Kündigung der Wohnung vom Vermieter

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claudi7888
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Registriert: 23.09.2013, 16:23

Kündigung der Wohnung vom Vermieter

Beitrag von claudi7888 » 23.09.2013, 16:59

Hallo liebe Forums-Mitglieder,

ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann. Folgende Situation:

Ich habe einen unbefristeten Mietvertrag. Dem Vermieter-Ehepaar gehört das Gesamte Mietshaus mit 13 kleinen Wohnungen, und im EG eine Geschäfts-Räumlichkeit. Die Wohnungen müssen so ca. 1960 entstanden sein.

Leider hatte ich in letzter Zeit einen Engpass, und konnte die Miete in 2 Monaten jeweils nur mit einer Verzögerung zahlen. Ich wurde gemahnt, und bekam leider Unverständnis Seitens der Vermieter.

Ende letztes Monat wurde mir die Kündigung zugesendet, per Einschreiben, aber es kam keine gerichtliche Kündigung.

Im Mietvertrag steht, dass beide Seiten, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, zum Monatsende kündigen können.

Nach allem was ich persönlich weiß, müsste die Wohnung Seitens des Vermiters, aber immer gerichtlich gekündigt werden, nach §33 MRG.

Habe mir das MRG durchgelesen, damit ich weiß welche Wohnungen ausgenommen sind. Für mich persönlich ist nicht ersichtilch warum der §33 MRG hier missachtet wird/ werden könnte.
Selbst wenn die Wohnungen nur zum Teil unter das MRG fallen, so würde der §33 (so wie ich das sehe) trotz allem gelten.

Ich möchte die Kündigung nicht einfach ignorieren. Das wäre wohl auch nicht ratsam, oder?
Aber ich möchte mich auch nicht blamieren, wenn ich die Kündiung als ungültig zurückweise (und zum Schluss gibt es doch einen Grund warum sie einfach ohne Gericht kündigen können).

Gäbe es womöglich noch etwas was ich berücksichtigen müsste?

Irgendwelche Tricks, womit das Vermieter-Ehepaar hier mit der Kündigung trotz allem durchkommen könnte?

Wie soll ich jetzt am Besten vorgehen?

Gruss,

claudi7888



Condor2
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Registriert: 02.07.2013, 14:29

Beitrag von Condor2 » 23.09.2013, 18:08

nach § 33 MRG muss der Vermieter gerichtlich kündigen, die außergerichtliche Kündigung ist wirkungslos (ganz egal was man vereinbart hat); der Vermieter muss auch wichtige Gründe anführen; man bräuchte auf die Kündigung gar nicht reagieren, besser ist, wenn man kurz anwortet, dass eben die Kündigung keine Wirkung hat und auch nicht angenommen wird; § 33 MRG gilt für alle Mietverhältnisse im Voll- und Teilanwendungsbereich, also auch für ihr Mietverhältnis (wenn mehr als 2 Objekte im Haus bestehen)

claudi7888
Beiträge: 2
Registriert: 23.09.2013, 16:23

Beitrag von claudi7888 » 23.09.2013, 20:12

Hallo Condor,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Gut, dann habe ich jetzt auch Sicherheit in dem was ich tue, und werde den Vermiertern schreiben, dass die Kündigung ungültig ist- von mir nicht anerkannt wird.

Danke nochmals,

Gruss
claudi7888

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