Frage - Regelung ohne Ehe

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MG
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Beitrag von MG » 18.11.2013, 15:39

Manannan hat geschrieben:Folgendes Beispiel:
Eine Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus darauf hat vier Eigentümer. Alle vier haben Anteil am Grundstück, doch nur einer hat ein Wohnrecht am Einfamilienhaus.
Nach dem Grundsatz superficies solo cedit ist das Einfamilienhaus Teil der Liegenschaft und somit kann am Einfamilienhaus nur einem Miteigentümer ein Wohnrecht eingeräumt werden.

Zitiere § 2 Abs 2 2.Satz WEG: "Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

Bei mehreren Eigentümern wurde nur einem ein Wohnrecht eingeräumt. Somit ist er Mitbesitzer der Gesamtliegenschaft und Rechtsbesitzer am WE iSd zit OGH-Entscheidung.



Haben Sie die Entscheidung irgendwo in Textform, im RIS habe ich sie nicht gefunden. Würde mich interessieren, was dort wirklich drinnen steht...



Manannan
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Beitrag von Manannan » 18.11.2013, 21:58

Sorry, habe mich vertippt. Müsste richtig heißen 5 Ob 392/97a.

MG
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Beitrag von MG » 19.11.2013, 13:03

Danke für die richtige Zahl, nach Einsicht in die Entscheidung kann ich beruhigt feststellen, dass diese Entscheidung nicht das WE revolutioniert hat....

Man lese nur den Anfang des Sachverhaltes:

Die Liegenschaft der Beklagten, an welcher Wohnungseigentum begründet wurde, hat nach dem Stand des Grundbuchs eine Fläche von 1.530 m2. Auf der Liegenschaft der Beklagten steht ein aus vier Wohneinheiten bestehendes Wohnhaus.

Alles klar?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 19.11.2013, 13:57

Das habe ich auch gelesen aber darum geht es mir nicht.
Vielmehr geht es mir in der zit Entscheidung um folgende Feststellung:

"Bei einem Wohnungseigentum ist der einzelne Wohnungseigentümer Mitbesitzer der gesamten Liegenschaft und Rechtsbesitzer des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Wohnung".

Alleine aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass es nicht darauf ankommt, ob mehr als eine Wohneinheit begründet sein muss. Es reicht demnach eine (1) Wohneinheit und diese Voraussetzung würde demnach ein Einfamilienhaus erfüllen.

Das ist eine reine Rechtsmeinung und sollte nicht als Kritik, sondern als Diskussionsansatz verstanden werden.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 19.11.2013, 15:20

Nur, dass diese Meinung falsch ist. Wohnungseigentum setzt voraus, dass es mindestens zwei Wohnungseinheiten Wohneinheiten gibt.

Eine Wohnung ist ein selbstständiger Teil eines Hauses wie selbst zitiert wird. Also muss es eile eines Hauses geben (und nicht ein Haus per se), dass WE begründet werden kann.

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