Kanalschacht und Kanaldeckel

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tontschi
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Kanalschacht und Kanaldeckel

Beitrag von tontschi » 05.06.2013, 10:56

Hallo,
Der Abwasserverband (AWV) hat auf meinem Grund ohne meiner Einwilligung einen Schacht und Kanaldeckel vom Nachbarn gesetzt. Der Kanal verläuft genau an der Grundgrenze zwischen meinen Grundstück und den des Nachbars. Eine Grundinanspruchnahme für Arbeiten auf meinem Grund hat der Nachbar ohne meines Wissens dem AWV gegeben. Auf meine Reklamation beim AWV hat man mir eine Entschädigungssumme angeboten. Ich habe abgelehnt, da ich den Deckel nicht auf meinem Grund möchte. Der AWV weigert sich mit folgenen Gründen den Deckel zu entfernen.
1. Mein Zaun sei nicht an der Grundgrenze gesetzt. Bevor der Nachbar gebaut hat, war dort eine Böschung und ich habe den Zaun auf der Böschung gesetzt, so dass unsere Hunde sicher verwahrt sind.
2. Der AWV habe sowieso das Servitutsrecht. In meinem Kaufvertrag steht nichts davon.
3. Der AWV habe bereits Entschädigungszahlungen an den Vor-Vorbesitzer meines Grundstückes wegen Verlegung des Kanals bezahlt.
4. Die Verlegung des Schachtes und des Deckels sei aus wirtschaftlichen Gründen dort, also auf meinem Grund, erfolgt.
Ich habe mich anfangs mit einer Tieferlegung des Kanaldeckels einverstanden erklärt aber nur unter der Bedingung, dass mir niemals Kosten aus welchen Gründen auch immer entstehen. Ich habe eine schriftlliche sowie beglaubigte Zusicherung verlangt. Bekommen habe ich eine dreizeilige Mail. Das hat mich verunsichert und ich habe Rechtsauskunft eingeholt. Man hat mich belächelt und gefragt, was ich wohl mit der Mail vor Gericht ausrichten möchte, sollte es zu Streitigkeiten kommen. Darauf hin bin ich zu einem Anwalt und habe ihm die Situation geschildert. Der Anwalt hat dem AWV gleich eine Frist um den Deckel zu entfernen gesetzt. Der AWV hat sich wieder bei mir gemeldet und gefragt ob man das Problem nicht ohne Anwalt regeln kann. Ich habe mich nochmals mit einer Niederlegung des Deckels einverstanden erklärt unter der Bedingung, dass der AWV die Kosten des Anwalts übernehmen muss. Vom Anwalt habe ich dann erfahren dass der AWV sich weigert die Kosten zu tragen. Der AWV verlangt von mir, dass ich die €180.- des Anwaltes ja aus der Entschädigungssumme von €235.- die mir zusteht, bezahlen kann.
Bitte um Ratschlag
Danke
Antonia



Sven Strassgschwandtner
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Beitrag von Sven Strassgschwandtner » 05.06.2013, 12:02

Also sich außergerichtlich zu einigen ist immer von Vorteil! Bzgl. Servetut ist ein Blick ins Grundbuch hilfreich (Dienstbarkeiten von Grundstücken sind im Grundbuch einzutragen). Kann sein, dass es nicht im KV steht. Wenn es sich allerdings um keine offenkundige Dienstbarkeit handelt (Kanal wurde ja erst errichtet und war beim Erwerb nicht vorhanden, oder?) und sie nicht im Grundbuch steht, ist sie auch nicht existent!

Was spricht dagegen, den Anwalt aus der Entschädigungssumme zu bezahlen, wenn der Deckel dann tiefer gelegt wird?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 05.06.2013, 17:00

Wäre ich der AWV dann würde ich es auf den Rechtsstreit ankommen lassen. Besteht keine andere Möglichkeit und erfolgt der Eingriff unter möglichster Schonung der Substanz[/b], dann dringt der AWV sogar mit der Enteignung bzw zwangsweiser Rechtseinräumung durch.
Nur weil Sie dagegen sind, werden Sie mit Ihren Ansprüchen nicht durchdringen. Das müssen Sie schon entsprechend fundiert begründen.
Ob eine Servitut eingeräumt ist, müsste aus dem Grundbuch ersichtlich sein, wenn diese verbüchert wurde. In der Regel werden solche Grundinanspruchnahmen mittels Gestattungsvertrag geregelt. Wenn der AWV behauptet einen solchen mit dem Vorbesitzer abgeschlossen zu haben, dann wird er auch den Beweis erbringen können. Die Gestattung ist zudem auf das Grundstück abgeschlossen und bindet daher auch den Rechtsnachfolger (dingliche Wirkung!).
Zuletzt geändert von Manannan am 13.06.2013, 21:07, insgesamt 2-mal geändert.

