Bundesvergabeamt-Verhandlung (§ 316. BVergG2006)
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Bundesvergabeamt-Verhandlung (§ 316. BVergG2006)
"(1) Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen."
Frage: Kann ein anderer Anbieter des selben Ausschreibungsverfahrens als Zuhörer an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnehmen, oder stehen dem Ausscheidungsgründe aus dem Verfahren entgegen? Könnte ein anderer Anbieter (nicht der Antragsteller) vom Verfahren (von der Ausschreibung) ausgeschlossen werden, weil er als Zuhörer an der Verhandlung teilnimmt bzw. wird dadurch das Verfahren (die Ausschreibung) selbst gefährdet? Der Termin der mündlichen Verhandlungen wird vom Bundesvergabeamt aktuell auf der Amtstafel (ohne die Parteien zu nennen - also anonymisiert) ausgeschrieben.
Frage: Kann ein anderer Anbieter des selben Ausschreibungsverfahrens als Zuhörer an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilnehmen, oder stehen dem Ausscheidungsgründe aus dem Verfahren entgegen? Könnte ein anderer Anbieter (nicht der Antragsteller) vom Verfahren (von der Ausschreibung) ausgeschlossen werden, weil er als Zuhörer an der Verhandlung teilnimmt bzw. wird dadurch das Verfahren (die Ausschreibung) selbst gefährdet? Der Termin der mündlichen Verhandlungen wird vom Bundesvergabeamt aktuell auf der Amtstafel (ohne die Parteien zu nennen - also anonymisiert) ausgeschrieben.
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Parteistellung ist klar, in diesem Sachverhalt aber nicht die Frage. Diese lautet: "Gefährdet ein Anbieter als Zuhörer einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt eines anderen Anbieters am selben Ausschreibungsverfahren (Verhandlungsverfahren) das Ausschreibungsverfahren generell, bzw. seine Rolle als Anbieter (Ausscheidungs-Sanktion)?"
Schon der Begriff "öffentliche Verhandlung" sagt aus, dass diese grundsätzlich jedem zugänglich ist. Wer Verfahrenspartei ist, legt das Materiengesetz fest. Das BVergG enthält diesbezüglich keine Regelung, dass ein anderer Anbieter des gleichen Verfahrens nicht daran teilnehmen dürfe. Dies ist aber nur generell. Im Speziellen wird immer der Vorsitzende zu entscheiden haben, ob dadurch im Konkreten eine Verfahrensgefährdung einhergeht.
Eine Gefährdung des Vergabeverfahrens (sic!) wird insbesondere dann nicht gegeben sein, wenn die Angebotsfrist bereits abgelaufen ist (zB Fall § 312 Abs 3). Auch vor Ablauf der Angebotsfrist (Fall 312 Abs 2) ist schon aus Gründen des Transparenzgebotes eine Gefährdung auszuschließen, da, sollten wichtige Details bekannt werden, diese allen Bietern auf die gleiche Weise zugänglich zu machen sind.
Zusammenfassend daher:
- findet eine öffentliche Verhandlung statt, so ist diese auch den anderen Bietern
(Vertretern) zugänglich, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.(zB bei
Bestbieterverfahren)
- die Entscheidung über den ev Ausschluss anderer Bieter obliegt dann im Einzelfall
dem Vorsitzenden.
Eine Gefährdung des Vergabeverfahrens (sic!) wird insbesondere dann nicht gegeben sein, wenn die Angebotsfrist bereits abgelaufen ist (zB Fall § 312 Abs 3). Auch vor Ablauf der Angebotsfrist (Fall 312 Abs 2) ist schon aus Gründen des Transparenzgebotes eine Gefährdung auszuschließen, da, sollten wichtige Details bekannt werden, diese allen Bietern auf die gleiche Weise zugänglich zu machen sind.
Zusammenfassend daher:
- findet eine öffentliche Verhandlung statt, so ist diese auch den anderen Bietern
(Vertretern) zugänglich, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.(zB bei
Bestbieterverfahren)
- die Entscheidung über den ev Ausschluss anderer Bieter obliegt dann im Einzelfall
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Es handelt sich um ein Verfahren nach Bestbieterprinzip. Warum würden in diesem Fall besondere Gründe dagegen sprechen?Manannan hat geschrieben: - findet eine öffentliche Verhandlung statt, so ist diese auch den anderen Bietern
(Vertretern) zugänglich, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.(zB bei
Bestbieterverfahren)
- die Entscheidung über den ev Ausschluss anderer Bieter obliegt dann im Einzelfall
dem Vorsitzenden.
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Nun, was z.B. die Ansicht untermauern könnte, dass ein Vergabeverfahren gefährdet ist, wenn ein Anbieter bei einer öffentlichen Verhandlung als Zuhörer teilnimmt, ist § 105 Abs. 6: "Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten." ????
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