Benachteiligung von Leiharbeitern zulässig?

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Hubi
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Benachteiligung von Leiharbeitern zulässig?

Beitrag von Hubi » 12.05.2014, 23:41

Hallo,

ich bin seit einiger Zeit in einem Unternehmen als Angestellter tätig und dort über die hauseigene Leasing-Gesellschaft bedienstet.

Das Unternehmen zahlt nun fürs GJ 2013/14 eine Erfolgsprämie, quer durch die Bank für alle Mitarbeiter in gleicher Höhe aus.

Für das Stammpersonal gibt es eine taggenaue Aliquotierung, falls diese nach dem Stichtag eingetreten sind oder nicht durchgehend beschäftigt waren.

Beim Leasingpersonal wird eine mindestens 12-monatige durchgehende Beschäftigungsdauer vorausgesetzt, ansonsten hat man gar keinen Anspruch auf die Prämie.

Für mich eine klare Diskriminierung von den Leasing-Mitarbeitern gegenüber direkt bei der Gesellschaft bediensteten.

Habe mir das AÜG schon durchgelesen aber nichts konkretes gefunden, dass dies verboten sein sollte, was ist eure Meinung dazu?

LG
Hubi



Manannan
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Beitrag von Manannan » 13.05.2014, 07:58

Auch für überlassenen Arbeitskräfte gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Arbeitnehmer des Beschäftigers gelten (§ 6a Abs 1 AÜG).

Ist allerdings die für die Prämie erforderliche Beschäftigungsdauer bei Ihnen nicht gegeben, so mangelt es an der Grundvoraussetzung. Somit würde auch keine Diskriminierung vorliegen, zumal diese Stichtagsregelung auch für alle anderen Arbeitnehmer des Betriebes gilt.

Hubi
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Beitrag von Hubi » 13.05.2014, 10:37

Ich zitiere von der Auszahlungsrichtlinie:

Alle ArbeitnehmerInnen, die zum 31.03.2014 in einem aufrechten Dienstverhältnis zu einer Gesellschaft am Standort X standen und deren Dienstverhältnis seit 01.04.2013 ununterbrochen besteht.

Bei Eintritten zwischen dem 01.04.2013 und dem 31.03.2014 sowie einem un-gekündigten Dienstverhältnis zum 31.03.2014 erfolgt eine Aliquotierung der Erfolgsprämie (1/365 je Tag).

Jene MitarbeiterInnen der eigenen Leasinggesellschaft, die ununterbrochen mehr als 12 Monate an eine Gesellschaft am Standort X überlassen waren, erhalten die Erfolgsprämie. Als Stichtag gilt der 31.03.2014.

Wie siehst du es bei diesem Sachverhalt?

Es sollte auch erwähnt werden, dass die Leasing-Gesellschaft eine Tochtergesellschaft der prämienauszahlenden Muttergesellschaft ist, diese jedoch in der Richtlinie extra behandelt wird.

LG
Hubi

Manannan
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Beitrag von Manannan » 13.05.2014, 12:04

In welchem rechtlichen Konstrukt die Leasing-Gesellschaft zur prämiengewährenden Muttergesellschaft steht spielt keine Rolle.
Die Frage ist vielmehr, ob Sie für das prämiengewährende Unternehmen im fraglichen Zeitraum als LeasingarbeiterIn Arbeitsleistungen erbracht haben.
Wenn sich Ihre Arbeitsleistungen nicht von jener der Stammbelegschaft unterscheiden und auch die sonstigen Kriterien für diese Prämiengewährung vorliegen, Ihnen aber nur deswegen die Prämie verwehrt wird, weil Sie LeiharbeiterIn sind, dann liegt mE Diskriminierung iSv § 6a Abs 1 AÜG vor.

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