tontschi
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Kanalschacht und Kanaldeckel

Beitrag von tontschi » 09.06.2013, 21:44

Hallo

tontschi
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Kanalschacht und Kanaldeckel

Beitrag von tontschi » 09.06.2013, 22:04

Hallo Herr Sven

Recht herzlichen Dank für die prompte Antwort. Entschuldigen Sie bitte, dass ich mich erst heute bedanke, aber ich habe nicht damit gerechnet, dass jemand so schnell reagiert.

Der Kanal war schon da, als ich den Grund gekauft und gebaut habe.
Lt. Anwalt ist kein Servitut im Grundbuch eingetragen.
Lt. Anwalt hätte der AWV den Schacht samt Deckel nicht auf meinem Grund setzten dürfen, da er keine Einwilligung von mir bekommen hat. Darum hat er ja dem AWV auch eine Frist gesetzt um zumindest den Deckel zu entfernen. Er meint, es gibt die Möglichkeit den Deckel auf einem bestehenden Schacht zu versetzen.
Warum soll ich die Kosten des Anwaltes übernehmen? Weil ich mir das Recht um rechtlichen Beistand herausgenommen habe. Weil ich nicht alles geglaubt habe, was der AWV mir als Gründe genannt haben? Ich bin nicht erpicht auf Anzeige oder Verhandlungen vor Gericht, darum würde ich mich ja doch noch mit der Niederlegung des Deckels einverstanden erklären, aber eben mit der Bedingung, dass die Kosten übernommen würden. Ich verstehe die Sache sowieso nicht. Ich bin die gesetzlich vorgeschriebenen 3 Meter von der Grundgrenze enfernt und mein Schacht samt Deckel befindet sich auf meinem Grund und zwar am Vorplatz vom Carport. Der Nachbar hat ebenfalls einen Vorplatz, ist auch die 3 Meter entfernt und hat am Ende des Hauses ebenfalls einen Vorplatz. Warum musste man den Schacht den Deckel auf meinem Grund setzen. Gesetzt der Fall, das auf den 3 Seiten meines Grundes auch gebaut wird und der AWV setzt die Schächte dann ebenfalls bei mir? Was dann? Hat der AWV soviel Macht gegenüber den Kleinen dass er machen kann was er will?
Bin echt ratlos und irritiert.
Danke im Vorraus
mit freundlichen Grüssen
Antonia

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 09.06.2013, 22:27

Manannan hat geschrieben:Wäre ich der AWV dann würde ich es auf den Rechtsstreit ankommen lassen. Besteht keine andere Möglichkeit und erfolgt der Eingriff unter möglichster Schonung der Substanz, dann dringt der AWV sogar mit der Enteignung bzw zwangsweiser Rechtseinräumung durch.
Nur weil Sie dagegen sind, werden Sie mit Ihren Ansprüchen nicht durchdringen. Das müssen Sie schon entsprechend fundiert begründen.
Ob eine Servitut eingeräumt ist, müsste aus dem Grundbuch ersichtlich sein, wenn diese verbüchert wurde. In der Regel werden solche Grundinanspruchnahmen mittels Gestattungsvertrag geregelt. Wenn der AWV behauptet einen solchen mit dem Vorbesitzer abgeschlossen zu haben, dann wird er auch den Beweis erbringen können. Die Gestattung ist zudem auf das Grundstück abgeschlossen und bindet daher auch den Rechtsnachfolger (dingliche Wirkung!).
Zwangsenteignung auf welcher Grundlage?

tontschi
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Beitrag von tontschi » 09.06.2013, 22:45

