Frage - Regelung ohne Ehe
Frage - Regelung ohne Ehe
Guten Tag, ich hätte eine Frage zu den vorhandenen Möglichkeiten Zahlungen etc. bei "nicht-Ehe" zu regeln.
Ich bin mit meiner Lebensgefährtin bereits seit mehr als 12 Jahren glücklich zusammen und hoffe das bleib für den Rest meines Lebens so. Ans heiraten denken wir beide nicht - da wir nicht sonderlich gläubig sind und wenig Sinn in einer Ehe sehen.
Aber - da man sich auf nichts auf der Welt verlassen kann - habe ich eine Frage.
Wie kann man es in einem gemeinsamen Haushalt (das Haus gehört ihr - bzw. wird von ihrem Vater irgendwann auf sie überschrieben) eine Absicherung der Investierungen vornehmen.
Wir sind im Moment dabei kleinere Umbauten durchzuführen - ich würde sagen in den nächsten 5 Jahren ca. 100000€ sprich ca. 50000€ für jeden.
Meine Frage ist jetzt nur - wie kann/muss/soll ich mich absichern um im WorstCase-Fall zumindest das eingesetzte Geld wieder zu erhalten bzw. einen Anspruch darauf zu haben? Die Investitionen sind in der Regel nicht "mitzunehmen" da diese fest verbaut sind - neue Fenster etc....
Ich wäre sehr dankbar wenn mir jemand sagen könnten wie man sowas am einfachsten regelt.
Danke im Voraus
Ich bin mit meiner Lebensgefährtin bereits seit mehr als 12 Jahren glücklich zusammen und hoffe das bleib für den Rest meines Lebens so. Ans heiraten denken wir beide nicht - da wir nicht sonderlich gläubig sind und wenig Sinn in einer Ehe sehen.
Aber - da man sich auf nichts auf der Welt verlassen kann - habe ich eine Frage.
Wie kann man es in einem gemeinsamen Haushalt (das Haus gehört ihr - bzw. wird von ihrem Vater irgendwann auf sie überschrieben) eine Absicherung der Investierungen vornehmen.
Wir sind im Moment dabei kleinere Umbauten durchzuführen - ich würde sagen in den nächsten 5 Jahren ca. 100000€ sprich ca. 50000€ für jeden.
Meine Frage ist jetzt nur - wie kann/muss/soll ich mich absichern um im WorstCase-Fall zumindest das eingesetzte Geld wieder zu erhalten bzw. einen Anspruch darauf zu haben? Die Investitionen sind in der Regel nicht "mitzunehmen" da diese fest verbaut sind - neue Fenster etc....
Ich wäre sehr dankbar wenn mir jemand sagen könnten wie man sowas am einfachsten regelt.
Danke im Voraus
Ich darf Ihnen vorweg mitteilen, dass wir in einem laizistischen Staat zwischen kirchlicher und bürgerlicher Ehe (vor dem Standesamt) unterscheiden. Der Glaube spielt für eine rein bürgerliche Ehe keine Rolle.
Bezüglich der gemachten Investitionen auf Ihrer Seite würde ich eine Eigentümerpartnerschaft nach §§ 13 ff WEG in Betracht ziehen. Ziel ist es, dass Sie Eigentümer eines halben Mindestanteils (§ 2 Abs 9 WEG) werden. Die Eigentümergemeinschaft nach §§ 825 ff ABGB lässt sich jedoch nur schwer (daher nicht wie gewünscht einfach) erklären. Sie sollten sich bei einem RA genauer darüber informieren.
Bezüglich der gemachten Investitionen auf Ihrer Seite würde ich eine Eigentümerpartnerschaft nach §§ 13 ff WEG in Betracht ziehen. Ziel ist es, dass Sie Eigentümer eines halben Mindestanteils (§ 2 Abs 9 WEG) werden. Die Eigentümergemeinschaft nach §§ 825 ff ABGB lässt sich jedoch nur schwer (daher nicht wie gewünscht einfach) erklären. Sie sollten sich bei einem RA genauer darüber informieren.
Hallo lexlegis, vielen Dank für ihre ausführliche Antwort - leider verstehe ich nur Bahnhof deshalb wird wohl ein Besuch beim RA nicht aus bleiben.
Aber ich hätte noch eine Laien-Frage.
Lässt sich nicht persönlich ein Schreiben mit "gewissem" Inhalt aufsetzen um im Streitfall ein Dokument zur Klärung zu haben? Oder stell ich mir das zu einfach vor?
Danke
Aber ich hätte noch eine Laien-Frage.
