Verkauf der Wohnung während der Ehe - welche Folgen ?

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mark1982
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Verkauf der Wohnung während der Ehe - welche Folgen ?

Beitrag von mark1982 » 20.01.2014, 14:54

Sehr geehrte Juristen !

Ich habe einige Fragen zu folgendem Sachverhalt !

Ich habe im Juni des letzten Jahres geheiratet. Eine Wohnung, die ich von meinem Vater geerbt habe, will ich verkaufen. Das Erbschaftsverfahren wurde bereits im Jahr 2010, also drei Jahre vor Eheschließung, abgeschlossen und die Wohnung in das Grundbuch mit mir als Besitzer eingetragen. Diese Wohnung wird nicht als gemeinsame Ehewohnung verwendet; wir leben in der Wohnung meiner Frau, die außerdem berufstätig ist und netto mehr verdient als ich.
Meine Frage lautet: was passiert mit dem Nettoerlös, den ich aus dem Verkauf der Wohnung beziehe ? Muss ich ihn während der aufrechten Ehe mit meiner Frau teilen ? Wie würde der Fall bei einer Scheidung durch mein Verschulden aussehen ? Müsste ich dann den Erlös zwingend teilen, wenn eine Scheidung durch mein Verschulden verursacht wurde ?
Bringt ein Ehevertrag etwas ?

Es wird leider etwas komplizierter: wenn ich den durch den Verkauf erzielten Erlös zB in Aktien investiere, wird dieser nach einem Aktienverkauf erzielte Erlös Gegenstand einer Aufteilung ?

Auch wenn dies für den Sachverhalt nicht relevant sein dürfte, will ich anmerken, dass meine Frau mehr verdient als ich und in Österreich mehr Vermögen in Form von Immobilien besitzt.

Ich wäre Ihnen für Ihre Antworten oder Lösungsvorschläge sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen



MG
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Beitrag von MG » 05.03.2014, 11:53

Nach Ö Recht und wenn keine anderslautenden Eheverträge (Ehepakte) etc. bestehen gilt (etwas vereinfacht):

Während aufrechter Ehe gibt es prinzipiell keinen Anspruch auf "Aufteilung" etc.

Im Scheidungsfall unterliegen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe mit gebracht hat, oder während aufrechter Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, nicht der Aufteilung.

Dies gilt auch für Werte, die - nachweislich - aus dem Erlös der eingebrachten, geerbten oder geschenkten Sache erworben wurden.

mfG
RA Michael Gruner

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