Hilfe bei einen Fallbeispiel benötigt

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Mickey2
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Hilfe bei einen Fallbeispiel benötigt

Beitrag von Mickey2 » 16.01.2013, 18:37

Ich möchte mich vorweg bereits entschuldigen, dass ich dieses Forum für meine Studienarbeit missbrauche. Mir ist bewusst, dass es dafür nicht gedacht ist. Allerdings muss ich gestehen, dass die Antworten in diesem Forum als einzige, im Vergleich zu den unzähligen die ich sonst schon gelesen habe, Qualität haben.

Mir geht es auch nicht darum, dass andere den Fall für mich lösen. Ich benötige nur bitte die eine oder andere kleine Hilfestellung.

Die Angabe:

I. Sachverhalt
1. Robert Fleißig
Robert Fleißig ist seit 01.01.2010 Mitarbeiter bei dem österreichweit tätigen Baustoffhandelsunternehmen Mörtel, Ziegel & Co HandelsgmbH (im folgenden Text auch kurz MZC genannt). Zu den Aufgaben von Robert Fleißig gehört die Beratung von Kunden im Baustoffmarkt in Wien-Favoriten. Die MZC bietet ihren Kunden aber auch die Beratung vor Ort, zumeist unmittelbar auf den Baustellen an. Die Wahrnehmung
solcher auswärtigen Kundenberatungen gehört auch zu den Aufgaben vom Robert Fleißig.


2. Der Betrieb der MZC
Im Betrieb der MZC in Wien-Favoriten gibt es auch noch zwei weitere Mitarbeiter, die denselben Aufgabenbereich wie Robert Fleißig haben. Damit die Fachhandelsberater möglichst rasch und kostengünstig die Orte der vereinbarten Außendiensttermine erreichen können, verfügt MZC am Standort Wien-Favoriten über einen unternehmenseigenen PKW, den die 3 Fachhandelsverkäufer für Dienstfahrten verwenden können. Die Assistentin des Filialleiters des Baustoffmarktes der MZC in Wien-Favoriten nimmt Reservierungen der drei Fachhandelsverkäufer für das Dienstauto entgegen und verwaltet die Schlüssel, ahrzeugdokumente und das Fahrtenbuch und übergibt diese Sachen dem jeweiligen Mitarbeiter, der den Dienstwagen verwendet, und übernimmt
diese nach der Rückkehr eines Mitarbeiters von einer Dienstreise wieder.

3. Entlohnung und Engagement von Robert Fleißig Robert Fleißig macht seinem Namen alle Ehre und lukriert regelmäßig mehr Umsatz für MZC mit den von ihm betreuten Kunden als die anderen beiden Kollegen
zusammen. Dies wirkt sich auch positiv auf seinen Einkommen aus, da die Fachhandelsberater neben dem monatlichen Fixum von EUR 1.500,00 brutto auch ein erfolgsabhängiges Entgelt in Höhe von 3% des für MZC lukrierten Umsatzes erhalten. Das erfolgsabhängige Entgelt wird quartalsweise ermittelt und am Ende eines jeden Quartals als "Umsatzbonus" an die Fachhandelsberater ausbezahlt. Im Durchschnitt
erzielt Robert Fleißig einen Umsatzbonus von rund EUR 6.000,00 brutto pro Quartal.


4. Robert Fleißig und sein Urlaub
Das hohe Einkommen hat aber auch seinen Preis. Damit Robert Fleißig seine Kunden so gut wie möglich immer persönlich betreuen kann, verzichtet er regelmäßig auf den ihm zustehenden Erholungsurlaub.
Als dem Filialleiter zu Beginn des Jahres 2012 auffällt, dass Robert Fleißig von seinem ihm für 2010 und 2011 zustehenden Urlaubsanspruch bisher erst eine Woche konsumiert hat, stellt er Robert Fleißig zur Rede. Robert Fleißig erklärt, dass er alleinstehend sei und er in vielen seiner Kollegen und Kunden gute Freunde gefunden habe. Er arbeite daher gerne und wisse gar nicht, was er mit 5 Wochen Urlaub pro Jahr anfangen solle. Der Filialleiter besteht aber darauf, dass Robert Fleißig über den Urlaubsanspruch für das laufende Jahr mit ihm sofort eine Urlaubsvereinbarung trifft. So wird ein Urlaub von 2 Wochen von 14.05. bis 25.05.2012, 2 Wochen Anfang Oktober und eine Woche Ende Dezember 2012 fix als Urlaub vereinbart. Den Resturlaub von nun schon 9 Wochen möchte Robert Fleißig aber nicht konsumieren. Robert Fleißig erzählt dem Filialleiter, dass er sich einen neuen PKW kaufen wolle und ihm nur noch EUR 3.000,00 auf den Kaufpreis fehlen würden. Der Filialleiter schlägt Robert Fleißig vor, dass MZC ausnahmsweise den
Urlaubsanspruch für die vorangegangene Jahre mittels Einmalzahlung ablösen könnte, und bietet Robert Fleißig EUR 4.000,00 brutto als Einmalzahlung zur Abgeltung des Resturlaubes von 9 Wochen. Robert Fleißig ist damit einverstanden und findet auf seiner nächsten Gehaltsabrechnung die Position "Urlaubsablöse 2010/2011 EUR
4.000,00" und erhält den sich daraus ergebenden Nettobetrag zusammen mit dem laufenden Entgelt für Februar 2012 überwiesen.


