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Arbeitnehmerkündigung § 20 AngG

Verfasst: 06.02.2013, 17:19
von Astrostar
Hallo :-)

Ich hätte mal eine Frage zum AngG. betreffend Dienstnehmerkündigung:

Ich bin Angestellte in einem Unternehmen und lautet es in meinem Dienstzettel wie folgt:

Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten nach den für den Arbeitgeber maßgeblichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes gekündigt werden.


Ebenso gibt es für uns eine Betriebsvereinbarung, welche sich auf das AngG beruft.

Wenn ich nun kündigen möchte, wann kann ich dann kündigen?
Gilt dann § 20 Abs (2) AngG oder gilt § 20 Abs (4) AngG?

Kann ich immer zum Monatsletzten kündigen oder muss ich mich auch an die quartalsmässig Kündigung so wie der AG halten?

Vielleicht kann mir ja jemand helfen.
Ich danke schon mal im Voraus ;-)[/u]

Verfasst: 07.02.2013, 08:29
von Manannan
Die auf dem Dienstzettel vereinbarte "Arbeitgeberkündigung" ist grundsätzlich zulässig, sofern der Arbeitnehmer dadurch nicht benachteiligt wird. Die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist darf jedoch nicht kürzer sein als die dem AN zustehende bzw mit dem AN vereinbarte.

§ 20 Abs 4 AngG sagt deutlich aus, dass mangels einer für den AN günstigeren Vereinbarung ... zum letzten Tag eines Kalendermonats gekündigt werden kann.

Da die vereinbarte AG-Kündigung für Sie nachteilig ist, gilt auf Grund des im Arbeitsrecht geltenden Günstigkeitsprinzips die für Sie günstigere Regelung des § 20 Abs 4 AngG. Daher Kündigung zum Monatsletzten.

Verfasst: 07.02.2013, 08:30
von Andreas Hofer4
Kündigungstermin bleibt beim Monatsletzten - nur die Frist kann verlängert werden.

Wurde hinsichtlich der Kündigungstermine eine Sondervereinbarung getroffen, dass neben dem Monatsletzten auch der 15. jeden Monats gilt, dann wäre auch dieser als Kündigungstermin für den Dienstnehmer möglich.