Lässt sich nicht persönlich ein Schreiben mit "gewissem" Inhalt aufsetzen um im Streitfall ein Dokument zur Klärung zu haben? Oder stell ich mir das zu einfach vor?
Danke
Die Eigentümerpartnerschaft ist gemäß § 2 Abs 10 WEG die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen (Personen aus Fleisch und Blut), die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sind.
Dies bedeutet sie beide werden Eigentümer an der Wohnung, welche Sie mit Ihrer Partnerin gemeinsam sanieren und einrichten.
Im Worst-Case müssten Sie, wenn sich keine andere Lösung findet, das Haus verkaufen und die Hälfte an den anderen Eigentümer auszahlen.
Sie können mit Ihrer Liebsten auch einen Vertrag machen, der klar festlegt, wie Sie sich das Ganze vorstellen. Der Anspruch auf Auszahlung der gemachten Investitionen kann auf Trennung aus Verschulden fußen. In jedem Fall wäre es vernünftig alles zu klären, bevor Sie etwas investieren.
Dies bedeutet sie beide werden Eigentümer an der Wohnung, welche Sie mit Ihrer Partnerin gemeinsam sanieren und einrichten.
Im Worst-Case müssten Sie, wenn sich keine andere Lösung findet, das Haus verkaufen und die Hälfte an den anderen Eigentümer auszahlen.
Sie können mit Ihrer Liebsten auch einen Vertrag machen, der klar festlegt, wie Sie sich das Ganze vorstellen. Der Anspruch auf Auszahlung der gemachten Investitionen kann auf Trennung aus Verschulden fußen. In jedem Fall wäre es vernünftig alles zu klären, bevor Sie etwas investieren.
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- Registriert: 07.08.2012, 08:42
WEG erfordert selbständige, wohnungseigentumstaugliche Wohneinheiten (Parifizierung) iSv § 2 WEG.
@Insane
Eine Möglichkeit wäre auch, dass Sie Ihrer Lebensgefährtin ein Darlehen in dieser Höhe gewähren mit entsprechender Rückzahlungsregelung. ZB jährlich € ........ ; bei Beendigung der Partnerschaft ist der Betrag in einem fällig.
Aber, wie bereits die Kollegen vorgeschlagen, sollten Sie diesbezüglich einen RA oder Notar aufsuchen.
@Insane
Eine Möglichkeit wäre auch, dass Sie Ihrer Lebensgefährtin ein Darlehen in dieser Höhe gewähren mit entsprechender Rückzahlungsregelung. ZB jährlich € ........ ; bei Beendigung der Partnerschaft ist der Betrag in einem fällig.
Aber, wie bereits die Kollegen vorgeschlagen, sollten Sie diesbezüglich einen RA oder Notar aufsuchen.
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§ 2. (1) Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Vorläufiges Wohnungseigentum ist das nach den Regelungen im 10. Abschnitt beschränkte Wohnungseigentum, das unter den dort umschriebenen Voraussetzungen vom Alleineigentümer einer Liegenschaft begründet werden kann.
(2) Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine - etwa durch Bodenmarkierung - deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist; eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.
Ein Einfamilienhaus besteht nur quasi aus einer Wohneinheit und kann daher begrifflicherweise kein Wohnungseigentum begründet werden.[/u]
(2) Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine - etwa durch Bodenmarkierung - deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist; eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten.
Ein Einfamilienhaus besteht nur quasi aus einer Wohneinheit und kann daher begrifflicherweise kein Wohnungseigentum begründet werden.[/u]
Eine Liegenschaft kann aus mehreren Grundstücken bestehen und sich darauf ein oder auch mehrere Einfamilienhäuser befinden. Wohnungseigentum ist daher nichts anderes, als das einem (Liegenschafts)miteigentümer eingeräumte und dingliche Recht, ein darauf befindliches Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und darüber alleine zu verfügen. Eine selbständige Wohnung im Sinn des WEG kann daher auch ein Reihenhaus oder ein freistehendes Haus sein. So ist es zum Beispiel möglich, auf EINER Liegenschaft mehrere Einfamilienhäuser zu errichten und an dieser Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen.
Bei einem Wohnungseigentum ist der einzelne Wohnungseigentümer Mitbesitzer der gesamten Liegenschaft und Rechtsbesitzer des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Wohnung (OGH 2 Ob 392/97a).
Die Aussage, dass ein Einfamilienhaus für die Begründung eines Wohnungseigentumsrechtes schon rein begrifflich nicht in Frage kommt, kann ich daher nicht teilen.
