Ruhezeit (Wochenruhezeit) BDG §48d

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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MayWa
Beiträge: 2
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Ruhezeit (Wochenruhezeit) BDG §48d

Beitrag von MayWa » 21.03.2012, 18:30

(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.


Frage: Arbeitsende Freitag 18:00, Rufbereitschaftseinsatz Sonntag 8:00-12:00. Wie sieht hier die Wochenruhezeit aus, wenn ja im Gesetz steht \"schließt grundsätzlich den Sonntag ein\", wenn am Montag der Dienst wieder um 7:00 beginnt. Muss dem Bediensteten ein anderer Tag frei gegeben werden, da er ja 4 Std. am Sonntag gearbeitet hat, oder sind die 35 Std. (Fr 18:00 - So 5:00) ausreichend?



isidoro
Beiträge: 89
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Ruhezeit

Beitrag von isidoro » 21.03.2012, 21:48

Da der Beamtenbegriff grundsätzlich sehr weitreichend ist - z.B. ein Lehrer arbeitet nur 22 Stunden die Woche - ein Militärist muss bei einer Heeresübung täglich 24 Stunden die ganze Woche das sind 7 Tage im Einsatz sein - kann die gestellte Frage nicht beantwortet werden. Es gibt auch Beamte, welche durch andere Regelungen keine Ansprüche stellen können. Genaue Auskünfte in diesen Fall können bei näherer Schilderung der Dienstverwendung bei der Personalvertretung oder bei der Fachgewerkschaft eingeholt werden.

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