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Beginn Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Verfasst: 31.07.2017, 15:06
von Liora
Hallo,

mich interessiert, wann frühestens bei einer Schwangerschaft der Kündigungsschutz beginnt.

Folgende Daten liegen vor:

DN wurde gekündigt. Zustellung Kü am 16.06.2017. Ende des DV am 31.07.2017.
DN meldet nachträglich die SSW am 27.07.2017. Der Arzt bestätigt die 7. Schwangerschaftswoche und erklärt den Beginn der SSW mit 13.06.2017. Rein rechnerisch heißt es, dass an diesem Tag der erste Tag der letzen Regel war. Zumindest aus medizinischer Sicht.

Nun stellt sich die Frage, wann beginnt in dem Fall der Kündigungsschutz? Wohl kaum am 13.06. Denn zu diesem Zeitpunkt gab es nicht mal eine befruchtete Eizelle....

Ich bin für alle möglichen Hinweise und Hilfestellungen dankbar.
mfg
Liora

Re: Beginn Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Verfasst: 01.08.2017, 16:02
von Manannan
Der besondere Kündigungsschutz besteht in diesem Fall nur dann, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Zugang der Kündigung von ihrer Schwangerschaft unter gleichzeitiger Vorlage der ärztl. Bestätigung in Kenntnis setzt (vgl § 10 Abs 2 MSchG).

Re: Beginn Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Verfasst: 01.06.2018, 19:57
von JohnHannibalSmith
Manannan hat geschrieben:
01.08.2017, 16:02
Der besondere Kündigungsschutz besteht in diesem Fall nur dann, wenn die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Zugang der Kündigung von ihrer Schwangerschaft unter gleichzeitiger Vorlage der ärztl. Bestätigung in Kenntnis setzt (vgl § 10 Abs 2 MSchG).
Es sei noch hinzugefügt, dass es sich um 5 Arbeitstage der Dienstnehmerin handelt (nicht betriebliche Arbeitstage).

Extremes Beispiel: die Dienstnehmerin arbeitet nur einen Tag pro Woche, somit hat sie 5 Wochen Zeit, die Meldung zu bringen.

Re: Beginn Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

Verfasst: 07.06.2018, 11:30
von Andreas Hofer4
die Meldung der Schwangerschaft kann auch dann rechtswirksam nachgeholt werden - nach Verstreichen dieser 5 Tagen - wenn sie an der rechtzeitigen Mitteilung unverschuldet gehindert war. - Die wäre z.B. die Unkenntnis der Schwangerschaft. Allerdings hat diese Meldung dann unmittelbar/unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen. - Alles unter der Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bereits schwanger war.