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JUSLINE
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Online Auktionen!

Beitrag von JUSLINE » 11.01.2002, 21:43

Ich habe bei einer Auktion einen Silberbesteck Kasten versteigert. Eingestellt habe ich ihn mit 20,- euro, versteigert wurde er für 156,- euro. der Käufer fragte mich nach ende der Auktion nach details des besteckes, ich antwortet, ich habe keine grosse ahnung von so was, und versuchte seine fragen sonst so gut wie möglich zu beantworten. der Käufer war zufrieden mit meinen Auskünften und zahlte. Ich versendete den besteckkasten. Jetzt nach über einer Woche teilt mir der Käufer mit er könne sich mit dem Besteck kasten nicht anfreunden. Das Besteck habe eine misserrable verarbeitung, welches ihm von einem Goldschmied per Gutachten bestätigt wurde. Nun verlangt der Käufer von mir ich solle den Besteckkasten zurück nehmen. Anderenfalls sehe er sich gezwungen einen Rechtsanwalt einzu schalten. Meine frage bin ich verpflichtet den Besteck Kasten zurück zu nehmen? Hätte eine Klage überhaupt erfolg? Ich bin der meinung wenn man etwas ersteigert, geht man immer ein gewisses risiko ein, oder?. Wenn ich am flughafen einen Koffer ersteigere, weiß ich ja auch nicht was drin ist. Hier bei den Auktionen hat man aber die möglichkeit den verkäufer vor abgabe eines Gebotes um genauer Informationen zum angebotenen Artikel zu bitten. Diese hat der käufer jedoch nicht vorher sondern erst nachher eingeholt.

Wäre nett wenn mir jemand so schnell als möglich antworten könnte.



Vielen Dank im voraus

Kullerchen




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RE: Online Auktionen!

Beitrag von JUSLINE » 12.01.2002, 22:39

Das Fernabsatzgesetz (mit dem das Konsumentenschutzgesetz novelliert wurde) hat zwar bei im Internet geschlossenen Verträgen ein innerhalb v. 7 Tagen ab Warenlieferung geltendes Rücktrittsrecht eingeführt, allerdings würde das Ihnen gegenüber nur dann gelten, wenn Sie Unternehmer sind -abgesehen davon, dass offenbar auch die Frist durch Ihren Vertragspartner nicht eingehalten wurde.


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RE: Online Auktionen!

Beitrag von JUSLINE » 12.01.2002, 22:48

Vielen Dank für ihre schnelle Antwort!

Das hieße also, da ich ja auch kein Unternehmer bin, bin ich also nicht verpflichtet den Besteckkasten zurück zu nehmen und die Dame hätte also auch keine Chance gegen mich zu klagen? Wäre nett, wenn sie mir diese frage auch noch beantworten könnten. Vielen Dank im voraus.



Gruß Kullerchen


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RE: Online Auktionen!

Beitrag von JUSLINE » 13.01.2002, 16:50

Wenn das Klagebegehren einfach nur auf Wandlung d.h. Rückgängigmachen des Geschäftes (nach vorhergehendem Rücktritt) lautet, hat der Kläger zumindest nach der Fallschilderung keine Chance.


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