertrag gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen kann.
In Ihrem Fall dürfte der § 29 Abs 2 MRG anzuwenden sein, wonach der
Mieter vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten den Mietvertrag gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen kann.
Ergänzender Hinweis zur Frage von Frist und Kündigung:
Die Klausel im Mietvertrag ist meines Erachtens so zu verstehen: Wenn man den Mietvertrag per 31. 7. beenden will, muss man nicht vorher extra kündigen, sondern zieht aus und lässt den Vertrag durch Zeitablauf enden. Dann endet der Vertrag am 31.7. um 24:00 Uhr. Wie das genau abgewickelt wird, weiß ich nicht (bin da keine Expertin), aber man muss wohl bis zu diesem Zeitpunkt die Wohnung übergeben haben.
Aber wenn man den Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt beenden will, dann muss man unter Einhaltung von Frist und Termin kündigen. Also wenn man den Vertrag so auflösen will, dass er zB Ende Mai endet, dann muss man drei Monate vor dem möglichen Endtermin (also vor dem 31.5.) kündigen - das heißt, so rechtzeitig, dass die Kündigung (spätestens) am 28. 2. eingelangt ist.
Die Klausel im Mietvertrag ist meines Erachtens so zu verstehen: Wenn man den Mietvertrag per 31. 7. beenden will, muss man nicht vorher extra kündigen, sondern zieht aus und lässt den Vertrag durch Zeitablauf enden. Dann endet der Vertrag am 31.7. um 24:00 Uhr. Wie das genau abgewickelt wird, weiß ich nicht (bin da keine Expertin), aber man muss wohl bis zu diesem Zeitpunkt die Wohnung übergeben haben.
Aber wenn man den Vertrag zu einem anderen Zeitpunkt beenden will, dann muss man unter Einhaltung von Frist und Termin kündigen. Also wenn man den Vertrag so auflösen will, dass er zB Ende Mai endet, dann muss man drei Monate vor dem möglichen Endtermin (also vor dem 31.5.) kündigen - das heißt, so rechtzeitig, dass die Kündigung (spätestens) am 28. 2. eingelangt ist.
@Buena
Bei diesem von Ihnen zit Pkt 1 der Klausel ist der zweite Satz zu beachten!
Der Mieter würde damit erst am 31.7. erfahren, ob er die Wohnung dann ab dem 01.08. wieder vermieten kann.
Da auch dem Vermieter ausreichend Zeit zugebilligt werden muss, sich rechtzeitig um neue Mieter umzusehen damit die Wohnung dann nicht leer steht, ist diese Kündigungsfrist von drei Monaten auch beim befristeten Vertrag einzuhalten! (vgl § 29 Abs 2 MRG)
Kündigt der Mieter nicht drei Monate vorher, tritt der zweite Satz in Kraft und der Vermieter hat so die Gewissheit, dass die Wohnung auch nach dem 31.7. vermietet ist.
Bei diesem von Ihnen zit Pkt 1 der Klausel ist der zweite Satz zu beachten!
Der Mieter würde damit erst am 31.7. erfahren, ob er die Wohnung dann ab dem 01.08. wieder vermieten kann.
Da auch dem Vermieter ausreichend Zeit zugebilligt werden muss, sich rechtzeitig um neue Mieter umzusehen damit die Wohnung dann nicht leer steht, ist diese Kündigungsfrist von drei Monaten auch beim befristeten Vertrag einzuhalten! (vgl § 29 Abs 2 MRG)
Kündigt der Mieter nicht drei Monate vorher, tritt der zweite Satz in Kraft und der Vermieter hat so die Gewissheit, dass die Wohnung auch nach dem 31.7. vermietet ist.
Ok, das hätte ich anders interpretiert, weil es ja dem Wesen der Befristung entsprechen würde, dass mit der Befristung (auch bei neuerlicher Befristung, dh Verlängerung des Vertrages) der Vertrag mit Fristablauf automatisch (also ohne Kündigung) enden würde, wenn man ihn nicht (ausdrücklich oder konkludent) fortsetzt. Das Kündigungsrecht hätte ich als eine zusätzliche Möglichkeit (v.a. des Mieters) gesehen, den Vertrag zu beenden, ohne das Fristende abwarten zu müssen.
Aber ich bestehe nicht auf dieser Rechtsmeinung, denn "was waaß a (Fach-)Fremder", wie die Uhren speziell im Mietrecht so ticken...
Übrigens scheint mir die auf nur ein Jahr beschränkte Verlängerungsoption im Lichte des § 29 MRG überhaupt bedenklich?!
Aber ich bestehe nicht auf dieser Rechtsmeinung, denn "was waaß a (Fach-)Fremder", wie die Uhren speziell im Mietrecht so ticken...

Übrigens scheint mir die auf nur ein Jahr beschränkte Verlängerungsoption im Lichte des § 29 MRG überhaupt bedenklich?!
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- Registriert: 07.08.2012, 08:42
Ich verstehe es so, dass der Mietvertrag nach 1 Jahr ohne stillschweigenden Verlängerung beendet ist.
Dies ist im Übrigen eine ungesetzliche Befristung, dies bedeutet sohin (für den Vermieter), dass ein unbefristeter Mietvertrag vorliegt, dieser sohin das Mietverhältnis nicht ordentlich kündigen kann.
Dies ist im Übrigen eine ungesetzliche Befristung, dies bedeutet sohin (für den Vermieter), dass ein unbefristeter Mietvertrag vorliegt, dieser sohin das Mietverhältnis nicht ordentlich kündigen kann.
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