Urlaubsrecht: Verspätete Abfahrt meines Busses

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Anton2
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Urlaubsrecht: Verspätete Abfahrt meines Busses

Beitrag von Anton2 » 10.06.2014, 11:36

Hallo liebe Jusline User!

Ich habe eine Pauschalreise gebucht und in den Reiseunterlagen meines Veranstalters steht:

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RÜCKFAHRTSZEIT FÜR ALLE BUSSE: 09:00 UHR

Allen Busgästen, die ihren Check-Out nicht rechtzeitig abgeschlossen haben, können wir keine Heimreise im Bus garantieren – die Busse werden NICHT WARTEN und fahren pünktlich ab!

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Der Bus ist aber ungefähr 3 Stunden verspätet abgefahren.

Kann ich mit einer Entschädigung rechnen bzw. gibt es klare gesetzliche Grundlagen, auf die ich mich berufen kann?

Wie kann ich das herausfinden?

Vielen Dank für Eure Hilfe!



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 10.06.2014, 12:14

Ich gehe davon aus, dass ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt.

Zunächst ist entscheidend, welches Recht anwendbar ist. Bei vertraglichen Schuldverhältnissen kommt die Rechtsquelle ROM I zur Anwendung (Art 1 Abs 1). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Betreiber der Reiseveranstaltung um ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG handelt, demnach kommt –da Sie hier in einem österreichischen Forum posten ist auch davon auszugehen- gemäß Art 6 Abs 1 ROM I entweder nach litera a oder litera b österreichisches Recht zur Anwendung. Die Rechtsquellen hierfür bilden das ABGB und das KSchG.

Der Reiseveranstaltungsvertrag ist im KSchG in den §§ 31b ff geregelt.

Ein Ersatzanspruch im Schadenersatzrecht braucht gemäß § 1295 ABGB einen Verursacher, ein Verschulden und einen Schaden. Hierbei müssten Sie zum einen argumentieren, dass Ihnen durch diese –meines Erachtens durchaus noch zumutbare- Wartezeit ein materieller Schaden entstanden ist und dieser auch auf ein Verschulden des Reiseveranstalters zurückzuführen ist.

Nicht im Übermaß vorhandene Verspätungen, die organisationsbedingt sind, muss der Reisende hinnehmen, stehen doch bei einer Interessensabwägung zwischen dem Warten auf alle Reisenden, die auf den Bus für die Heimkehr angewiesen sind und dem pünktlich erschienenen wartenden Reisegast, der wegen eben dieser zu spät kommenden Personen eine Zeit warten muss, die Interessen der Ersteren im Vordergrund.

Der immaterielle Schadenersatz kann hier nur verlangt werden, wenn der Reiseveranstalter einen wesentlichen Teil des Vertrages nicht erfüllt (§ 31e Abs 3 KSchG). Das verspätete Abfahren des Busses bedeutet jedoch nicht, dass der Veranstalter seiner vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen ist; hat er doch wie vereinbart dem Reisegast bis zum Schluss geleistet. Die Kundmachung in der Anschrift des Abfahrtsplanes, dass der Bus pünktlich abfahre und für zu spät kommende Gäste nicht zugewartet werde, ist ein sittenkonformes Drohmittel um zu gewährleisten, dass sämtliche Gäste pünktlich am Abfahrtstag erscheinen; daraus leitet sich nicht eine –überdies nach dem Abschluss des eigentlichen Reiseveranstaltungsvertrages- vertragliche Pflicht des Reiseveranstalters ab, die ihn daran bindet pünktlich die Abfahrt anzutreten. Demnach stellt sich auch die Frage nicht, ob ein wesentlicher Vertragspunkt nicht erfüllt wurde, da die kundgemachte Abfahrtszeit nicht Teil des Hauptvertrages ist.

Vielleicht schildern Sie den Sachverhalt etwas genauer, ansonsten bleibt zu viel Argumentationsspielraum.

Anton2
Beiträge: 78
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Beitrag von Anton2 » 10.06.2014, 20:04

Ja, die Reise fand nach Kroatien statt. Es handelte sich um einen österreichischen Reiseveranstalter.

Die ARB kann man hier einsehen: http://www.springbreakeurope.at/pdfs/arb.pdf

Die Eventbedingungen sind hier zu lesen:
http://www.springbreakeurope.at/pdfs/eventbedingung.pdf

Der Bus fuhr dadurch fast 3 Stunden verspätet ab, weil der Veranstalter nicht in der Lage war, das Auschecken der vielen Personen aus den Unterkünften vernünftig zu organisieren, wodurch ein paar tausend Leute auf einmal alle auf ihr check-out warteten und nicht rechtzeitig am Bus erscheinen konnten.

