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Arbeiten für schweizer Firma in Österreich?

Verfasst: 25.10.2018, 18:06
von Palinka
Habe das Angebot, für eine schweizer Firma ohne Niederlassung in Ö von Wien aus zu arbeiten. Wollen 7000 Brutto im Monat zahlen, aber nur 12 mal, also 84000 Euro/Jahr. Frage: Geht das überhaupt, den Arbeitnehmer von seinem Lohn den Dienstgeberanteil zahlen zu lassen? Und geht das rechtlich alles so einfach, wenn der Arbeitgeber nicht aus Ö ist?
84000/Jahr ergeben für mich ca. 4600 brutto/Monat bei 14 österr. Gehältern.

Re: Arbeiten für schweizer Firma in Österreich?

Verfasst: 26.10.2018, 16:19
von JohnHannibalSmith
Arbeitgeber aus dem EU/EWR-Ausland bzw. aus der Schweiz: In diesem Fall ist grundsätzlich der Arbeitgeber verpflichtet, sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an die TGKK abzuführen und dem/der Arbeitnehmer/in den Restbetrag (Brutto minus SV) auszubezahlen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung (nach Art. 21 Abs. 2 der Verordnung 987/09) abschließt, wonach der Arbeitnehmer die Beiträge an die Sozialversicherung selbst abführt und sich der Arbeitgeber im Gegenzug verpflichtet, dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Bruttogehalt noch den Arbeitgeberbeitrag auszuzahlen. Der Arbeitnehmer leitet dann den Arbeitgeberbeitrag (21,48%) sowie seinen eigenen Beitrag (18,12%) an die TGKK weiter. Die exakten Beitragshöhen können auf der Homepage des Hauptverbandes der Sozialversicherung selbst berechnet werden. Schließt der Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Zahlung des Bruttolohnes plus Arbeitgeberbeiträge ab, so kann er leicht überprüfen, ob er sozialversichert ist, da er es selbst in der Hand hat, die SV-Beiträge abzuführen. Bei Nichtzahlung der Beiträge an den Arbeitnehmer, muss dieser jedoch selbst gegen den ausländischen Arbeitgeber vorgehen. Zusätzlich zu dieser schriftlichen Vereinbarung sollte für die TGKK ein eigenes Formular (EU-Vereinbarung nach Art. 21 VO 987/2009) ausgefüllt werden, welches auf der TGKK-Homepage abrufbar ist.

Siehe dazu auch § 35 ASVG