Urlaubsvorgriff

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Markus Krebl
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Urlaubsvorgriff

Beitrag von Markus Krebl » 03.11.2015, 09:46

Guten Tag!

Bei mir kam es mehrmals vor daß ein Urlaubsvorgriff stattgefunden hat, d.h. daß ich Urlaubstage aus der nächsten Periode herangezogen habe um in der aktuellen Periode mehr Urlaubstage zur Verfügung zu haben als ich noch an Resturlaubstagen übrig hatte.

Mein Arbeitgeber hat den Vorgriff immer stillschweigend akzeptiert. Die Tage die ich aus der nächsten Periode herangezogen habe wurden in dieser Periode dann abgezogen sodaß ich in der nächsten Periode eben weniger Urlaubstage zur Verfügung hatte.

Nun habe ich jedoch gelesen daß dieser Abzug eigentlich nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht sondern nur dann stattfinden darf wenn es über den Urlaubsvorgriff eine nachprüfbare Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt.

Gibt es eine solche Vereinbarung nicht dann gelten die Tage als vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Urlaubstage und dürfen in der nachfolgenden Periode nicht vom neuen Anspruch (25 Tage) abgezogen werden.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Vereinbarung also quasi ungewollt zusätzliche Urlaubstage geschenkt.

Ist das korrekt so? So steht es zumindest auf mehreren Seiten im Netz.

Dies ist die Sachlage in meinem Fall, der Arbeitgeber hat den Vorgriff immer ohne Kommentar akzeptiert und es wurde nie eine schriftliche Vereinbarung getroffen.

Dürfen mir die Tage dann abgezogen werden wenn die Vereinbarung fehlt?

mit freundlichen Grüssen,

Markus K.



Andreas Hofer4
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Registriert: 07.09.2007, 11:52

Beitrag von Andreas Hofer4 » 03.11.2015, 14:40

Soweit ich den OGH verstanden habe, geht es darum, ob bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein solcher, zu viel konsumierter Urlaub rückverrechnet werden kann. Auf das aufrechte Dienstverhältnis hat dies keine unmittelbare Auswirkung.
Im vorliegenden Fall wäre außerdem zu prüfen, ob durch die langjährige Praxis des Abzugs von Urlaubstagen im Folgejahr nicht von einer zumindest schlüssigen Vereinbarung eines Urlaubsvorgriffes ausgegangen werden kann.

... über die Moral reden wir im konkreten Fall aber eh nicht ... ?

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