Testamentsformulierung

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g.juergen
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Testamentsformulierung

Beitrag von g.juergen » 18.12.2014, 08:57

Hallo jusline Gemeinde,

ich habe eine allgemeine Frage zu einer Testamentsformulierung.

Aus erster Ehe habe ich 2 Kinder (5 Jahre und 8 Jahre). Derzeit bin ich alleiniger Besitzer eines EFH welches im Ableben zu 100% an meine Kinder vererbt wird, dass ist grundsätzlich auch OK.
Problem ist nur, in dem Haus steckt ein kleiner Betrag von meinen Eltern als geborgtes Geld. Wie kommen meine Eltern im Falle meines Ablebens an ihr Geld?

Meine Idee dazu ist, ich „enterbe“ meine Kinder im Testament auf den Pflichtanteil (insgesamt 50%) und die anderen 50% vererbe ich meinen Eltern. Mit dem Hausverkauf bekommen meine Eltern deren Geld wieder zurück.

Müssen meine Kinder im Ableben das Haus verkaufen?
Reicht es wenn ich den Betrag von meinen Eltern ins Testament schreibe?

Ich hoffe das Thema ist nicht zu komplex, vielleicht kann mir wer eine Rückmeldung geben ob ich einen Denkfehler habe oder ob die Annahme richtig ist. Danke.

Schöne Grüße



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 18.12.2014, 15:39

Wenn Sie den Kindern im Testament nur den gesetzlichen Pflichtteil zuerkennen, werden diese zu Noterben und haben somit bloß nur noch einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die im Testament eingesetzten Erben und Vermächtnisnehmer.

Demnach erben die im Testament eingesetzten Großeltern das gesamte Vermögen (auch das Haus). Der gesetzliche Pflichtteil beträgt nicht die Hälfte des Vermögens, also keine 50%, wie Sie annehmen, sondern die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Bei 2 Kindern würden diese neben der Ehefrau, welche 1/3 des gesamten Vermögens erben würde (§ 757 Abs 1 ABGB), ebenso je ein Drittel bekommen. Bei aufrechter Ehe ist die Ehefrau natürlich auch im Testament zu bedenken (§ 763 ABGB), weshalb ihr im Falle einer testamentarischen Übergehung ebenso ihr Pflichtteil gebührt. Bei zwei Kindern und einer Frau aus aufrechter Ehe, bekäme nach der gesetzlichen Erbfolge jeder Teil ein Drittel. Der gesetzliche Pflichtteil beträgt die Hälfte dieses Drittels (§ 765 ABGB), also bekommen die beiden Kinder und die Ehefrau 1/6. Besser gesagt sie haben jeweils Anspruch auf 1/6 des Erbvermögens.

Der vom Erblasser testamentarisch zuerkannte Pflichtteil ist 30 Jahre lang einklagbar. Der Anspruch gründet auf §§ 763 ff, 1478 Satz 2 ABGB und ergeht gegen die im Testament eingesetzten Erben. Der nicht im Testament zuerkannte Pflichtteil, muss binnen 3 Jahren eingefordert werden.

schanzenpeter
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Registriert: 02.02.2011, 16:48

Erben sollen die Großeltern ausbezahlen.

Beitrag von schanzenpeter » 21.12.2014, 13:06

Könnte man das Problem nicht überhaupt anders regeln? Z.B. über einen Schuldnervertrag und die Erben müssten die Schuld an die Großeltern begleichen? oder ähnliches?

g.juergen
Beiträge: 13
Registriert: 14.05.2009, 21:15

Beitrag von g.juergen » 22.12.2014, 07:40

Hallo jusline Gemeinde,

ich hab noch einen kleinen Nachtrag zu meinem Beitrag. Ich bin derzeit geschieden, damit auch meine Annahme dass meine Kinder 100% erben und der Pflichtanteil 50% betragen würde.

@schanzenpeter: Ist ein Schuldnervertrag wenn die Kinder erben einfacher aufzusetzen als ein Testament?

Bg
Jürgen

schanzenpeter
Beiträge: 414
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Beitrag von schanzenpeter » 22.12.2014, 15:26

Ich habe meine Frage an die Juristen gestellt.

Manannan
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Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 23.02.2015, 11:57

Im Falle Ihres Todes haftet der ruhende Nachlass für die Verbindlichkeiten.
Ich würde Ihnen empfehlen, von dieser komplizierten Regelung Abstand zu nehmen und mit Ihren Eltern einen Darlehensvertrag mit Rückzahlungsvereinbarung abzuschließen. Die im Falle Ihres Ablebens noch noch offenen Verbindlichkeiten werden dann auf den Nachlass (Passiva) angerechnet bzw von diesem in Abzug gebracht. Die Erben können dann entweder die offene Forderung zurückzahlen oder an Zahlungsstatt auf das Erbe verzichten.
Nehmen Sie die kostenlose Beratung beim Gerichtstag in Anspruch bzw besprechen Sie die Einzelheiten mit einem Notar.

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