Fristen
Fristen
Gemäß VStG §31 muss nunmehr bei eine Verwaltungsübertretung erst innerhalb eines Jahres (früher waren es innerhalb von 6 Monaten) eine Strafverfügung ergehen. Ergeht die Strafverfügung ehestens (z.B. innerhalb von 5 Monaten) und wird diese beeinsprucht, so ist die Behörde gemäß AVG §73 verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten über den Einspruch zu entscheiden. Entscheidet sie nicht so tritt m.E. der Fall ein, dass diese Strafverfügung gegenstandlos wird, die Behörde jedoch nochmals über denselben Fall eine Strafverfügung auszustellen kann. Ist meine Schlussfolgerung richtig? MfG. Horst01.
Wird nicht innerhalb der im § 73 AVG (iV mit § 24 VStG) normierten Frist entschieden, so tritt deswegen keine Verjährung ein. Sie haben immer noch die Möglichkeit eines Devolutionsantrages bzw einer Säumnisbeschwerde.
Diese Frist ist zudem subsidiär zu verstehen, denn die Verwaltungsvorschriften können je nach Materiengesetz auch andere - längere oder auch kürzere - Fristen vorsehen.
Den § 31 VStG interpretieren Sie falsch. Vielmehr darf nach Ablauf dieser Frist keine Verfolgungshandlung mehr gesetzt werden, wenn eine solche bis dato nicht erfolgt ist. Wurde die Strafverfügung bereits erlassen, so gilt hiefür die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2) in eventu die Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs 3).
Diese Frist ist zudem subsidiär zu verstehen, denn die Verwaltungsvorschriften können je nach Materiengesetz auch andere - längere oder auch kürzere - Fristen vorsehen.
Den § 31 VStG interpretieren Sie falsch. Vielmehr darf nach Ablauf dieser Frist keine Verfolgungshandlung mehr gesetzt werden, wenn eine solche bis dato nicht erfolgt ist. Wurde die Strafverfügung bereits erlassen, so gilt hiefür die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 2) in eventu die Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs 3).
Manannan hat geschrieben:.... Den § 31 VStG interpretieren Sie falsch. Vielmehr darf nach Ablauf dieser Frist keine Verfolgungshandlung mehr gesetzt werden, wenn eine solche bis dato nicht erfolgt ist. ......
Zusatzfrage:
Beispiel: Es ergeht eine Strafverfügung wegen Verletzung des § xy, StVO. In einem parallel laufenden zivilrechtlichen Urteil wird in derselben Angelegenheit eine (gröbere) Verletzung nach § xz, StVO festgestellt.
Kann nun die LPD innerhalb der 12 Monatsfrist eine weitere Strafverfügung erlassen bzw. die ursprünglich ändern (höhere Strafe)?
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