Hallo Herr Neubauer

Recht herzlichen Dank für die prompte Antwort. Entschuldigen Sie bitte, dass ich mich erst heute bedanke, aber ich habe nicht damit gerechnet, dass jemand so schnell reagiert.
Ich bin total verunsichert.
Lt. Anwalt ist kein Seritut im Grundbuch eingetragen.
Sollte es so einen Gestattungsvertrag (den Begriff kannte ich gar nicht, kenne mich gesetzlich aber auch nicht aus ) geben und der AWV sowieso das Recht hat die Schächte und Deckeln dorthin zu setzen wo es ihnen passt, warum gibt es dann eine Grundstückinanspruchnahme für Kanalbauarbeiten welches in der Gemeinde aufliegt. Ich bin weder gefragt noch informiert worden. Und der AWV hätte sehen müssen dass die Unterschrift, also der Name, auf dieser Grundinanspruchnahme nicht mit dem Eigentümer übereinstimmt.
Ich möchte den Deckel nicht auf meinem Grund, weil der AWV bei jedem Problem das auftaucht welches ich nicht verursacht habe, das Recht hat bei mir dann Reparatur oder Wartungsarbeiten durchführen muss. Für das hat ja jeder Eigentümer seinen eigenen Schacht samt Deckel, oder bin ich da fasch gewickelt?
Bin echt ratlos.
Vielen Dank im Vorraus
mit freundlichen Grüssen
Antonia

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 10.06.2013, 06:16

Seit wann gibt es den Schacht? Haben sie das Grundstueck mit Schacht gekauft?
Ist der Kanal im Wasserbucj eingetragen?

Es sind hier unter anderem auch die Spezialbestimmungen des WRG azuwenden...
Aber grundsaetzlich gilt, dass man als Eigentuemer keinerlei Eingrjff dulden muss!!

Manannan
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Beitrag von Manannan » 10.06.2013, 09:56

siehe §§ 60 ff WRG!

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 10.06.2013, 11:22

Ich sehe keinen Raum für eine Zwangsenteignung, wenn die Möglichkeit für den Nachbarn auf dessen Grund gegeben ist, warum sollte hier eine Enteignung stattfinden?

tontschi
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Kanalschacht und Kanaldeckel

Beitrag von tontschi » 10.06.2013, 11:28

Hallo Herr Neubauer,

den Grund habe ich 2005 ohne Schacht gekauft aber der Kanal war schon da. Als ich gebaut habe wurde der Schacht samt Deckel erst gesetzt. Wie gesagt am Vorplatz vom Carport. Der Nachbar hat letztes Jahr gebaut und auch da wurde erst der Schacht samt Deckel gesetzt, allerdings auf meiner Seite und das ohne meines Wissens. Wir sind beide die gesetzl. vorgeschriebenen 3 Meter von der Grundgrenze entfernt, ich links und er rechts, und genau an der Grenze verläuft der Kanal.
Bitte, wo kann ich in ein Wasserbuch Einsicht nehmen und was muß da drin vermerkt sein, dass ich mit der jetzigen Situation einverstanden sein muss.
Bezügl. Gestattungsvertrag: Der AWV hat mir eine Kopie von einen Bescheid von der steiermärkischen Landesregierung an den AWV gemailt. Darin sind Auflagen, Bauaufsicht, Baufrist usw und auch eine Dienstbarkeit festgehalten. Unter dem Absatz Dienstbarkeit steht wortwörtlich: Gemäß §111 Abs. 4 WRG 1959 wird festgestellt, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen geringfügigen Grundinanspruchnahmen die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des §63 lit.b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen sind. Unter anderem die Aufstellung an den Vor-Vorbesitzer meines Grundes: Servitutsentgelt, Bodenwertminderung, Flurschäden und sonstiges. Abschluss dieser Aufstellung. Aufteilung: 100% Verband, sonstiges: Grundstücke sind neu zu vermessen, Flurschäden und Rekultivierung werden direkt an den Pächter gezahlt. Ist dieser Bescheid ein Gestattungsvertrag?
Ich bedanke mich nochmals schon im Voraus für Ihre Bemühungen
mit freundlichen Grüssen
Antonia

Manannan
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Beitrag von Manannan » 12.06.2013, 21:35

@Hubert Neubauer

...ich hab's für Sie nochmals markiert. Ich verwies auf die generellen Zwangsrechte nach dem WRG und nicht explizit auf die Enteignung.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 13.06.2013, 09:23

Sehr jedoch auch keine Grundlage wenn es auf dem anderen Grund möglich ist, für irgendeinen Zwang nach dem WRG

Manannan
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Beitrag von Manannan » 13.06.2013, 21:10

Genau das habe ich ja auch geschrieben. Ich habe Ihnen auch diese Stelle nochmals markiert.......

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 14.06.2013, 06:29

Wo waere bitte etwas markiert??

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