Gewerbeordnung Nachbarstellung

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bami17
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Gewerbeordnung Nachbarstellung

Beitrag von bami17 » 15.01.2012, 11:44

Hallo,

hoffentlich kann mir hier jemand helfen bzw. Auskunft geben:
kommt Personen die sich in einem Erholungspark aufhalten welches an ein Betriebsgelände angrenzt Nachbarstellung iSd §75 Abs 2 GewO zu und haben damit Parteienstellung?
Ist der Tatbestand "Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Betreibsanlage aufhalten" damit erfüllt?

Bejat wird dies grundsätzlich bei Mieter, Untermieter, Pächter,...
Verneint bei Passanten, Lieferanten, Kunden des Betriebs,...

Im vorraus vielen Dank.



isidoro
Beiträge: 89
Registriert: 15.04.2011, 20:17

Beitrag von isidoro » 15.01.2012, 14:13

So allgemein wie es hier geschildert wurde, kann man die Frage nicht beantworten. Grundsätzlich ist einmal der Bebauungs- bzw. Flächenwidmungsplan anzuschauen - ist hier tatsächlich ein Erholungspark bzw ein Betriebsgelände gewidmet wenn ja dann auch welches. Wenn das Betriebsgelände die Widmung für ein Freudenhaus hat, schaut die Sache anders aus wie z.B. ein Bürohaus. Da die Gewerbebehörde die Verhandlungen öffentlich ausschreibt, d.h. auf der Amtstafel anschlägt, können sich bis zur mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle Personen mit dem Wunsch als Partei gehört zu werden, melden. Diese Feststellungen werden dann von der Gewerbebehörde in 1. Instanz überprüft.

bami17
Beiträge: 2
Registriert: 15.01.2012, 11:26

Beitrag von bami17 » 15.01.2012, 14:42

leider gibts zu diesem Fall nichts konkreteres. Die Behörde begründet eine zusätzliche Auflage einer schon genehmigten BA wie folgt:
"Von der Betriebsanlage gehen derart starke Lärmemissionen aus, dass Personen im Erholungspark die nötige Erholung in der Natur nicht geboten werden kann. Diese Personen gelten als Nachbarn gemäß §75 Abs 2 GewO 1994, weil sie sich üblicherweise nicht bloß vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten. Sie sind gemäß §74 Abs 2 GewO 1994 besonders vor Immissionen, das heißt auch vor Lärmbelästigungen, zu schützen"


Die Frage ist ob die hier begründete Nachbarstellung rechtswidrig ist.

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