Ummeldung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Brandi
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Ummeldung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers

Beitrag von Brandi » 20.11.2017, 21:08

Folgende Ausgangssituation:

Ich bin seit August in meinem Betrieb angemeldet und soll jetzt in ein anderes Unternehmen umgemeldet werden, mein Arbeitsplatz wäre aber derselbe, da mein neues Unternehmen (ich) meine Arbeit in Rechnung stellen wird. Die Unternehmen stehen in keiner Form in einer Verbindung zu einander.

Der neue Betrieb hat bislang keine Mitarbeiter und ist sonst nicht tätig, also ist quasi nur auf Papier. Ich solle mir dann selbst die Rechnungen für meine Arbeit an meinen alten (noch jetzigen) Betrieb ausstellen. Ich kenne die Geschäftsführerin auch nicht.

Das hört sich für mich extrem komisch an und auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass mir meine bisherigen Ansprüche ausgezahlt werden und ich bei der neuen Firma bei 0 anfange und auch einen neuen Dienstvertrag unterschreibe und eine neue Anmeldung erhalte.

Zu meiner Frage: ist das rechtmäßig? Kann mein Chef das ohne meine Einverständnis machen? Kann ich diesen Umstand ausnutzen und mich kündigen lassen und mich dann und weigern den neuen Dienstvertrag zu unterschreiben? (Möchte keine Sperre beim AMS haben) Ich möchte eigentlich dort nicht mehr arbeiten, da ich nicht besonders gut behandelt werde.

Ich habe die Befürchtung, dass mein neuer Betrieb von einem Tag auf den anderen schließt, da er keiner sonstigen Tätigkeit nachgeht und ich deswegen Ansprüche und meinen Job abrupt verliere.

Freundliche Grüße
Wolfgang



Andreas Hofer4
Beiträge: 217
Registriert: 07.09.2007, 11:52

Re: Ummeldung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers

Beitrag von Andreas Hofer4 » 24.11.2017, 15:32

An sich können Sie nicht von einem Unternehmen auf ein anderes ohne ihre Zustimmung "umgemeldet" werden. Ihr bestehendes Dienstverhältnis muss zuerst aufgelöst werden, entweder einvernehmelich, wenn sie einverstanden sind, ansonsten muss der Dienstgeber sie unter Einhaltung von Kündigungsfrist u. Kündigungstermin kündigen. Sie haben dann die Möglichkeit, das Angebot beim neuen Betrieb ein neues Dienstverhältnis einzugehen, oder eben nicht, wenn sie nicht wollen.

ABER: es könnte sich unter Umständen auch um eine (Teil-)Betriebsübernahme handeln, bei welcher § 3 AVRAG mit einer Eintrittsautomatik zur Anwendung kommt. In diesem Fall hätten Sie nur die Möglichkeit zur Kündigung (unter Wahrung aller Rechte wie bei AG-Kündigung), wenn es zu wesentlichen Verschlechterungen kommt. - Eine fundierte Beratung scheint mir hier unumgänglich.

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