ZA Stunden gestrichen?

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Doris1210
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ZA Stunden gestrichen?

Beitrag von Doris1210 » 19.01.2016, 10:39

Hallo, ich arbeite seit 3,5 Jahren in einem Büro, im Laufe der Zeit haben sich 150 Stunden ZA aufgebaut, die nicht abgebaut werden konnten durch Vertretung anderer Mitarbeiter (Urlaub, Krankenstand), Zeitkonten Übersicht wurde Jahr für Jahr dem GF vorlegt, die ZA Std. wurden nie besprochen, sondern ins nächste Jahr übertragen ....

seit 01.01.2016 neuer Personalchef - hat mir 120 Stunden ZA gestrichen mit der Begründung "ich hätte sie ja verbrauchen können".

Kann ich die Streichung anfechten?



schanzenpeter
Beiträge: 414
Registriert: 02.02.2011, 16:48

Keine Verfallsfrist?

Beitrag von schanzenpeter » 20.01.2016, 18:31

Ich habe folgendenn gekürzten Artikel gefunden, allerdings ohne Jahreszahl, daher können sich Bestimmungen geändert haben?:
"Verfallende Überstunden
Angelika Melcher WK Servicezentrum Tel. 05 90 90 4 DW 7792
…..Der OGH kam schließlich zu dem Schluss, dass für Zeitguthaben, für welche in erster Linie die Abgeltung in Zeitausgleich vereinbart wurde, grundsätzlich keine kollektivvertragliche Verfallsfrist anzuwenden ist
Wann die Laufzeit für Verjährung beginnt:
Somit ist wohl generell von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Fälligkeit auszugehen, jedoch gilt es hier zu klären: Von welchem Zeitpunkt aus betrachtet beginnt die Laufzeit für die dreijährige Verjährungsfrist?
Variante 1: Falls der Dienstnehmer die Konsumation verlangt hat Drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Verlangens des Dienstnehmers auf Konsumation.
Variante 2: Fordert der Dienstnehmer nur mehr eventuelle, noch restliche Entgelte (beispielsweise noch nicht berücksichtigte Überstundenzuschläge), beginnt der Zeitpunkt für den Ablauf der drei jährigen Verjährungsfrist mit der tatsächlichen Konsumation des Grundlohnes als Zeitausgleich.
Variante 3: Falls der Dienstnehmer nie Zeitausgleich gefordert hat: Drei fahre ab Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass wegen der generellen Vereinbarung, Überstunden als Zeitausgleich zu konsumieren, die Verfallsfrist laut Kollektivvertrag nicht vor der endgültigen Unmöglichkeit des Verbrauches der Gutstunden in Zeit eintreten kann. Dieser Zeitpunkt kann somit erst nach Beendung des Dienstverhältnisses eintreten. Erst drei Jahre ab diesem Zeitpunkt tritt die Verjährung der noch nicht konsumierten Guthabenstunden ein."

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