Unterbringung nach Suizidversuch

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Martin Karall
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Unterbringung nach Suizidversuch

Beitrag von Martin Karall » 19.02.2012, 12:23

Guten Tag! Ich habe eine Frage zur Durchführung der Unterbringung eines Menschen nach Suizidversuch.

Folgende Situation: Frau M. nimmt verschiedenste Medikamente in hohen Dosen ein und gesteht ihrem Mann wenige Minuten später die Tat, und dass sie nicht mehr Leben wolle. Dieser alarmiert die Rettung, von der Leitstelle werden außerdem Polizei und Arzt zur Patientin entsandt.
Es stellt sich heraus, dass die Medikamente nicht in lethalen Dosen eingenommen wurden und dass sich die Patientin nicht in Gefahr befindet. Die Patientin gesteht dass sie Hilfe will und mit der Tat darauf aufmerksam machen wollte. Die Sanitäter schlagen ihr vor sie in die nächste psychiatrische Klinik zu bringen, die Patientin ist damit einverstanden.

Der eintreffende Arzt ordnet augenblicklich die Unterbringung der Patientin mit Polizeibegleitung an. Nach Vorschlag des Sanitäters, den Transport ins Spital ohne Polizei durchzuführen, da die Patientin kooperativ ist und freiwillig mitfahren möchte, entgegnet der Arzt dass der Sanitäter das Gesetz wohl nicht kenne. Punkt.

Meine Frage ist nun, ob nach einem Suizidversuch eine kooperative einsichtige Patientin, die freiwillig in eine Klinik möchte, ohne Begleitung durch die Exekutive transportiert werden darf.

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, danke! :)



Officer01
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Beitrag von Officer01 » 20.02.2012, 21:57

Meine Frage ist nun, ob nach einem Suizidversuch eine kooperative einsichtige Patientin, die freiwillig in eine Klinik möchte, ohne Begleitung durch die Exekutive transportiert werden darf.
Das Unterbringungsgesetz unterscheidet zwischen der "verlangten Unterbringung" und der "Unterbringung ohne Verlangen".

Verlangt jemand eine Unterbringung so müssen unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Person muss einsichtig und urteilsfähig sein
- Person muss die Unterbringung schriftlich vor einem Arzt verlangen

Und hier ist auch schon das wesentliche Detail: Urteilsfähigkeit (Denkvermögen)

Eine Person die versucht, sich das Leben zu nehmen, hat in der Regel nicht die entsprechende Urteilsfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit). In diesen Fällen ist es schwer einzuschätzen, in wie weit die Person klar denken kann, von daher ist die Vorgangsweise des Arztes mit der zwangsweisen Einweisung die "sichere Variante" und natürlich wegen "Gefahr im Verzug" (Eigengefährdung) auch zulässig.

Bei einer zwangsweisen Einweisung muss die Polizei den Trasport begleiten, sofern der Arzt dies für gegeben erachtet.

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