Gutachten = Strengbeweis?

Diskutieren Sie Fragen der Vermögensregelung, der Kindererziehung oder der Scheidungsfolgen.
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ggsg68
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Gutachten = Strengbeweis?

Beitrag von ggsg68 » 26.12.2010, 23:33

Guten Tag Zusammen

Nach Deutschem Recht ist eine Sachverständige mit einem Auftrag zu versehen der beschreibt, welche Beweise zu erheben sind. Also nur das was die Parteien nicht liefern können.

Die Sachverständige darf die juristische Frage, ob der Antrag eines Elternteils gerechtfertigt ist, nicht beantworten.

Da Beweise, also Tatsachen, nur mit Hilfe der Wissenschaft herbeizuschaffen sind, alles andere wird als Betrug bezeichnet, wird ein Gutachten als Strengbeweis geführt.

In diesem Zusammenhang interessiert es uns, ob die in A auch so gehandhabt wird (Im Einstiegsgericht z.B. dem Bezirksgericht) und welche Rechtmittel möglich sind wenn der Auftrag an die Sachverständige die gesamte Arbeit der Richterin enthält (Beweiserhebung, Einvernahme, Würdigung unstrittiger Tatsachen).

Ferner wird der Unterschied zur Ablehnung einer Richterin mit Doppelfunktion, also Vorstand eines Gerichts und erkennende "Familien"richterin gesucht. Bisher müssen wir das so verstehen dass die nächst höhere Instanz entscheidet, ob eine Richterin deshalb befangen ist weil sie ggf. das Denken verweigert und zum Dösen neigt. In D ist das Beschwerderecht bei Untätigkeit 2005 nicht in das Gesetzbuch aufgenommen worden.

Für eine kurze Antwort wäre man dankbar, Quellenangabe hülfreich

Beste Grüsse
Görg



Hank
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Beitrag von Hank » 29.12.2010, 17:58

Auch in Ö-Reich steht das Kindeswohl an oberster Stelle und alles was dem entgegensteht kann und muss bekämpft werden, ob gerichtlich, medial oder politisch.

Der Gerichtsgebrauch ist naturgemäß von Gegend zu Gegend (Großstadt oder Kuhdorf) verschieden. In der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) ist vieles geregelt.

Und natürlich: Was und wer für das Kind der/die Beste bzw, am besten ist muss selbstverständlich trotzdem meistens mühsam - durch gerichtlich zugelassene Sachverständige - bewiesen werden, wobei gerade die Kinder nicht Opfer von juristischer Mechanik werden sollen, oder?

Darüberhinaus den Mangel in den familiären Wurzeln durch Gerichte und Rechtsanwälte heilen zu wollen ist eine eigene Zivilisationskrankheit - aber dafür wären an sich die Familientherapeuten und -psychologen zuständig.

Hank 8) 8) 8)

ggsg68
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Kindeswohl

Beitrag von ggsg68 » 29.12.2010, 19:42

Herzlichen Dank für die Quellen bzgl der Verfahrensordnungen.

So wie die Antwort hier verstanden wird ist es durchaus in A mit der Rechtsethik vereinbar, die Aufgabe der Beweiserhebung, Einvernahme und Würdigung was das Beste für das Kind ist einem bezahlten, nicht dem Gerichtskörper angehörenden, freischaffenden Sachverständigen zu überlassen.

As Grund wird dabei der nicht definierte Begriff des Kindeswohls verwendet.

In D verwendet man bei Entscheidungen die Kinder betreffend deshalb zwei unterschiedliche Fallgruppen. Im ersten (§1671) wird unterstellt, beide Elternteile gefährden das Wohl des Kindes nicht, können sich aber nicht darüber einigen was DAS BESTE für das Kind ist.
Erst in der zweiten Fallgruppe (§1666) wird einem oder beiden Eltenteile unterstellt, sie würden dem Ziel, den MDJ zu einem selbstständigen und gemeinschaftsfähigen zu erziehen im Weg stehen (SGB VIII §1) und nichtmal den Hauptschulabschluss fördern (BGH).

Im ersten Fall ist die Eingriffsschwelle des Staates, der kommunalen Verwaltung, sehr hoch, die Autonomie der Eltern wird weitgehenst erhalten.

Die Werte der Eltern werden vom Jugendamt bewertet und in einer Stellungnahme an das Einstiegsgericht gegeben, dieser Bewertung kann sich die Richterin nicht entziehen weil das dem Jugendamt stets eine Beschwerde zugebilligt wird und es jederzeit als eigene Partei, auch im Falle §1671, eintreten kann. Deshalb werden auch viel gewöhnliche Fälle sehr bald hochstrittig und die Kinder verschwinden in Heimen.