5. Robert Fleißig, sein Privat-Kfz und der Unfall Im März kauft sich Robert Fleißig um EUR 20.000,00 einen neuen PKW, mit dem er
dann regelmäßig auch zur Arbeit fährt und auf dem großen Kundenparkplatz vor dem Baustoffmarkt abstellt. Im April 2012 sind aufgrund der guten Witterung schon zahlreiche Kunden von Robert
Fleißig auf ihren Baustellen und es steigt der Bedarf an hochwertigen Baustoffen sowie nach der persönlichen Beratung von Bauherren.
Am frühen Nachmittag des 30.04.2012 erhält Robert Fleißig vom Kunden Peter Maurer, der gerade in Schwechat ein Wohnhaus errichtet, einen Anruf. Peter Maurer erklärt, dass er vollkommen unerwartet nun schon mit der Errichtung der Außenmauern fertig ist und unmittelbar nach dem Feiertag am 01.05.2012 das Material für die Anbringung der Wärmedämmung benötigt, da er bereits übermorgen damit beginnen
möchte. Da Peter Maurer aber weder die Spezifikation noch die Menge der benötigten Wärmedämmung nennen kann, ersucht er Robert Fleißig, bei dem er auch das gesamte Material für die Errichtung des Rohbaus bestellt hat, ihn heute noch dringend auf der Baustelle mit Mustern zu besuchen, um dann mit ihm die benötigte Menge eines bestimmten Materials festzulegen, damit dieses dann noch rechtzeitig übermorgen in der Früh geliefert werden könne. Robert Fleißig erkundigt sich bei der Assistentin der Filialleitung nach der Verfügbarkeit des Dienstwagens. Diese erklärt ihm, dass ein Kollege mit dem Fahrzeug unterwegs
sei und dieses erst am Abend nach Schließung des Baumarktes wieder zurückbringen werde. Robert Fleißig erwidert darauf, dass er aber dringend heute noch einen Kunden in Schwechat besuchen müsse, der kurzfristig die Wärmedämmung für ein ganzes Wohnhaus bestellen möchte. Die Assistentin erwidert darauf, dass der Filialleiter erst
vor Kurzem den beiden anderen Fachberatern jeweils die Durchführung einer Dienstreise mit dem Privat-PKW erlaubt habe und diese dann das amtliche Kilometergeld bezahlt bekommen habe. Der Filialleiter sei zwar jetzt nicht im Büro und eine Rücksprache mit ihm daher nicht möglich, sie sehe aber keinen Grund, warum der Filialleiter in diesem völlig gleich gelagerten Fall etwas gegen die dienstliche Verwendung des Privat-PKW haben sollte. Erfreut ruft Robert Fleißig den Bauherrn Peter Maurer in Schwechat an und bestätigt diesem, dass er schon in rund 30 Minuten bei ihm sein könne, und fährt dann um 16 Uhr los.
Aufgrund des starken Verkehrsaufkommens merkt Robert Fleißig bereits auf halber Strecke, dass er sich etwas verspäten werde. Um das Ausmaß der Verspätung möglich gering zu halten, fährt Robert Fleißig nach dem Verlassen der Schnellstraße im Ortsgebiet von Schwechat etwas schneller als 50 km/h. Leider übersieht er dort den Vorrang eines von rechts kommenden LKW und es gelingt ihm nicht mehr, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen, sodass es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kommt.
Das neue Fahrzeug des Robert Fleißig ist an der rechten vorderen Seite schwer beschädigt. Der Unfallgegner hat jedoch nur geringe Schäden an der linken vorderen Seite zu beklagen. Beide Fahrzeuglenker sind unverletzt.


