Nachträgliche Aufnahme von Mietern in den Mietvertrag
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Nachträgliche Aufnahme von Mietern in den Mietvertrag
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Zuletzt geändert von Max Leiter am 05.03.2018, 19:50, insgesamt 1-mal geändert.
Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig (§ 21 Gebührengesetz 1957 idgF).
Handelt es sich bloß um den Nachtrag eines weiteren Mieters und ändern sich dadurch weder Miete noch Laufzeit, so ist keine neuerliche Vergebührung erforderlich.
Handelt es sich bloß um den Nachtrag eines weiteren Mieters und ändern sich dadurch weder Miete noch Laufzeit, so ist keine neuerliche Vergebührung erforderlich.
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