Datenschutzverletzung bei Angeboten

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Hubert Holler
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Datenschutzverletzung bei Angeboten

Beitrag von Hubert Holler » 22.03.2013, 00:22

Ich wollte nur fragen, ob man sich strafbar macht, bzw. das Datenschutzgesetz verletzt, wenn man jemanden Unbekannten ein Angebot schickt.
D.h. derjenige der ein Angebot bekommt hat nie vorher von dem Unternehmen von dem das Angebot kommt vorher einen Kontakt gehabt erhält aber trotzdem ein Angebot.

Ist dies in irgendeiner weise strafbar bzw. verletzt ein Gesetz.

Danke für eine Antwort



Hank
Beiträge: 1453
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 17.04.2013, 03:34

Kommt sicher auch drauf an, für was Sie Werbung machen und auch ob es Konsumenten oder Unternehmer sind bzw. ob ein Gewerbe mit der notwendigen Befugnis ausgeübt wird

Werbung für Pyramidenspiele, Kettenbriefe oder mit wenig Arbeit schnell viel Geld verdienen sind immer verdächtig.

Irreführende und aggressive Geschäftspraktiken sind sowieso unlauter.

Daher üben sich die Unternehmer in Selbstdisziplin und beim Österreichischen Werberat können sich Konsumenten, die sich durch eine Werbemaßnahme belästigt, verletzt oder irregeführt fühlen, beschweren.

Um per Post keine persönlich adressierte Papierverschwendung mehr zu erhalten, kann man sich in die sogenannte „Robinson-Liste" beim Fachverband für Werbung und Marktkommunikation der Wirtschaftskammer eintragen lassen oder den Aufkleber „Bitte keine unadressierte Werbung" dort bestellen.

Grundsätzlich müssen dann Post und WerbemittelverteilerInnen usw. deutliche Hinweise, dass Werbung unerwünscht ist, respektieren.

Es gibt allerlei Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bei unlauterem Wettbewerb, in bestimmten Fällen kann auch die Veröffentlichung eines Urteils in der Zeitung verlangt werden und/oder es kommt zum Einschreiten von AK oder VKI mit Verbandsklagen, was für den Ruf als Unternehmer eher nicht zuträglich ist...

Ratlex
Beiträge: 67
Registriert: 15.04.2013, 00:28

Beitrag von Ratlex » 18.04.2013, 22:56

Sollten Sie auch E-Mails zu Werbezwechen versenden wollen, ist § 107 TKG zu beachten. Nach dieser Bestimmung ist die vorherige Zustimmung des Adressaten notwendig.

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