Kann man dafür gar keine Entschädigung verlangen für diese Inkompetenz?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 11.06.2014, 09:43

Grundsätze des Schadenersatzrechts:

Gestützt auf §§ 1295 ff ABGB

Es braucht:

Einen Schaden: (materieller Natur; immaterieller Schadenersatz, wie Trauerschmerzengeld oder Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude kommt nur unter besonderen Aspekten zur Anwendung).

Einen Verursacher: Jemanden der den Schaden zu verantworten hat, aber nur wenn folgendes vorliegt:

Ein Verschulden: Dieses beruht entweder auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit und fußt in einem Tun oder Unterlassen. Auch ein Versehen ist ein Verschulden, wenn es der Verursacher hätte verhindern können (§ 1294 ABGB).

Ein Kausalzusammenhang: Nach der Conditio sine qua non Formel (oder auch plump formuliert: „hätte, wäre“) muss die Handlung (Tun oder Unterlassen) des Verursachers kausal für den Eintritt den Schadens sein. Bei einem Tun stellt sich die Frage: Hätte der Verursacher die getätigte Handlung nicht begangen und wäre der Schaden somit nicht eingetreten, liegt ein Kausalzusammenhang vor. Bei einem Unterlassen ist es umgekehrt. Hätte der Verursacher die in diesem Fall gebotene Handlung getätigt und wäre dadurch ein Schaden zu verhindern gewesen, liegt ein Kausalzusammenhang vor.

Eine adäquate Zurechnung:

Kausalität bedeutet nicht gleich, dass der eingetretene Schaden dem Verursacher auch zugerechnet werden kann. Der Schaden wird ihm nur dann zugerechnet, wenn dies im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung als angemessen erscheint. So wäre es absurd die Eltern eines 30 Jährigen für einen Autounfall, den dieser verursachte verantwortlich zu machen, da sie diesen gezeugt haben (hätten sie ihn nicht gezeugt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen). Dies wäre keine adäquate Zurechnung des eingetretenen Schadens. Insbesondere entfällt eine solche bei einem Schaden, der durch eine für den Verursacher nicht vorhersehbare Verkettung unglücklicher Umstände, die auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Durchschnittsmensch nicht hätte verhindern können, ausgelöst wurde.

Rechtswidrigkeit:

Diese ist bei einer Haftung ex contractu eher unbedeutend. Die Haftung ex delicto verlangt aber eine solche.
Hat der Verursacher eine Norm (StVO zum Beispiel) verletzt und dadurch den Schaden herbeigeführt handelt er rechtswidrig.

Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang:

Hatte diese vom Verursacher verletzte Norm insbesondere den Zweck genau den Schaden, den der Verursacher gemacht hat, zu verhindern, hat sich also durch das Missachten der Norm genau das verwirklicht, was durch die Norm hätte verhindert werden sollen, kann dem Verursacher der eingetretene Schaden zugerechnet werden.



Zunächst müssen Sie argumentieren welcher materielle Schaden Ihnen durch diese 3-stündige Wartezeit entstanden ist. Danach müssen Sie die anderen Punkte vorbringen. Ohne die oben genannten Kriterien haben Sie keine Möglichkeit da etwas rauszuholen!

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 11.06.2014, 16:47

Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude
Die koennten ca einen 30 % Anteil des aliquoten Anteils der Reisekoste welche auf 1 Tag faellt zurueckfordern.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 11.06.2014, 23:16

Gemäß § 31e Abs 3 KSchG kann der Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude nur verlangt werden, wenn der Veranstalter ihm zurechenbar schuldhaft einen erheblichen Teil des Vertrages nicht erfüllt hat.

Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn bei einer zuvor vom Veranstalter ausdrücklich garantierten und vom Reisenden vorausgesetzten spitzen Wetterlage, es 10 Tage regnet und die Reise für 12 Tage gebucht war.

Hier ist das aber so, dass bis zum letzten Tag die vertraglichen Bestimmungen wie vereinbart erfüllt wurden, der Reisende kam genau auf seine Kosten, er hat die Tage wie vereinbart genießen und nutzen können; es liegt keine entgangene Urlaubsfreude vor, wenn ohnehin Abreisetag gewesen ist und der Urlaub somit vorbei war. Die am Tag der Abreise anfallende 3-stündige Wartezeit aufgrund eines Organisationsversagens des Veranstalters berührt somit nicht einen erheblichen Teil des Vertrages, der nicht erfüllt wurde.

@Neubauer:

Ich denke nicht, dass das so einfach ist, sonst wäre der Wortlaut der Norm nicht restriktiv gewählt worden.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 12.06.2014, 08:06

lexlegis, deine seitenlangen lehrbuchausfuehrungen ueber rechtswidrigkeit kausalitaet schuld etc moegen ja teilweise ganz interessant sein, die rechtlich wichtigen ausfuehrungen zu den faellen sind jedoch teilweise schlecht bis gar nicht recherchiert.

