Falsche Montage von Magnet zu Alarmkontakt auf NEUEN Fenster

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Eigenbau
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Falsche Montage von Magnet zu Alarmkontakt auf NEUEN Fenster

Beitrag von Eigenbau » 15.09.2012, 16:20

Kann mir bitte jemand Rat zu nachfolgendem Fall geben:

Nachdem ich bei meinem Haus sowohl neue Fenster montieren, als auch eine zusätzliche Wärmedämmung mit neuer Fassade angebringen ließ, mussten natürlich, die Alarmkontakte mit den Magneten an den "Alten" Fenstern und Fensterrahmen demontiert werden.

Nachdem die neuen Fenster und neuen Rahmen eingebaut und die Wärmedämmung mit Fassade angebracht wurde, bat ich die "Sicherheitstechnikfirma", bei welcher ich die Alarmanlage kaufte und diese bei mir montierten, die abmontierten Alarmkontakte und die dazugehörigen Magnete wieder anzubringen.

Ein Mitarbeiter der Firma montierte bei mir die erwähnten Kontakte und Magnete.

Einige Zeit später wollte meine Lebensgefährtin "alle" neuen Fenster usw. putzen und bemerkte im WC, dass der Monteur mehrmals die Magnete zum Alarmkontakt am Fensterrahmen mittels Schrauben befestigte.

Man sieht jetzt unterhalb des angebrachten Magnetes zwei "zusätzliche Löcher - Fehlversuche", was natürlich sehr stört.

Der Monteur sagte nichts über die "Fehlversuche" sprich zusätzlichen Löcher an den NEUEN Fensterrahmen, verließ nach verrichteter Arbeit und Ausstellung eines Lieferscheines, welchen ich bestätigte das Haus.

Meine Fragen:

1. Kann man hier Schadensersatzansprüche stellen ???
2. Muss bzw. soll ich die Rechnung, welche ich erhalten werde, bezahlen ???
3. Kann ich die Montage neuer Fensterrahmen, da die jetzigen neuen - montiert am 23. August 2012 - mit zusätzlichen Löchern versehen wurden, verlangen ???
4. Wenn neue Fensterrahmen montiert werden, müsste auch eine Demontage der Fensterbänke erfolgen und es würde eventuell die neue Fassade beschädigt werden. Es sagte jede Fassadenfirma und bestätigt auch, dass unbedingt vor der Fassade die Fenster eingebaut werden müssen. Wer übernimmt diese Kosten ?

Bitte um dringende Mitteilung und danke für die rechtlichen Auskünfte.



Hank
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Beitrag von Hank » 23.09.2012, 05:13

Auch Sie müssen Ihren Vertrag erfüllen, d.h. die Rechnung zahlen. Deswegen gibt es ja die Gewährleistungansprüche wo man kein Verschulden des Übergebers nachweisen muss.

Man könnte sich dann ausrechnen mit welcher Berechnungsmethode man besser aussteigt - also in dem Fall wahrscheinlich Verbesserung oder doch Schadenersatz für den Mangel.

Es geht dabei jedenfalls immer um die Verhältnismäßigkeit. Zwei Bohrlöcher an unerwünschter Stelle am WC-Fensterrahmen - verändert sich durch diesen Schönheitsfehler der Gebrauchswert wirklich erheblich? Da kann man schwer gleich den Austausch der Fensterrahmen verlangen.

Ist weder Reparatur noch Austausch möglich bzw. tunlich und ist der Mangel nur geringfügig, so ist mM nur der Preis herabzusetzen.

Allerdings kann in den Geschäftsbedingungen die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit oft eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Also: Eher Verbesserung so gut wie möglich und zusätzlich einen Preisnachlass herauszuverhandeln versuchen. Außerdem dürfen Sie nicht vergessen, dass Sie sich die Firma ja selber ausgesucht haben.

Sie können aber auch selbst Abhilfe schaffen, den Fensterrahmen wirklich austauschen und versuchen, alles nach Schadenersatzrecht einzufordern. Allerdings sind Sie vor Gericht, abgesehen vom Mangel selber für alles voll beweispflichtig!!

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 24.09.2012, 10:18

Hank, erneut sind ihre Ausführungen teilweise schlichtweg falsch.

Der Vertrag wurde erfüllt und dies mögllicherweise mangelhaft, dh. sie können Ansprüche aus der Gewährleistung parallel zu Schadenersatzansprüchen stellen.

Gewährleistung ist verschuldensunabhängig, Schadenersatz verschuldensabhängig.

Gewährleistung geht primär auf Austausch bzw. Reparatur, ist dies nicht möglich, tunlich (etc) so kommen die sek. Gewährleistungsbehelfe zu tragen, dh. Preisminderung bzw. Wandlung (bei nicht geringfügigen Mängeln).

Auch die parallelen SE Ansprüche gehen zunächst nur auf Reparatur/Austausch und sek. auf Preisminderung/Wandlung, also bitte nicht gleich das ganze Fenster austauschen lassen und die Kosten einklagen, könnte ins Auge gehen.

In ihrem Fall wurde eigentlich die vertragliche Regelung erfüllt, es geht nur um einen bei der Erfüllung verursachten Schaden.

Für dies wird Verschulden benötigt, nur muss sich der Vertragspartner frei beweisen.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 30.09.2012, 20:25

Grundsätzlich ein Fall von § 1313a ABGB - Gehilfenhaftung; zumindest was die überflüssigen Bohrungen betrifft.
Wenn die Magnete nicht anders als durch Anschrauben zu befestigen gewesen wären, hätte der Vertragspartner vorher darauf hinweisen müssen (CIC).

1. Ja!
2. Die Leistung wurde erbracht. Daher ist auch das mit Ja zu beantworten. Hier allerdings mit der Einschränkung, dass die Befestigung mittels Anschrauben nicht explizit ausgeschlossen wurde!
3. Die Fenster wurden nicht von der Sicherheitsfirma geliefert und fallen daher aus der Gewährleistung, da die Beschädigung erstens kein Mangel ist und zweitens von einem anderen Vertragspartner verursacht wurde. Hier greift das Schadenersatzrecht! Wenn die Fenster in ihrer Funktion (Wärme, Schalldämmung, Isolierung..) noch tauglich sind, wird dies wohl in einer Verbesserung oder in Form eines monetären Schadenersatzes gehen.
4. Der Geschädigte muss sich alles anrechnen lassen, was er sich sonst erspart hätte. Der Schadenersatz ist jeweils am geringsten Verbesserungsaufwand zu bemessen.

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