Zustimmung zu Postensuchtagen notwendig?

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Stefan Ascher
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Zustimmung zu Postensuchtagen notwendig?

Beitrag von Stefan Ascher » 02.08.2012, 09:02

Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema Postensuchtage. Und zwar hat man bei Dienstgeberkündigung ja den Anspruch auf sog. Postensuchtage, d.h. 1/5 der Wochenarbeitszeit kann man als Freizeit beanspruchen.

Nun ist meine Frage, ob der Arbeitnehmer da Einspruchsrecht hat? Zum Beispiel, ich möchte meinen Postensuchtag z.B. am Mittwoche nächste Woche nehmen. Ist der Arbeitgeber berechtigt, zu sagen "Nein das geht nicht"?

Noch eine zweite Frage: Muß der Dienstgeber, was das Datum und die Zeit betrifft, diesen Postensuchtagen zustimmen?

Hintergrund: Mein Arbeitgeber kam in eine schwierige Situation, dadurch daß er micht gekündigt hat. Wenn ich nun z.B. ein Bewerbungsgespräch habe, und er will mir "eins auswischen", kann er dann einfach sagen: "Das erlaube ich nicht"?

Danke fürs Lesen

Stefan



Hank
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Beitrag von Hank » 04.08.2012, 23:15

Meine Einschätzung: Natürlich muss alles immer möglichst in Abstimmung mit den betrieblichen Anforderungen geschehen, ein Tag in der Woche bei Vollzeit muss es aber schon sein,( außer es gibt wieder eigene Betriebsvereinbarungen oder spezielle Vereinbarungen im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag).

Und wenn man eh gekündigt ist und man am Tag eines unaufschiebbaren Vorstellungsgespräches echt nicht frei bekommt, dann geht man halt trotzdem und erscheint z.B. anschließend sofort wieder im Betrieb zur Arbeit, damit einem keine Ansprüche unnötig entgehen und dass im Dienstzeugnis nichts Negatives deswegen aufscheint. Bei komplizierten Situationen kann man auch vorher oder nachher zur AK gehen und um sein Recht kämpfen.

Andreas Hofer4
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Beitrag von Andreas Hofer4 » 10.08.2012, 12:46

Es gibt zwar keine Zweckwidmung der Postensuchtag mehr, aber wenn sie ein konkretes Vorstellungsgespräch haben, wird eine Weigerung dieser Freizeit durch den AG sehr schwer möglich sein, und auch keinen Entlassungsgrund darstellen - das wäre aber immer im Einzelfall zu prüfen, da grundsätzlich diese Freizeit im Einvernehmen festzusetzen ist (Interessenabwägung). - Ansonsten ist von einem einseitgen Fernbleiben abzuraten. Allenfalls haben sie einen Ersatzanspruch in Geld.

Hubert Neubauer
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Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 27.08.2012, 19:11

Einseitig nicht zur Arbeit erscheinen wäre nicht ratsam.

Darauf hinweisen, dass du das Recht hast, allenfalls danach SE Forderungen stellen.

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