Urlaubsabgeltung nach Pensionierung

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Eigenbau
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Urlaubsabgeltung nach Pensionierung

Beitrag von Eigenbau » 22.01.2015, 14:10

Zuerst möchte ich mitteilen, dass ich schon über 10 Jahre sozusagen in Frühpension bin - sozusagen pensionierter Beamter -.

Beim "Ausscheiden" aus meinem Dienst "Frühpensionierung" wurde mir und auch vielen meiner Kollegen mitgeteilt, dass der Resturlaub nicht abgegolten wird - sozusagen auf Auszahlung kein Recht hat.

Es hat vor langer Zeit ein EUGH Urteil gegeben, dass besagt, dass auch Beamte - nach Ihrem Ausscheiden sprich Pensionierung der Resturlaub, die Urlaubstage welche sie nicht konsumierten konnten - abgegolten werden muss.

Dies hat bis vor kurzem auch in Österreich niemanden interessiert und erst nach einer Klage beim OGH - durch einem Beamten im Ruhestand - wurde eben dieser Anspruch "nicht konsumierte Urlaubstage - als gerechtfertigt anerkannt.

Diesem Beamten i. R. wurde bereits der sozusagen "nicht konsumierte Urlaub" finanziell abgegolten.

Welche Verjährungsfristen kommen hier zur Anwendung?

3 Jahre nach Pensionierung ?
3 Jahre nach Kenntnis, dass ein Anspruch auf Abgeltung zusteht ?

Vielleicht kann mir jemand hier eine genaue Auskunft geben.



Manannan
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Beitrag von Manannan » 22.01.2015, 15:42

Wenn es sich um Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis handelt, dann war es sicherlich keine Klage beim OGH, vielmehr eine Bescheidbeschwerde beim VwGH bzw VfGH.

Urlaubsansprüche verjähren im Regelfall zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hier müssten Sie nachlesen, was hier konkret in den für Sie anzuwendenden Beamtendienstrecht geregelt ist.

Urteile des EuGH wirken idR ex tunc - also zurück, wobei der EuGH die Rückwirkung auch zeitlich beschränken kann und bindet auch bereits durch eine Vorabentscheidung das Gericht.

Fazit: Man müsste sich das Urteil genau ansehen und es ist auch weiterhin fraglich, ob zwischenzeitlich der Gesetzgeber (Bund oder Land) die im Beamtendienstrecht maßgebliche Norm dieser EuGH-Entscheidung angepasst hat.
Wären Ihre Ansprüche aber bereits zum Zeitpunkt dieser Entscheidung verjährt gewesen, so kann daraus keine Ersatzleistung mehr gefordert werden.
Das Einfachste wird sein, dass Sie bzw die nach Ihnen pensionierten Beamten bei der zuständigen Dienststelle unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidung einen Antrag auf Abgeltung des nicht konsumierten Resturlaubs stellen.

Eigenbau
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Verjährungsfrist für nicht konsumierten Erholungsurlaub

Beitrag von Eigenbau » 29.01.2015, 17:22

Hinsichtlich eines nicht konsumierten Erholungsurlaub hat der EuGH zuletzt mit Urteil 5. Kammer vom 03.05.2012 anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in der Rechtssache C-337/10 einen Fall - nicht konsumierter Erholungsurlaub eines Beamten wegen Versetzung in den Ruhestand - zu beurteilen und dort hat der EuGH klargestellt, dass bei Eintritt in den Ruhestand ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat.

Der EuGH verwies in seiner Entscheidung auf die Richtlinie 2003/88/EG und führte aus, dass die Richtlinie grundsätzlich für alle privaten óder öffentlichen Tätigkeitsbereiche gilt.

Der Anwendungsbereich erstreckt sin daher auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche und hat der EuGH diese Auslegung zuletzt in seinem Urteil Rs C-337/10 bestätigt.

Beamte, welche in den Ruhestand versetzt werden, den Erholungsurlaub nicht - wegen Krankheit - konsumieren konnten, bereits dieser finanziell abgegolten.

Darüber besteht auch kein Rechtsstreit mehr, aber nun zu meiner Frage:

Ab wann beginn die Verjährungsfrist ???

Schadenersatzansprüche verjähren laut OGH, Gemäß § 1489 des ABGB in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Schadens und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf ERFOLG eingebracht werden kann.

Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf das tatsächliche Wissen des Geschädigten von den objektiv relevanten Umständen und nicht auf seine rechtlichen Schlussfolgerungen oder das Vorliegen eines Rechtsirrtums an.

Bedeutet dies, da mir erst jetzt die Urteile des EuGH bekannt wurden und bis dato immer - schriftlich - den Beamten mitgeteilt wurde, dass sie keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung - mit Verweis auf die DO - hinsichtlich eines nichtkonsumierten Urlaubes haben, die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt beginnt, wo mir dies Bekannt wurde.

Ich verweise nochmals auf das Urteil des EuGH 5. Kammer vom 03.05.2012 in der RS C-337/10 wo auch angeführt ist, dass die nationalen Gerichte bzw. Verwaltungsbehörden über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofes entscheiden sollen, was auch so jetzt geschieht.

Vielleicht kann mir jetzt jemand eine definitive Auskunft hinsichtlich Beginn der Verjährungsfrist nennen.

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