Seite 1 von 1
					
				ZA Stunden gestrichen?
				Verfasst: 19.01.2016, 10:39
				von Doris1210
				Hallo, ich arbeite seit 3,5 Jahren in einem Büro, im Laufe der Zeit haben sich 150 Stunden ZA aufgebaut, die nicht abgebaut werden konnten durch Vertretung anderer Mitarbeiter (Urlaub, Krankenstand), Zeitkonten Übersicht wurde Jahr für Jahr dem GF vorlegt, die ZA Std. wurden nie besprochen, sondern ins nächste Jahr übertragen ....
seit 01.01.2016 neuer Personalchef - hat mir 120 Stunden ZA gestrichen mit der Begründung "ich hätte sie ja verbrauchen können".
Kann ich die Streichung anfechten?
			 
			
					
				Keine Verfallsfrist?
				Verfasst: 20.01.2016, 18:31
				von schanzenpeter
				Ich habe folgendenn gekürzten Artikel gefunden, allerdings ohne Jahreszahl, daher können sich Bestimmungen geändert haben?:
"Verfallende Überstunden  
Angelika  Melcher WK Servicezentrum Tel.  05  90  90  4  DW  7792   
…..Der OGH kam schließlich zu dem  Schluss,  dass  für  Zeitguthaben,  für  welche  in  erster  Linie die  Abgeltung  in  Zeitausgleich vereinbart  wurde,  grundsätzlich keine  kollektivvertragliche  Verfallsfrist  anzuwenden  ist 
 Wann  die  Laufzeit  für Verjährung  beginnt:
 Somit  ist  wohl  generell  von  einer  dreijährigen  Verjährungsfrist ab  Fälligkeit  auszugehen,  jedoch gilt  es  hier  zu  klären:  Von  welchem Zeitpunkt  aus  betrachtet  beginnt die  Laufzeit  für  die  dreijährige Verjährungsfrist? 
Variante  1:  Falls  der  Dienstnehmer  die  Konsumation  verlangt hat  Drei  Jahre  ab  dem  Zeitpunkt des  Verlangens  des  Dienstnehmers  auf  Konsumation. 
Variante  2:  Fordert  der  Dienstnehmer  nur  mehr  eventuelle,  noch restliche  Entgelte  (beispielsweise noch  nicht  berücksichtigte  Überstundenzuschläge),  beginnt  der Zeitpunkt  für  den  Ablauf  der  drei  jährigen  Verjährungsfrist  mit  der tatsächlichen  Konsumation  des Grundlohnes  als  Zeitausgleich. 
Variante  3:  Falls  der  Dienstnehmer  nie  Zeitausgleich  gefordert hat:  Drei  fahre  ab  Beendigung  des Dienstverhältnisses.  Der  Oberste Gerichtshof  entschied,  dass  wegen der  generellen  Vereinbarung, Überstunden  als  Zeitausgleich  zu konsumieren,  die  Verfallsfrist  laut Kollektivvertrag  nicht  vor  der endgültigen  Unmöglichkeit  des Verbrauches  der  Gutstunden  in Zeit  eintreten  kann.  Dieser  Zeitpunkt  kann  somit  erst  nach  Beendung  des  Dienstverhältnisses  eintreten.  Erst  drei  Jahre  ab  diesem Zeitpunkt  tritt  die  Verjährung  der noch  nicht  konsumierten  Guthabenstunden  ein."