Nichtantritt / Kündigung vor Arbeitsbeginn
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- Registriert: 04.05.2013, 14:14
Nichtantritt / Kündigung vor Arbeitsbeginn
Sehr geehrte Community!
Ich hätte eine Frage bezüglich des österreichischen Arbeitsrechts. Derzeit habe ich die Zusage eines Unternehmens bezüglich eines Jobs und habe mit dieser Firma (Firma 1) telefonisch einen Dienstbeginn ausgemacht. Allerdings bin ich noch mit weiteren Unternehmen im Gespräch. Falls eine andere Firma (Firma 2) zusagen sollte, und ich diese Firma bevorzuge, würde ich Firma 1 absagen. Meine Frage nun:
Was sind rechtliche Konsequenzen? Bin ich Firma 1 gegenüber Schadenersatzpflichtig und wenn ja was sind gesetzliche Anhaltspunkte?
Ich konnte bei meiner Recherche leider nur Deutsches und Schweitzer Recht hierzu finden.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Ich hätte eine Frage bezüglich des österreichischen Arbeitsrechts. Derzeit habe ich die Zusage eines Unternehmens bezüglich eines Jobs und habe mit dieser Firma (Firma 1) telefonisch einen Dienstbeginn ausgemacht. Allerdings bin ich noch mit weiteren Unternehmen im Gespräch. Falls eine andere Firma (Firma 2) zusagen sollte, und ich diese Firma bevorzuge, würde ich Firma 1 absagen. Meine Frage nun:
Was sind rechtliche Konsequenzen? Bin ich Firma 1 gegenüber Schadenersatzpflichtig und wenn ja was sind gesetzliche Anhaltspunkte?
Ich konnte bei meiner Recherche leider nur Deutsches und Schweitzer Recht hierzu finden.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Auch im Arbeitsrecht gilt das vorvertragliche Schuldverhältnis. Wenn der AG davon ausgehen konnte, dass Sie den Job fix annehmen und er bereits Dispositionen auf das Zustandekommen des Vertrages getroffen hat, kann er durchaus Ansprüche gegen Sie geltend machen.
Auch Sie hätten ihn darüber aufklären müssen, dass Sie sich auch bei anderen Dienstgebern beworben haben und Ihre Zusage daher nur vorbehaltlich eines besseren Angebotes gilt.
Auch Sie hätten ihn darüber aufklären müssen, dass Sie sich auch bei anderen Dienstgebern beworben haben und Ihre Zusage daher nur vorbehaltlich eines besseren Angebotes gilt.
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- Registriert: 04.05.2013, 14:14
Arbeitsbeginn wurde in einem Monat festgesetzt allerdings wurde ausdrücklich vereinbart, dass eine Woche zuvor ein schriftlicher Vertrag zum abholen bereit liegt. Ggf. könnte ich hier mit Irrtum über die Natur des Geschäfts argumentieren, da ich mir nicht sicher bin ob es ein Vertrag ist der telefonisch entstanden ist oder?
PS: derartige Details wie Probemonat wurden nicht vereinbart oder besprochen
PS: derartige Details wie Probemonat wurden nicht vereinbart oder besprochen
Ob überhaupt ein Vertrag über das Telefon zustande gekommen ist hängt ua davon ab, ob das Vertagsverhältnis hinreichend konkretisiert wurde (Arbeitszeit, Arbeitsort, Tätigkeit, Entgelt,...). Es könnte sich allenfalls um einen Vorvertrag handeln der der Umstandsklausel unterliegt. Dafür dass es sich bloß (wenn überhaupt) um einen Vorvertrag handelt spricht, dass Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein schriftlicher Vertrag noch abgeholt werden soll.
Aufgrund der Praxis ist davon auszugehen, dass der Vertrag die Bestimmung enthalten wird, dass das Vertragsverhältnis im ersten Monat von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann...
Aufgrund der Praxis ist davon auszugehen, dass der Vertrag die Bestimmung enthalten wird, dass das Vertragsverhältnis im ersten Monat von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann...
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- Registriert: 04.05.2013, 14:14
Punkte wie Gehalt, Arbeitszeit etc. wurden mir erklärt. Im deutschen Recht habe ich gelesen, dass selbst bei Vorliegen einer derartigen Klausel der beiderseitigen Kündigung im ersten Monat, darauf geachtet werden muss, dass der AN nicht von vorn herein kein Interesse an der Stelle hatte. Falls das nämlich der Fall ist, kann trotzdem mit Schadenersatz gerechnet werden.
Aus dem von Ihnen angesprochenen "Vorvertrag" ergeben sich meiner Kenntnis nach doch ebenfalls gewisse "vorvertragliche Pflichten" die bei Nichteinhalten zu Vertragsstrafen führen könnten oder?
PS: Vielen Dank für all Ihren Input und die hilfreichen Informationen!
Aus dem von Ihnen angesprochenen "Vorvertrag" ergeben sich meiner Kenntnis nach doch ebenfalls gewisse "vorvertragliche Pflichten" die bei Nichteinhalten zu Vertragsstrafen führen könnten oder?
PS: Vielen Dank für all Ihren Input und die hilfreichen Informationen!
Sollte auf Grund Ihrer angenommenen Zusage zB allen anderen Bewerbern abgesagt worden sein und die Stelle so neu ausgeschrieben werden müssen, dann können die Kosten der Ausschreibung Ihnen durchaus in Rechnung gestellt werden. Der AG hat sich auf den Schaden allerdings auch alles anrechnen zu lassen, was er sich durch Ihre Absage erspart hat, zB ein Monatsgehalt.
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