Auszahlungskonto geändert

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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sidisido
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Auszahlungskonto geändert

Beitrag von sidisido » 18.03.2015, 12:56

Hallo,

mein Vater=mein Chef und er hat veranlasst, dass mein Gehalt auf sein Konto überwiesen wird und ich ihn immer um Geld bitten muss, wenn ich welches brauche. Ich bin 17 Jahre alt.

Darf er das?



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 18.03.2015, 18:58

Bis zum 18. LJ haben die Eltern das Vermögen des Kindes zu verwalten (§ 164 ABGB). Sie sind mit 17 Jahren noch nicht volljährig und nur beschränkt geschäftsfähig. Gemäß § 170 Abs 2 ABGB dürfen Sie über Ihr eigenes Einkommen soweit verfügen, dass es ihr Wohl nicht gefährdet. Hier haben die Eltern schon noch etwas mitzureden. Die Eltern haben sich um das Wohl des Kindes zu kümmern, dazu gehört aber auch, dass sie auf die mit dem Älterwerden wachsenden Bedürfnisse des Kindes Rücksicht nehmen (§ 161 ABGB).

Bis Sie 18 Jahre sind, ist dieser eingeschränkte Zugriff auf Ihr Vermögen meines Erachtens zulässig, sofern dieses nicht auf Dauer zurückbehalten und eine Auszahlung verweigert wird.

Scheinbar haben Sie etwas angestellt oder können mit Geld nicht umgehen, denn dass der Vater das einfach so macht, weil er gerade Lust dazu hat, kann ich mir nicht vorstellen.

Buena
Beiträge: 22
Registriert: 14.04.2015, 23:37

Beitrag von Buena » 15.04.2015, 23:21

Hallo sidisido,

Also, ich hab bei dieser Vorgangsweise Deines Vaters schon Bedenken. Vorausgesetzt, Du hast ein "richtiges" Arbeitsverhältnis (nicht etwa gelegentliche Mitarbeit im Familienbetrieb nach eigener Lust und Laune), dann ist so eine Maßnahme nach den Regeln des Arbeitsrechts jedenfalls von Deiner Zustimmung abhängig.

Aus familienrechtlicher Sicht muss man lexlegis zustimmen: Ein "mündiger Minderjähriger" (also eine Person zwischen 14 und 18 Jahren) kann "über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird" (§ 170 Abs 2 ABGB). Auf diesem Gebiet kenn ich mich zwar nicht so gut aus, aber beim Lesen ist mein Eindruck: Hier müssten schon schwerwiegende Bedenken bzgl Deines Umganges mit Geld vorliegen, um diese Maßnahme zu rechtfertigen.

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