Hallo!
Ich hätte eine Frage bzgl der stillschweigenden Verlängerung eines Mietvertrags. Der ursprüngliche Vertrag wurde auf 3 Jahre abgeschlossen. Der damalige Vertrag wurde schriftlich festgesetzt und die Vergebührung wurde bezahlt. Der Mietvertrag lief dieses Jahr aus.
Jedenfalls wollte unser Markler für die Weiterbenützung der Wohnung wieder eine Provision, sowie erneut eine Vergebührung. Da das relativ viel Geld war, mit dem ich zu diesem Zeitpunkt nicht gerechnet hatte, habe ich meinen Markler gefragt, ob er mir nicht irgendwie entgegen kommen könnte. Er hat uns dann gesagt, dass wir uns die Vergebührung sparen und einfach den alten Vertrag stillschweigend für 3 Jahre verlängern könnten. Man müsste dafür nichts machen und es würde ein Teil der Kosten wegfallen.
Ich bin darauf dann eingegangen, weil ein Teil der Kosten reduziert wurde und es sich für mich ganz gut anhörte. Nun muss aber dazu gesagt werden, dass ich Wohnbeihilfe beziehe. Jetzt habe ich vor kurzem ein Antrag auf Verlängerung der Wohnbehilfe bekommen. Den habe ich ausgefüllt und abgeschickt. Kurz darauf bekam ich ein Schreiben in dem auf Vorlage der Mietverlängerung ab dem Ablauf meines alten Vertrages bestanden wurde. Mein Markler sagt nun, sowas habe ich nicht (Nebenbei er wusste, dass ich Wohnbehilfe beziehe) und mein Vertrag ist nicht vergebührt. Jetzt habe ich anscheinend keinen Anspruch auf erneute Wohnbeihilfe mehr und nun stellt sich für mich die Frage ob ich die Wohnbeihilfe, die ich bis Ende des Jahres zugesprochen bekommen habe, seit der stillschweigenden Verlängerung des alten Vertrages zu unrecht beziehe?
Bitte um Rat, danke!
Stillschweigender Vertrag/Wohnbeihilfe
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Die automatsiceh Verlängerung des Mietvertrages ist eine gesetzliche Bestimmung § 29 Abs 3 b MRG:
b) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.
Diese Bestimmung sollte eigentlich auch die WBH auszahlende Stelle kennen, wenn nicht, dann weisen Sie doch einfach darauf hin. Ausserdem können Sie ja belegen, dass Sie weiterhin Miete an den Vermieter bezahlen.
Meiner Meinung nach haben Sie daher - wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, weiterhin klar Anspruch auf WBH, wehren Sie sich!!
Alles Gute,
mfG
RA Michael Gruner
b) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.
Diese Bestimmung sollte eigentlich auch die WBH auszahlende Stelle kennen, wenn nicht, dann weisen Sie doch einfach darauf hin. Ausserdem können Sie ja belegen, dass Sie weiterhin Miete an den Vermieter bezahlen.
Meiner Meinung nach haben Sie daher - wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, weiterhin klar Anspruch auf WBH, wehren Sie sich!!
Alles Gute,
mfG
RA Michael Gruner
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Danke für die Antworten!
Ich habe nun nochmals Rücksprache mit dem WBH Referat gehalten, welches mir gesagt hat, dass man bei einer Verlängerung, wenn der vergebührte Vertrag ursprünglich auf 3 Jahre befristet war, die Vergebührung nicht nochmals zahlen müsste. Ich bräuchte lediglich eine schriftliche Bestätigung, dass das Mietverhältnis noch andauert bzw verlängert wurde.
Das klingt ganz beruhigend wie es so da steht, allerdings hat mein Markler anfangs was anderes behauptet und war sich anscheinend selbst nicht sicher was zu tun war. Nach erneuter Rücksprache hat er nun gemeint er wird mir so eine Bestätigung zukommen lassen. Nun stellt sich die Frage, ob ich noch irgendwas beachten sollte? Irgendwelche rechtlichen Dinge, die noch beachtenswert sind?
Vielen Dank nochmals! Tolles Forum
Ich habe nun nochmals Rücksprache mit dem WBH Referat gehalten, welches mir gesagt hat, dass man bei einer Verlängerung, wenn der vergebührte Vertrag ursprünglich auf 3 Jahre befristet war, die Vergebührung nicht nochmals zahlen müsste. Ich bräuchte lediglich eine schriftliche Bestätigung, dass das Mietverhältnis noch andauert bzw verlängert wurde.
Das klingt ganz beruhigend wie es so da steht, allerdings hat mein Markler anfangs was anderes behauptet und war sich anscheinend selbst nicht sicher was zu tun war. Nach erneuter Rücksprache hat er nun gemeint er wird mir so eine Bestätigung zukommen lassen. Nun stellt sich die Frage, ob ich noch irgendwas beachten sollte? Irgendwelche rechtlichen Dinge, die noch beachtenswert sind?
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