Bei einem Wohnungseigentum ist der einzelne Wohnungseigentümer Mitbesitzer der gesamten Liegenschaft und Rechtsbesitzer des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Wohnung (OGH 2 Ob 392/97a).
Die Aussage, dass ein Einfamilienhaus für die Begründung eines Wohnungseigentumsrechtes schon rein begrifflich nicht in Frage kommt, kann ich daher nicht teilen.
Zuletzt geändert von Manannan am 15.11.2013, 12:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Wohnungseigentum an einem "1-Wohnungsobjekt" halte ich für undurchführbar, da dies schon aus dem Zweck des WEG auszuschließen ist.
Der Sinn des WEG ist ja, Miteigentümern das ausschließliche Recht an einem bestimmten WE-Objekt einzuräumen, weil man sonst nicht "weiss", wer welches Objekt als Miteigentümer verwenden darf.
Habe ich jetzt aber nur 1 Objekt, was soll ich dann besonders einräumen, damit ist ja von Vornherein klar, dass die Miteigentümer das eine Objekt benützen können.
Interessant wäre auch das Nutzwertgutachten zur WE-Begründung...)
Zur Absicherung Ihrer (wechselseitigen) Positionen können Sie (z.B.) mit einer umfassenden Partnervereinbarung + Hälftemiteigentum im Grundbuch + (verbücherter) Benützungsregelung + allf. pfandrechtlicher Absicherung der jeweiligen Investitionen + wechselseitige Vorkaufsrechte usw. usw. vorgehen.
mfG
RA Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
Der Sinn des WEG ist ja, Miteigentümern das ausschließliche Recht an einem bestimmten WE-Objekt einzuräumen, weil man sonst nicht "weiss", wer welches Objekt als Miteigentümer verwenden darf.
Habe ich jetzt aber nur 1 Objekt, was soll ich dann besonders einräumen, damit ist ja von Vornherein klar, dass die Miteigentümer das eine Objekt benützen können.
Interessant wäre auch das Nutzwertgutachten zur WE-Begründung...)
Zur Absicherung Ihrer (wechselseitigen) Positionen können Sie (z.B.) mit einer umfassenden Partnervereinbarung + Hälftemiteigentum im Grundbuch + (verbücherter) Benützungsregelung + allf. pfandrechtlicher Absicherung der jeweiligen Investitionen + wechselseitige Vorkaufsrechte usw. usw. vorgehen.
mfG
RA Michael Gruner
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Nicht nur nach meiner Meinung sondern auch nach der Lehre und Rsp.... und nicht zu vergessen nach dem Gesetz!
Wenn es nur 1 Objekt gibt, wie sollte man dann WE begründen, es muss ja abgrenzbar gegenüber dem anderen WE sein, aber der könnte dann nurmehr Miteigentümer sein, weil ja das eine Objekt schon vergeben ist ---> Unsinn!
Wenn es nur 1 Objekt gibt, wie sollte man dann WE begründen, es muss ja abgrenzbar gegenüber dem anderen WE sein, aber der könnte dann nurmehr Miteigentümer sein, weil ja das eine Objekt schon vergeben ist ---> Unsinn!
Folgendes Beispiel:
Eine Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus darauf hat vier Eigentümer. Alle vier haben Anteil am Grundstück, doch nur einer hat ein Wohnrecht am Einfamilienhaus.
Nach dem Grundsatz superficies solo cedit ist das Einfamilienhaus Teil der Liegenschaft und somit kann am Einfamilienhaus nur einem Miteigentümer ein Wohnrecht eingeräumt werden.
Zitiere § 2 Abs 2 2.Satz WEG: "Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
Bei mehreren Eigentümern wurde nur einem ein Wohnrecht eingeräumt. Somit ist er Mitbesitzer der Gesamtliegenschaft und Rechtsbesitzer am WE iSd zit OGH-Entscheidung.
Eine Liegenschaft mit einem Einfamilienhaus darauf hat vier Eigentümer. Alle vier haben Anteil am Grundstück, doch nur einer hat ein Wohnrecht am Einfamilienhaus.
Nach dem Grundsatz superficies solo cedit ist das Einfamilienhaus Teil der Liegenschaft und somit kann am Einfamilienhaus nur einem Miteigentümer ein Wohnrecht eingeräumt werden.
Zitiere § 2 Abs 2 2.Satz WEG: "Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.
Bei mehreren Eigentümern wurde nur einem ein Wohnrecht eingeräumt. Somit ist er Mitbesitzer der Gesamtliegenschaft und Rechtsbesitzer am WE iSd zit OGH-Entscheidung.
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