Consulting: Rechnung darf erst zeitverzögert gelegt werden

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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pumabottle
Beiträge: 1
Registriert: 27.04.2017, 14:46

Consulting: Rechnung darf erst zeitverzögert gelegt werden

Beitrag von pumabottle » 27.04.2017, 15:11

Hallo,

ich bin auf Projektbasis als Consultant für ein großes Unternehmen tätig. Als Abrechnungszeitraum für die stundenbasierten Honorarnoten sind Kalendermonate vereinbart. Bisher habe ich die Honorarnote entweder am 1. Werktag des Folgemonats oder zum Teil sogar noch im laufenden Monat an meinem letzten Arbeitstag gelegt - also sobald ich die Monatsstundenzahl und somit auch den Rechnungsbetrag sicher kannte.

Nun beginnt der Kunde an seinen internen Prozessen und Richtlinien für Rechnungslegung herumzubasteln. Seit neuestem bin ich (per Rundmail) dazu angehalten, an die Rechnung die Stundenaufzeichnung anzuhängen, die von einem vom Kunden zur Verfügung gestellten IT-System exportiert werden muss. Aufgrund von internen Prüfungsprozessen kann dies frühestens am 3. Werktag des Folgemonats erledigt werden - davor ist die Stundenaufzeichnung gar nicht zugängig. Das bedeutet für mich praktisch, dass das Honorar, von dem ich meinen Lebensunterhalt bestreite, nun zumindest um 2 Tage später auf meinem Konto einlangt, davon ausgehend dass die Buchhaltung die Abwicklung der Überweisung gleich schnell wie bisher durchführt.

Erlaubt sich der Kunde hier zu viel - vor allem was die zeitliche Verzögerung betrifft? Gibts dazu etwas passendes, womöglich im ABGB?
Der Consulting-Vertrag definiert diese zeitliche Verzögerung nicht, er enthält (vereinfacht formuliert) lediglich die beiden folgenden dazu passenden Aussagen:
* Services werden vom Consultant monatlich im Nachhinein verrechnet
* Services dürfen vom Consultant nur verrechnet werden, wenn nicht näher genanntes authorisiertes Personal die Zeitaufzeichnung unterzeichnet hat.

Danke für eure Meinung!



Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 02.05.2017, 16:26

Grundsätzlich gilt das vertraglich Vereinbarte. Will der Vertragspartner Änderungen, dann ist das nur mit Ihrer Zustimmung möglich. Ansonsten bleibt entweder die Klage auf Zuhaltung des Vertrages oder die Vertragsauflösung.

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