Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Arbeitsaufzeichnungen. In unserer Firma müssen die Dienstnehmer mit einem Scanner ihre Arbeitszeiten festhalten (Monteure sowie Büroangestellte). Nun habe ich die allgemeine Frage: Wenn ein Dienstnehmer seine Zeiten nicht sauber festhält – z.B. auf einen Auftrag einscannt aber nicht mehr abscannt – ist man als Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei dem DN jedes Mal nachzufragen wie lange er dran gewesen ist? Weil rein theoretisch könnte der DN nach Hause gegangen sein, aber beim DG behaupten, dass er hier gewesen ist. Oder kann man sowas wie eine Nachfrist setzen, also dass ein DN nach Monatsende drei Tage Zeit hat, um Korrekturen bekannt zu geben, ansonsten wird die Zeit nicht gerechnet?
Vielen Dank im Voraus!
Arbeitsaufzeichnungen
Der AG hat gegenüber dem Arbeitsinspektorat den Nachweis über die Einhaltung der Arbeitszeiten zu erbringen.
Ich gehe davon aus, dass es hierfür auch eine eigene Betriebsvereinbarung gibt. Wenn ja, was wird darin geregelt?
Eine Nichtaufzeichnung bzw ein - wie Sie sagen - nicht sauberes Festhalten dieser Zeiten stellt letztlich eine Obliegenheitsverletzung des AN dar und kann vom AG sanktioniert werden. Auch der AG kann wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht vom Arbeitsinspektorat mit Strafen belegt werden.
Ich gehe davon aus, dass es hierfür auch eine eigene Betriebsvereinbarung gibt. Wenn ja, was wird darin geregelt?
Eine Nichtaufzeichnung bzw ein - wie Sie sagen - nicht sauberes Festhalten dieser Zeiten stellt letztlich eine Obliegenheitsverletzung des AN dar und kann vom AG sanktioniert werden. Auch der AG kann wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht vom Arbeitsinspektorat mit Strafen belegt werden.
Vielen Dank für die Antwort
Also dass der AG die Pflicht hat die Zeiten aufzuzeichnen wusste ich, aber die Frage ist, welche Pflichten der AN dabei hat? Also Betriebsvereinbarung gibt es in diesem Sinne, dass es einen Aushang gibt, auf dem festgehalten wird, dass Pausen usw. richtig einzuscannen sind - also mehr oder weniger, dass der AN dazu angehalten wird, seine Zeiten wahrheitsgemäß festzuhalten. Natürlich gibt es nun eben die ein oder anderen schwarzen Schafe, die ihre Zeiten mangelhaft oder gar nicht festhalten. Nun frage ich mich, ob der AG herangezogen werden kann, obwohl er dem AN die Mittel zur Zeiterfassung zur Verfügung stellt und ihm sogar die Möglichkeit gibt, Korrekturen laufend zu melden. Und wenn dies nicht der Fall sein sollte, dass der AG berechtigt ist, die mangelhaften Buchungen abzuziehen.
Also dass der AG die Pflicht hat die Zeiten aufzuzeichnen wusste ich, aber die Frage ist, welche Pflichten der AN dabei hat? Also Betriebsvereinbarung gibt es in diesem Sinne, dass es einen Aushang gibt, auf dem festgehalten wird, dass Pausen usw. richtig einzuscannen sind - also mehr oder weniger, dass der AN dazu angehalten wird, seine Zeiten wahrheitsgemäß festzuhalten. Natürlich gibt es nun eben die ein oder anderen schwarzen Schafe, die ihre Zeiten mangelhaft oder gar nicht festhalten. Nun frage ich mich, ob der AG herangezogen werden kann, obwohl er dem AN die Mittel zur Zeiterfassung zur Verfügung stellt und ihm sogar die Möglichkeit gibt, Korrekturen laufend zu melden. Und wenn dies nicht der Fall sein sollte, dass der AG berechtigt ist, die mangelhaften Buchungen abzuziehen.
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