6. Der Auftrag
Zum Glück ist das Fahrzeug von Robert Fleißig noch fahrtüchtig und er kann, nachdem er mit dem LKW-Lenker die jeweiligen Daten des Zulassungsbesitzers und der Haftpflichtversicherung ausgetauscht und einen Unfallbericht ausgefüllt hat, mit nur 320 Minuten Verspätung bei seinem Kunden eintreffen. Robert Fleißig schlägt Peter Maurer neue hochwertige Wärmedämmplatten, die ganz einfach und schnell auf die Ziegel der Außenwand montiert werden können, vor und stellt mit Peter Maurer gemeinsam durch Abmessen der Außenmauern den
Mengenbedarf fest. Es gelingt Robert Fleißig zu organisieren, dass Peter Maurer bereits am 02.05.2012 in der Früh die bei MZC bestellten Mengen an Wärmedämmplatten zugestellt erhält und sein Bauvorhaben planmäßig fortsetzen kann.


7. Die Reparatur des Privat-Kfz und der Urlaubsjob
Am 02.05.2012 sucht Robert Fleißig in den frühen Morgenstunden auf seinem Weg in den Baustoffmarkt einen Mechaniker auf und bittet diesen um einen Kostenvoranschlag für die Reparatur seines Wagens.
Als Robert Fleißig am 04.05.2012 den schriftlichen Kostenvoranschlag per Telefax erhält, ist er erschüttert, da die Reparaturkosten nach der Einschätzung des Mechanikers mehr als EUR 6.000,00 brutto betragen werden. Zahlreiche Teile müssen getauscht werden. Weiters muss das Fahrzeug neu lackiert werden, damit es wieder ein einheitliches Erscheinungsbild hat. Robert Fleißig sucht am nächsten Montag den Filialleiter auf und fragt diesen, ob MZC einen Teil der Reparaturkosten übernehmen könne, da sich der Unfall mit seinem Privat-PKW ja auf einer Dienstfahrt ereignet habe. Wäre er mit dem Dienstauto gefahren, hätte er die Reparaturkosten ja auch nicht bezahlen müssen, zumal ja nur ein leichtes Verschulden vorliege. Der Filialleiter erklärt, dass er die dienstliche Verwendung des Privat-PKW nicht angeordnet habe. Das Risiko der Beschädigung des eigenen Fahrzeugs habe daher
Robert Fleißig zur Gänze selbst zu tragen. Robert Fleißig will aber unbedingt sein Fahrzeug bald so reparieren lassen, dass es
wieder wie neu aussieht. E hat aber aktuell leider nur Ersparnisse von EUR 3.000,00 und möchte aus Prinzip keine Schulden machen.
Da Robert Fleißig ohnehin noch nicht weiß, was er im bevorstehenden 2-wöchigen Urlaub machen möchte, fragt er bei einigen ihm bekannten Bauunternehmen nach, ob diese ab 14.05.2012 für 2 Wochen Verwendung für einen Fachmann für den Einkauf von Baumaterial oder die Durchführung der örtlichen Bauaufsicht hätten. Aufgrund
seiner Ausbildung und früheren Berufserfahrung ist Robert Fleißig nämlich auch zur Leitung von Baustellen geeignet.
Tatsächlich hat das niederösterreichische Bauunternehmen HTBG Hoch- und Tiefbau GmbH (im folgenden kurz HTBG) derzeit einen dringenden Bedarf an einer Fachkraft, da zwei Mitarbeiter einen Arbeitsunfall erlitten haben und für ein paar Wochen ausfallen. Für eine Großbaustelle in Wiener Neustadt benötigt man dringend für 2 Wochen einen Facharbeiter für die Entgegennahme und Prüfung von Materiallieferungen und für die Koordination der auf der Baustelle tätigen Personen.
Robert Fleißig traut sich diese Aufgabe zu und nimmt den Job an.
Am 14.05.2012 beginnt Robert Fleißig seine Tätigkeit auf der Großbaustelle in Wiener Neustadt. Er verrichtet seine Arbeit zur vollsten Zufriedenheit der Geschäftsführung von HTBG.


