in der Mietwohnung A (über B), gab es ein Rohrbruch (Panzerschlauch zum Spülkasten gerissen). Der dehnt sich aus bis in die Wohnung B darunter. Nun ist nicht nur die Wände und Boden naß (Mieter B muß aussziehen) sondern auch die Möbel. Der Vermieter weiß Bescheid und kommt für den Schaden am Gebäude auf. Der Mieter in der Wohnung A (über Mieter B) kann nichts für den Rohrbruch in seiner Wand.
Mieter B sind die finanziellen Möglichkeiten sehr begrenzt und somit wurde auch keine Hausratversicherung abgeschloßen.
Letztendlich ist für Mieter B wichtig, wer für den Schaden an den Sachgegenständen aufkommt Holzküche ,Kästen und Bett sind nun seit 2 Wochen in der feuchten Wohnung mit den Trocknern und werden nicht besser wer bezahlt den Schaden an den Möbeln ?
Wasserschaden durch Obermieter
Bei diesem Thema sind auch noch andere Aspekte zu beachten:
Wird eine Whg. unverschuldet unbrauchbar kommen auch die Übersiedlungskosten zum Tragen.
Die Ersatzwohnung erfordert eine längere Wegstrecke zum Arbeitsplatz?
An Ihrer Stelle würde ich eine schöne Excel-Tabelle anfertigen in der alle Aufwendungen klar definiert sind (Tagesprotokoll):
- Kosten der Übersiedlung + eigenem Zeitaufwand
- Abwertung der Einrichtungsgegenstände
- Ev. Maklerprovision der Ersatzwohnung
- Ev.längerer Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle
- Ersatzwohnung entspricht nicht der bisherigen Lebensqualität ... (kein Aufzug, kein Balkon, kleinere Küche, Bad, WZ, SZ etc. ...)
Nur nicht zimperlich sein bei den Forderungen.
Die Versicherung bietet Ihnen ohnehin erstmal nur eine Abschlagszahlung in Höhe von ca. 50% an.
Wird eine Whg. unverschuldet unbrauchbar kommen auch die Übersiedlungskosten zum Tragen.
Die Ersatzwohnung erfordert eine längere Wegstrecke zum Arbeitsplatz?
An Ihrer Stelle würde ich eine schöne Excel-Tabelle anfertigen in der alle Aufwendungen klar definiert sind (Tagesprotokoll):
- Kosten der Übersiedlung + eigenem Zeitaufwand
- Abwertung der Einrichtungsgegenstände
- Ev. Maklerprovision der Ersatzwohnung
- Ev.längerer Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle
- Ersatzwohnung entspricht nicht der bisherigen Lebensqualität ... (kein Aufzug, kein Balkon, kleinere Küche, Bad, WZ, SZ etc. ...)
Nur nicht zimperlich sein bei den Forderungen.
Die Versicherung bietet Ihnen ohnehin erstmal nur eine Abschlagszahlung in Höhe von ca. 50% an.
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Die Haftpflichtversicherung im Rahmen der Haushaltsversicherung von A wäre mM nach aber nur ersatzpflichtig, wenn A ein Verschulden träfe.MeisterLampe hat geschrieben:Entweder hat A eine Haushaltversicherung (Anspruch aus der Haftpflichtversicherung jedoch Zeitwert) oder B hat eine Haushaltsversicherung (Leitungswasserschaden = Neuwertversicherung)
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