Geringfügig als "Freier Dienstnehmer"

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Thomas23
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Geringfügig als "Freier Dienstnehmer"

Beitrag von Thomas23 » 26.12.2017, 14:52

Hallo,
ich arbeite seit kurzem neben meinem Studium und kenne mich leider rechtlich nicht gut aus. Da ich von meine Chef keine vernünftigen Infos bekomme und im Internet nich alles gefunden habe was ich wissen möchte hoffe ich, dass Ihr mir helfen könnt.
Zur Situation:
Ich habe einen Vertrag über "Freie Mitarbeit" und bin als "Kursleiter" 3-4 mal im Monat tätig. Pro Termin erhalte ich 100€ sowie ein paar Euro "Provision" wenn mehr als 10 Teilnehmer anwesend sind.
Einer der Standorte liegt etwas weiter weg (100km), wenn ich dort hin fahre erhalte ich zusätzlich 30€ "Fahrtkosten".

Zu meinen Fragen:
1. Muss ich diese Tätigkeit melden (bei Finanzamt, GKK oder sonstwo?). Mein Chef meinte nur ich sei als Student ohnehin versichert und er meldet mich nirgends an.
2. Zählen die Fahrtkosten zu dem Einkommen also der Geringfügigkeitsgrenze dazu oder kann ich die Geringfügigkeitsgrenze + Fahrtkosten verdienen ohne Sozialversicherung zu bezahlen?
3. Zählt die Provision zum Einkommen (Geringfügigkeitsgrenze).
4. Muss ich sonst irgendetwas beachten an dass ich vielleicht noch nicht gedacht habe?

Im Vorhinein vielen Dank für jede Hilfe!



Andreas Hofer4
Beiträge: 217
Registriert: 07.09.2007, 11:52

Re: Geringfügig als "Freier Dienstnehmer"

Beitrag von Andreas Hofer4 » 05.01.2018, 10:03

Leider geht nicht hervor, ob Sie einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag haben; haben sie einen Dienstvertrag, dann muss sie ihr "Chef" (diese Wort spricht für einen "freien" Dienstvertrag) bei der GKK jedenfalls anmelden - ob sie als Stundent "ohnehin versichert sind" spielt keine Rolle, die Strafen für eine Nichtanmeldung sind sehr hoch. Bleiben sie im Monat unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 dann hat der "Chef" nur 1,3% Unfallversicherungsbeitrag zu zahlen. Kommen sie über diese Grenze sind sie in der Pflichtversicherung, d.h. aus Kranken- u. Pensionsversicherungsbeiträge fallen an (für DN u. DG).

Sollte es sich um einen Werkvertrag bzw. eine selbständige Tätigkeit handeln, dann müssten diese selbst dem Finanzamt melden und wären sozialversicherungsrechtlich vom GSVG als sog. "Neuer Selbständiger" erfasst. Hier ist die Geringfügigkeitsgrenze 5.256,60 Euro pro Kalenderjahr, das Monat spielt keine Rolle. Wenn sie mit ihrem Betriebsergebnis darunter bleiben haben sie keine Beiträge zu leisten, ansonsten zahlen sie 27,68% vom Betriebsergebnis für KV u. PV sowie zusätzlich UV. Sie hätten eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu führen und eine Einkommensteuererklärung zu machen.

Provisionen sind jedenfalls Einkünfte u. erhöhen die Bemessungsgrundlage, ebenso Fahrtkosten, wobei sie hier pro gefahrenen Kilometer 0,42 Euro als Km-Geld abziehen dürfen.

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