8. Der Nebenjob fliegt auf
Am 21.05.2012 sind einige Kunden der MZC schon verzweifelt, als sie im
Baustoffmarkt hören, dass Robert Fleißig noch eine Woche auf Urlaub ist.
Der Filialleiter von MZG ruft daraufhin Robert Fleißig an und erkundigt sich nach dessen Wohlbefinden und seinem aktuellem Aufenthaltsort. Schließlich fragt er, ob sich Robert Fleißig vorstellen könne, seinen Urlaub vorzeitig abzubrechen und ab morgen wieder im Baustoffmarkt zu erscheinen, da aufgrund der guten Nachfrage die Arbeit
ohne ihn kaum mehr zu bewältigen sei. Robert Fleißig erwidert darauf, dass die getroffene Urlaubsvereinbarung verbindlich sei
und er aufgrund eingegangener Verpflichtungen keine Möglichkeit habe, vor dem 28.05.2012 wieder an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen.
Der Filialleiter des Baustoffmarktes fühlt sich von Robert Fleißig im Stich gelassen und ist beleidigt. Einen Tag später erfährt er zufällig, was wirklich im Busch ist. Ein Mitarbeiter von MZC erzählt dem Filialleiter nämlich, dass er zufällig erfahren habe, das Robert Fleißig nun für HTBG arbeite und eine Großbaustelle in Wiener Neustadt leite. Durch einen Anruf bei HTBG vergewissert sich der Filialleiter von der Richtigkeit
dieser Information.



9. Die Entlassung
Der Filialleiter ist derart verärgert, dass er am 22.05.2012 ein Schreiben aufsetzt und unterschreibt, in welchem er die fristlose Entlassung des Robert Fleißig ausspricht, weil dieser in seinem zu Erholungszwecken bestimmten Urlaub rechtswidriger Weise offenbar aus Geldgier für ein Bauunternehmen, sohin für ein Unternehmen, das zum Kreis der potentiellen Kunden von MZC zählt, arbeitet und seinen Arbeitgeber MZC,
der ihn in dieser Zeit dringend als Unterstützung gebraucht habe, im Stich gelassen habe.
Als Robert Fleißig am 28.05.2012 wieder an seinem Arbeitsplatz bei MZC erscheint, übergibt ihm die Assistentin des Filialleiters persönlich die am 23.05.2012 vom Filialleiter unterschriebene Entlassung. Robert Fleißig ist überrascht und sucht das direkte Gespräch, das vom Filialleiter aber abgelehnt wird. Schließlich verlässt Robert Fleißig den Baustoffmarkt von MZC und kümmert sich in den kommenden Wochen
neben zahlreichen Bewerbungen bei Baustoffhandels- und Bauunternehmen um die Reparatur seines Privat-PKW.


10. Die Gehaltsabrechnung
Mitte Juni 2012 erhält er noch eine Gehaltsabrechnung von MZC für Mai 2012, in welcher diese ihm das aliquote Fixum für 01.05.2012 - 13.05.2012 ausbezahlt.
Provisionsabrechnungen für das 2. Quartal oder Positionen im Zusammenhang mit dem verbrauchten bzw dem noch nicht verbrauchten Urlaub enthält diese Abrechnung aber nicht.
Als Robert Fleißig für die Reparatur seines Privat-PKW Mitte Juni 2012 schließlich EUR 6.500,00 bezahlen muss, muss er aufgrund der geringer als erwartet ausgefallenen letzten Zahlung von MZC nun doch sein Konto überziehen.


11. Eine neue Arbeitsstelle
Schließlich findet Robert Fleißig nach zahlreichen Vorstellungsgesprächen im August 2012 eine gleichwertige Position bei einem anderen Baustoffhändler und beginnt am 01.09.2012 mit seiner neuen Arbeit.


II. Aufgabenstellung
Prüfen Sie, welche Ansprüche Robert Fleißig (am 01.09.2012) noch gegen die MZC geltend machen kann. Begründen Sie ihre Antworten bitte ausführlich unter Nennung von Fundstellen (Gesetzesbestimmungen, Entscheidungen), auf die Sie Ihre
Rechtsmeinung stützen.
Beispiel: Es ist naheliegend, dass Robert Fleißig Ansprüche auf zumindest teilweise Übernahme der Kosten der Reparatur seines Privat-Kfz haben könnte. An maßgeblichen Fragen, welche bei Prüfung des Anspruches geklärt werden müssen, kämen etwa in Betracht:
- Bedarf es einer ausdrücklichen Vorab-Zustimmung des Dienstgebers
zur Verwendung des Privat-Kfz bei Dienstfahrten oder kann eine
solche Zustimmung auch stillschweigend erteilt oder vermutet werden?
- Wo hat ein solcher allfälliger Anspruch seine Wurzel: im Schadenersatzrecht, im Dienstvertrag, im Bereicherungsrecht?
- Spielt eine Rolle, dass Robert Fleißig den Unfall ja selbst verschuldet
hat? Spielt der Grad des Verschuldens eine Rolle?
- Wie lange hat Robert Fleißig Zeit, einen solchen Anspruch geltend zu
machen? Kann der Kollektivvertrag hier eine Rolle spielen? Wenn ja,
welcher?

