ich hoffe mir kann jemand bei folgendem Sachverhalt helfen,
§ 52 Abs 2 Z 4 WEG
§ 24 Abs 5Zustellungen an mehr als sechs Wohnungseigentümer können durch Anschlag im Sinne des § 24 Abs. 5 vorgenommen werden. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags gilt mit Ablauf dieser Frist als vollzogen, spätere Zustellungen hingegen schon mit dem Anschlag.
Bedeutet dies nun das wenn es (wie in meinem Fall) mehr als 6 Antragsgegner sind diese nicht eigens schriftlich verständigt werden müssen sondern nur ein Hausanschlag reicht? Also mein Vermieter von dem Antrag bzw. der Verhandlung gar nichts mitbekommen kann?Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit hat an die Anschrift seines Wohnungseigentumsobjekts oder an eine andere von ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zu erfolgen
Bitte verzeiht wenn es eine banale Frage ist :- )
mfg