Hier obliegt die Wertung also der kommunalen Verwaltung, Mitarbeitern des Landrats oder des Bürgermeisters.

Offen bleibt die Frage nach dem Strengbeweis, ob ein Gutachten rechtsethisch in A die Aufgaben der Richterin enthalten soll/darf/muss

Beste Grüsse
Görg

Hank
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Beitrag von Hank » 30.12.2010, 21:19

Das sind rechtspolitische und gesellschaftspolitische Fragen die Sie da anschneiden - jedenfalls zum Strengbeweis zählt auch in der Deutschen ZPO nun einmal das Gutachten. weil die Richterschaft ja nicht für alles Fachmann oder Fachfrau sein kann. Und auch die Parteienvernehmung. In dem Fall eben sind auch Sie Teil des Strengbeweisverfahrens.

Am besten sind aber wie gesagt klare und geordnete Familienverhältnisse, denn dann braucht man sich erst gar nicht auf diese bürokratische Mühle einzulassen, wobei in Ö-Reich Familienangelegenheiten "Außerstreit" (AußStrG) geregelt werden.

In solchen Fällen sind die Beweispflichten eben nicht so STRENG formal wie im normalen streitigen Zivilprozess, aber auch hier gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung (jedoch nicht zu verwechseln mit dem Freibeweis).

Es wird aber letztlich immer irgendwie vom Richter und den vorliegenden Akten abhängen und nicht von den streitenden Elternteilen. Dafür gibt's ja die Paartherapie.

Hank 8) 8) 8)

ggsg68
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Ausser Streit

Beitrag von ggsg68 » 31.12.2010, 09:33

Vielen Dank für die Hinweise.

Den Immanenten Hinweis auf Einigung der Eltern und Paartherapie kann man so verstehen, dass es in A eine Zwangsberatung gibt wenn sich Eltern nicht darüber einig sind, was DAS BESTE für das Kind ist. In diesem Kontext ist bitte nicht von einer Gefährdungslage auszugehen.

Fragwürdig finden wir den Beratungsansatz im Gegensatz zu eingeschleiften gesellschaftlichen und politischen Ansichten, eine Mutter wäre stets in der Lage Kinder zu selbständigen und gemeinschaftsfähigen Bürgern zu erziehen, hat sich stets in die Abhängigkeit eines Unterhaltszahlers zu begeben.

Einer Einigung mit dem Vater, und Wechsel des Kindes, steht die Gesellschaft stets argwöhnisch gegenüber, die Mutter empfindet es wohl als Versagen, als Niederlage, gibt es in A eine therapeutische Nachsorge?

Gleichwohl darf man bitte den ökonomischen Ansatz nicht vergessen, so trägt ein MDJ in der Volksschule immer noch gegelegentlich mit 1.300 Euro zum Einkommen durch Ehe bei (Alimente).

Wechselt das Kind jedoch vom Vater oder wird sich gegen vollzogenes Faustrecht (Mitnahme der Kinder beim überraschenden Auszug) hat die gesellschaft keine Probleme damit.

Also steht die Mutter bei einem "Einigungsgespräch" unter gesellschaftlichem und ökonomischen Druck. Das so eine Einigung nicht einfach wenn nicht gar unmöglich im Sinne der Verteidigung der Pfründe ist, liegt auf der Hand.

Es muss an dieser Stelle nicht darauf hingewiesen werden, dass keine der beteiligten Professionen in D an einer Schlichtung und sinnvollen Lösung gelegen ist. Alle leben davon, die Jugendamtmitarbeiter arbeiten halbtags im Amt um sich Nachmittags als Verfahrens / Umgangspfleger zu verdingen, die Advokaten verkaufen den Mandanten hohe Streitwerte, die Familienrichter werden hier als unterste Kaste der Richterschaft gehandelt, abgestellt weil sie zu nichts anderem mehr taugen, die Gutachter schliessen sich zu Banden (GWG) zusammen und entreichern die Familien.

Deshalb untersuchen wir die rechtethische und Gesellschaftliche Wirkung. Um gelegentlich auch festzustellen, dass das Übel gar nicht bei den Eltern sondern beim Handeln der Gesetzgeber, der Rechtsprechung und kommunaler Kräfte zu suchen ist.

Beste Grüße und einen guten Rutsch!
Görg

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