Die Erheblichkeitsschwelle des 31e KSchG ist lediglich eine Bagatellgrenze, wieiveil jetzt genau fuer eine drei Stunden Verspätung zusteht muesste man ihn vergleichbaren Urteilen recherchieren, dazu gibt es die Frankfurter Liste fuer Reisemaengeln.

30 % des anteiligen Reisetages, also ca 4,3 % des gesamten Preises sind sicher hoch angesetzt, aber da kann man sich ja noch runterhandeln lassen.

http://www.orlich.at/orlich/kanzleihaup ... &artnr=886

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 12.06.2014, 08:40

Sehr geehrter Herr Neubauer!

Zunächst Danke für den Hinweis auf die höchstgerichtliche Auslegungsart des § 31e Abs 3 KSchG und die Angabe der Quelle. Doch wieder einmal frage ich mich, warum Sie (wir sind nebenbei bemerkt per Sie) diese Quelle nicht gleich bei Ihrem ersten Kommentar angegeben haben? Dadurch wäre der Fall geklärt und alle wären glücklich gewesen. Ohne Ihnen nahetreten zu wollen, aber auch von Ihrer Seite kam bereits viel rechtlicher Stuss daher, da würde sich jeder die Augen auswischen. Dennoch gelang es den Kollegen Sie sachlich und nicht immer derart aggressiv klingend –wie es bei Ihnen der Fall ist- auf Ihre Fehlinterpretation hinzuweisen. Ich weiß nicht, was Ihr Problem ist, Sie hätten den Fall auch gleich lösen können, anstatt zu warten, dass jemand eine (aus Ihrer und der Sicht des OGH) falsche Antwort gibt. Ich bin aber so scheint es nicht der Einzige, der den Fall so gelöst hätte, wäre das Ganze doch gar nie zum OGH gekommen, wenn das Erstgericht bereits seiner Ansicht nach geurteilt hätte. Die OGH-Entscheidungen sind natürlich bindend, nur kann ich nicht jede davon kennen, deshalb habe ich mich am streng formulierten Wortlaut des § 31e Abs 3 KSchG orientiert.

Sie sind genau die Art von Mensch, die einem den Versuch eines kollegialen Zusammenarbeitens in einem Forum vermiesen. Ich appelliere an Sie in Zukunft mir und den anderen Usern ein wenig kollegialer gegenüberzutreten, denn diese Seriosität ist wichtig um einen guten Ruf des Forums aufrecht zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
lexlegis

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 12.06.2014, 15:28

kannst du mir bitte sagen wo ich mal eine falsche Auskunft gegeben hab, du sprichst ja von rechtlichen stuss??

ich habe nicht immer zeit in dieses forum zu schaun, schliesslich verdiene ich dadurch nichts
und wenn man schon auskuenfte gibt und meint dass waer das gelbe vom ei, wie bei deinen antworten, dann sollte man sich eben nicht nur das gesetz ansehen sondern eben auch die Rsp dazu!!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 12.06.2014, 16:04

Vielleicht machen Sie sich die Mühe Ihre alten Beiträge nochmals durchzulesen, Sie werden erkennen, dass auch Sie nicht immer richtig gelegen sind. Das mit dem Stuss war zu extrem, da habe ich mich etwas von meinem Gemüt mitreißen lassen –entschuldigen Sie bitte. Ich werde bei Zeiten gerne ältere von Ihnen verfasste Beiträge, wie gewünscht heraussuchen und Ihnen vorlegen. Da es nicht meine Absicht ist Sie zu diffamieren, können wir das auch über eine Privatnachricht klären. Sie fühlen sich offenbar sehr schnell angegriffen, wenn jemand Kritik an Ihrer Art übt, demnach werde ich aufgrund Ihrer forschen und definitiv nicht kollegialen Art das Diskutieren mit Ihnen einstellen und nicht weiter auf Ihre Beiträge eingehen. Sollten sie jedoch weiterhin durch Ihre Beiträge nicht sachlich über mein rechtliches Wissen urteilen mit dem (offenkundigen) Zweck mich in der Forengemeinschaft als unwissenden Dilettanten hinzustellen, werde ich dies, wie es in einer gesitteten Gesellschaft üblich ist, den Moderatoren dieses Forums weitergeben.

Mit freundlichen Grüßen
lexlegis

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 12.06.2014, 23:30

keine Antwort von dir wo ich Bloedsinn geschrieben haette...also mich wuerds sehr interessieren
privatnachrichten sind meines wissens hier gar nicht moeglich...aber vielleicht hab ich es ja auch uebersehen

esnwar uebrigens ebenso sachliche kritik von mir. mir ist schon oefter aufgefallen dass deine antworten schlecht bzw gar nicht recherchiert waren und ich finde ein rechtlicher rat, auch wenn er unbezahlt ist, sollte er trotzdem richtig sein. offensichtlich kannst du mit kritik nicht umgehen und rufst bei kritik sofort hilfe.

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