Nachträgliche Aufnahme von Mietern in den Mietvertrag

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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Max Leiter
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Nachträgliche Aufnahme von Mietern in den Mietvertrag

Beitrag von Max Leiter » 20.07.2014, 20:47

Guten Abend!
Zuletzt geändert von Max Leiter am 05.03.2018, 19:50, insgesamt 1-mal geändert.



Manannan
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Beitrag von Manannan » 20.07.2014, 21:14

Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig (§ 21 Gebührengesetz 1957 idgF).

Handelt es sich bloß um den Nachtrag eines weiteren Mieters und ändern sich dadurch weder Miete noch Laufzeit, so ist keine neuerliche Vergebührung erforderlich.

Max Leiter
Beiträge: 36
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Beitrag von Max Leiter » 20.07.2014, 21:21

Vielen Dank!

Wie hoch sind die Gebühren dafür ca?
Muss der Vermieter dies veranlassen?

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 20.07.2014, 21:32

Die Veranlassung hat der Vermieter zu treffen.
Die Gebühren richten sich nach der Miete und Laufzeit des Vertrages.
Eine fiktive Berechnung müsste über Finanz Online möglich sein bzw über Help.gv.

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