Hi!
Ich hoffe, jemand hier kennt sich aus und kann uns schnell einen Rat erteilen!
Wir suchen jetzt seit einem Jahr eine WOhnung und haben dann Vorgestern eine nette gefunden. Nachdme uns so viel schon durch die Lappen gegangen sind haben wir dem Makler vor Ort gleich unser Interesse bekundet.
Dieser hat uns dann einen Wisch mit gegeben und hat gesagt, wenn wir wirklich Interesse haben solln wir das ausfüllen und an Ihn schicken.
Zuhause haben wir dann genau das getan, in der Annahme, das wir einzig unser Interesse bekunden!
Zugegeben, im Nachhinein haben wir gelesen, das dort steht, das dieses Mietangebot bis 10.9 gültig ist und falls wir dann zurücktreten wenn wir eine positive Antwort bekommen, wir diesen und jenen Betrag entrichten müssen.
Bis Dato hatten wir NIE etwas von sowas gehört, gesehen oder gelesen!
Heute haben wir eine andere Wohnung begutachtet - und sie ist traumhaft! Der Makler hat uns dann gleich in sein Büro eingeladen und uns alle Unterlagen, die wir bräuchten.
Und dann hat er uns erklärt, was ein Mietangebot wirklich ist und wir sind aus allen Wolken gefallen. So eine Schweinerei eigentlich, das es sowas gibt...
Jetzt stelllt sich uns die Frage:
Gibt es eine Möglichkeit, solange wir noch keine Antwort des Vermieters der ersten WOhnung haben, vom Mietangebot dort zurückzutreten. Im Mietangebot steht etwas von wegen "nur mit triftigem Grund" - Was könnte damit gemeint sein???
Vielen Dank für die Hilfe!
Lg
Zurücktreten vom Mietangebot
Das heißt, wenn da steht:
Besondere Vereinbarung
Sollte der Vertragsabschluss trotz fristgerechter Annahme des Vermieters dieses Anbot ohne wichtigen Grund abgelehnt werden oder gegen Treu und Glauben von mir vereitelt werde, so ist *Name der Immobilienvermittlungsfirma* berechtigt, den Betrag in Höhe des vereinbarten Vermittlungshonorars als rechtmäßigen Schadenersatz in Rechnung stellen.
ist es rechtwiedrig und ich kann mich darauf berufen, das sie keine Strafzahlungen vereinbaren dürfen und dadurch zurücktreten?
(das steht übrigens so da)
Besondere Vereinbarung
Sollte der Vertragsabschluss trotz fristgerechter Annahme des Vermieters dieses Anbot ohne wichtigen Grund abgelehnt werden oder gegen Treu und Glauben von mir vereitelt werde, so ist *Name der Immobilienvermittlungsfirma* berechtigt, den Betrag in Höhe des vereinbarten Vermittlungshonorars als rechtmäßigen Schadenersatz in Rechnung stellen.
ist es rechtwiedrig und ich kann mich darauf berufen, das sie keine Strafzahlungen vereinbaren dürfen und dadurch zurücktreten?
(das steht übrigens so da)
ja - nach § 30a Abs 2 KSchG gilt der Rücktritt auch für einen etwaigen Maklervertrag (es darf dann keinerlei Provision oder sonstige Zahlung gefordert werden) - entscheidend ist nur, dass die Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung abgegeben wurde und das Rücktrittsrecht fristgerecht erklärt wird
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