Anfecht. einer Änderungsk. nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 g ???

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Tell
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Anfecht. einer Änderungsk. nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 g ???

Beitrag von Tell » 31.01.2016, 08:24

Guten Tag!
Ist bitte die Anfechtung einer Änderungskündigung nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit g möglich? (Achtung! nicht lit "i")
Das ganze Internet erklärt, dass die Anfechtung einer Änderungskündigung nach ... Zit 1 lit i nicht möglich sei - was einleuchtet. Aber über die anderen verpönten Motive aus dem § 105, insbesondere den unter lit g, habe ich nichts gefunden.
Hintergrund:
Meine Gattin wurde nach über 10 Jahren Firmenangehörigkeit und im damals 54. Lebensjahr entlassen. Nach 2,5 Jahren Prozessdauer und 7. Verhandlungen beim Erstgericht, hob das Wr. OLG für Soziales und Arbeit rechtswirksam die Entlassung (und die daraus resultierende Kündigung) auf, weil es für diese keine ausreichende Gründe gegeben hat. Zu einer Abwiegung der Interessen kam es deswegen gar nicht.
In der Wahrheit passierte folgendes:
Meine Gattin war in der Firma zu ihren Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag zusätzlich mit den Funktionen einer "Erste Hilfe Beauftragten" beauftragt. Dazu sendete die Firma meine Gattin auch auf ein Erste Hilfe Kurs beim Roten Kreuz. Eines Tages gab es ein Streit zwischen einem Vorgesetzten und einer schwangeren Kollegin, der mit einer Blutung der Schwangeren und ihrer Einlieferung im Krankenhaus endete. Meine Gattin hat der Kollegin Beistand bis zur Einlieferung ins Krankenhaus geleistet und danach, wie vorgesehen, den Vorfall der Personalabteilung gemeldet. 6 Monate später, im Zuge einer Umstrukturierung, avancierte der besagte Chef und wurde auch meiner Gattin vorgesetzt. In der Chefetage verlautete er "die will ich hier nicht haben" und setzte sie auf eine Kündigungsliste. Daraufhin wurde ihm erklärt, dass es ein Kündigungsschutz gibt. Daher fing er unter dem Vorwand einer Umstrukturierung und dem Wegfall des Arbeitsplatzes, mit Angeboten zu Verschlechterungsänderungen des Arbeitsvertrags meine Gattin zu mobben. Dabei halfen ihm der Personalchef, der Finanzmanager und der Generalmanager der Firma. Entsprechend war die mündliche Eingabe über die Situation beim Generalmanager wirkungslos. Nach der Zuteilung minderqualifizierter Arbeit und einer Versetzung, scheiterten alle diese Versuche am gerechten Wiederstand meiner Gattin. Die erwähnte, unüberlegte Entlassung folgte.
Mit dem o.a. Urteil wurde der Angestelltenstatus meiner Gattin widerhergestellt, dennoch dauert der Krieg an. Nach dem das Urteil bekannt wurde, meldete sich meine Gattin gesetzeskonform umgehend zu Arbeit, doch ließ man sie vorerst ohne Antwort zu Hause warten. Nach einigen Tagen meldete sich der Anwalt der Gegnerin mit einem Verschlechterungsänderungsvorschlag: Sie soll einer 20 % Lohnminderung zustimmen und dafür bis zum gesetzlichen Pensionsalter (in 2,5 Jahren) ZU HAUSE BLEIBEN! Dieses Angebot haben wir abgelehnt, da meine Gattin mit ihrem Gehalt die Hauptlast der Lebenskosten trägt. (Meine Pension beträgt weniger als 1.000 EUR und wir haben relativ hohe Lebenskosten.) DER FIRMA GEHT ES FINANZIELL BLENDEND! Jetzt warten wir auf eine Änderungskündigung und überlegen, ob wir diese ZUSÄTZLICH zu den Anfechtungsgründen nach ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, auch mit dem ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit g bekämpfen können. Die protokollierten Zeugenaussagen bei der Verhandlungen zum ersten Streit in der 1. Instanz, auch die vom mobbendem Chef, bestätigen diese Tatsachen eindeutig. Und,
- ergibt sich die Sittenwidrigkeit nicht schon aus dem Änderungsangebot selbst - "zu Hause bleiben" = von der Firma und der Arbeit ausschließen?
- wie plausibel ist das Sparen, wenn man gut qualifizierte Arbeitskraft mit viel Erfahrung zu Hause beläst und ihr für nix arbeiten ein Gehalt zahlt?
Für eure Meinungen sind wir sehr dankbar!
Kurt



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