Todesfall - Änderungen im Grundbuch

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stinki01
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Todesfall - Änderungen im Grundbuch

Beitrag von stinki01 » 09.01.2012, 19:26

Hallo!

Hätte eine Frage zum Thema "Änderung im Grundbuch im Todesfall".

Habe ein wenig recherchiert und bisher bin ich auf folgendem Wissensstand (ich bitte um Korrektur, wenn fehlerhaft und um Nachsicht, wenn juristisch nicht ganz korrekt):

Wenn der Verstorbene Grundstücke besessen hat, müssen die Hinterbliebenen / Erben die Änderungen im Grundbuch (entsprechend der Verlassenschaft) durchführen lassen. Wenn diese das innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens nicht machen, geschieht das durch den Notar.

Soweit ist das für mich auch logisch und verständlich.

Jetzt also zu meiner konkreten Frage:
Was passiert, wenn diese Änderung nicht geschieht und noch einige Jahre später der Verstorbene als Eigentümer im Grundbuch (B-Blatt) steht?
Wer ist dann der Eigentümer?
  1. Der Verstorbene kann es ja nicht mehr sein.
    Die geschaffene Rechtspersönlichkeit des Nachlasses als juristische Person gibt es - so nehme ich an - auch einige Jahre später nicht mehr.
    Der Erbe? Doch der steht ja nicht im Grundbuch.
Welche Konsequenzen / Probleme könnten sich dadurch ergeben?

Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen. Vielen Dank schon mal.

LG



isidoro
Beiträge: 89
Registriert: 15.04.2011, 20:17

Beitrag von isidoro » 14.01.2012, 07:20

Eigentümer ist immer die Person, welche im Grundbuch als Eigentümer aufscheint. Wieso keine Änderungen nach dem Todesfall durchgeführt wird, kann mehrere Gründe haben. z.B. die Erben haben kein Geld für die Erbschaftssteuer (nur bis 2008) oder für die Grundbuchseintragungsgebühr gehabt. Es kann auch sein, dass eine Überschuldung vorliegt, oder es liegt ein Spekulationsgeschäft vor. ( Man kann das Erbe antreten und das Grundstück ohne Eintragung ins Grundbuch weiterverkaufen - man erspart sich dadurch 1 X die Grundbuchseintragungsgebühr). Diese Sachen sind durchaus üblich und nicht neu. Wenn die Erben nicht im Grundbuch stehen, haben sie grundsätzlich weniger Rechte - hingegen aber Pflichten.
z.B. muss die Grundsteuer bezahlt werden. Weitere Steuern können noch anfallen: Bodenwertabgabe, bei Wohnhäusern oder Eigentumswohnungen eine Zweitwohnsitzabgabe oder pauschalierte Ortstaxen. Wenn diese Steuern und Abgaben vom Rechtsnachfolger (welcher noch nicht im Grundbuch steht) nicht beglichen werden, kann das Finanzamt oder die jeweilige Gemeinde einen Sachwalter bestellen und für das Grundstück im schlimmsten Fall eine Zwangsversteigerung beantragen. Auch im Baurecht (wenn der angrenzende Eigentümer ein Haus bauen will) gilt die Zustellung auch als vollzogen, wenn der tote Eigentümer das Schriftstück nicht mehr übernehmen kann (Anschlag an der Amtstafel). Dies sind nur einige Nachteile, wenn man nicht im Grundbuch als Eigentümer angeführt ist - es gibt noch einige mehr .......... gefährlich wirds nur, wenn man zu spät drauf kommt. :?: :?: :?:

Hank
Beiträge: 1450
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 15.01.2012, 03:56

Manches Verlassenschaftsverfahren dauert länger, weil man ja oft gar nicht weiß, was alles zur Erbschaft gehört.

Bei der Einweisung in die Erbschaft im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ist es jedenfalls so, dass Erbe oder Erbin unmittelbar Eigentum erlangen am Nachlass, also auch an Liegenschaften, und das ausnahmsweise ohne Verbücherung.

Praktisch bedeutet eine Nichteintragung, dass Umstände, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, irgendwann später von irgendwem vielleicht als Mangel geltend gemacht werden könnten (und umgekehrt), weil jedermann grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen kann.

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