III. Hilfestellungen
1. Der Sachverhalt weist zwei grundlegende Anspruchsstränge auf: Einmal die Frage nach dem Ersatz der Reparaturkosten für den Privat-PKW und einmal die Frage der Rechtmäßigkeit und der allfälligen Folgen der Entlassung. Von Relevanz werden hier insbesondere das AngG, das DNHG und das ArbVG sein.
2. Der Sachverhalt wirft etliche Fragen auf, die auch für den erfahrenen Juristen nicht eindeutig zu klären sind und nur mit hohem Aufwand umfassend aufgearbeitet werden können. Ich erwarte keinesfalls eine umfassende Ausarbeitung aller Fragen, sondern der Sachverhalt soll nur die Möglichkeit bieten, als Ausgangspunkt für rechtliche Argumentationen zu dienen. Ziel der Fallstudie ist nicht, eine vollständige Lösung zu erarbeiten oder die einzig richtige Lösung zu finden, sondern einmal zu versuchen, mit juristischer Literatur und Rechtsprechung einen Sachverhalt rechtlich zu beleuchten.



Hank
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Beitrag von Hank » 27.01.2013, 06:50

Klar, es ist verdammt viel knochentrockene Arbeit, die passenden Quellen aufzutreiben und vor allem dann zu lesen, wer tut sich das schon gerne an? - Natürlich nur die Härtesten unter den Einserjuristen, auf die sich dann Star-Kanzleien wie Linklaters oder Clifford Chance mit Einstiegsgehältern ab 100.000 Euro im ersten Jahr nur so stürzen...

Zum Fall selber - bei so einer bedeutsamen Frage für den Mitarbeiter und weitreichenden Folgen, dass da der Chef weder erreichbar noch ein dokumentiertes Statement hinterlässt...

Ein vollständiges Überbürden des Unternehmerrisikos auf Arbeitnehmer geht sowieso auf keinen Fall. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verlangt in solchen Fällen überdies, angemessene Versicherungen abzuschließen!

Wie viel Verspätung, 320 Minuten? - oder doch wohl eher 32 Minuten?

Meiner Meinung ein Arbeitsunfall und ein verzeihbares Versehen (DHG § 2 Abs 3) iVm § 175 Abs 1 ASVG „Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen”.

ZVR 1998/4 (§ 6 DHG): Das am Ende eines Arbeitstages erfolgende unaufmerksame Überfahren einer ungeregelten Kreuzung im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h kann nicht als grobe Fahrlässigkeit eines Dienstnehmers gewertet werden, sondern stellt nur einen minderen Grad des Versehens dar. Ein Schadenersatzanspruch erlischt daher, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.

Es wird wegen dem Auto auch darauf ankommen, wie Robert Fleißig den Filialleiter einschätzen musste, weil er ja schon drei Jahre hier beschäftigt ist.

Will sich der Chef sich möglicherweise mit absichtlich unklaren Anweisungen an der Motivation seiner Mitarbeiter ungerechtfertigt bereichern? Oder ist man einfach nur schlecht organisiert?

Und wahrscheinlich kann dieser Chef gar nicht beurteilen, ob Robert Fleißig sich überarbeitet bis zum Burnout bzw. nimmt er es sogar inkauf.

Ist das realistisch, dass ein Chef einen fleißigen Mitarbeiter wegen einer solchen Komödie entlässt? Nach ein paar Tagen ist der Adrenalin-Spiegel wieder gesunken, zumal das Vertrauensverhältnis ansonsten völlig unbelastet gewesen zu sein scheint.

Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis besteht Ablöseverbot für Urlaubsansprüche in Geld, weil der Urlaub erstens eine arbeitsrechtliche Errungenschaft ist und vor allem der Erholung dienen soll. Solche Vereinbarungen sind an sich rechtsunwirksam, außer es gibt Ausnahmebestimmungen im jeweiligen Kollektivertrag bzw. eine eigene gültige Betriebsvereinbarung. Es gibt 131 verschiedene Kollektiveverträge!

Ansprüche gegen Arbeitgeber verjähren nach 3 Jahren. Der Urlaubsanspruch beginnt zu verjähren sobald drei volle Urlaube angefallen sind.

Beim Urlaubsgeld, das nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden darf, muss man die leistungsbezogenen Prämien und Lohnanteile nach einem eigenen Schlüssel bemessen, wobei Kilometergeld nicht berücksichtigt wird und und und...

Hauptsache, der Richter kennt das Recht, oder?

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