Zeitausgleich nein - Urlaub schon
Verfasst: 28.02.2012, 18:42
Frau X. benötigt für persönliche erledigungen einen freien Tag. Da sie aktuell 25 Überstunden hat, würde sie diesen gerne als Freizeitausgleich konsumieren.
Der Chef sagt jetzt: "Liebe Frau X., gerne dürfen Sie einen freien Tag haben, aber benutzen Sie dafür bitte Ihren Urlaub!".
Aus betrieblicher Sicht wäre die erste Frage nun geklärt. An diesem besagten Tag besteht die Möglichkeit für Frau X., der Arbeit fern zu bleiben und ihre privaten Dinge zu erledigen.
Weiterhin ist es geübte Praxis, die angearbeiteten Überstunden als Zeitausgleich zu konsumieren.
Der Chef begründet seine Entscheidung damit, die angearbeiteten Überstunden für die kommenden beiden Monate aufzusparen, da es in der Zeit weniger Arbeit geben wird und er so diese Minderarbeit überbrücken will.
Ich als Betriebsrat bin natürlich mit der Entscheidung nicht einverstanden. Für mich würde der Grundastz gelten: "Wenn frei gewährt werden kann, dann auch als Zeitausgleich mit vorhandenen Überstunden.".
Leider finde ich im AZG keine genaue Definition eines solchen Falles und benötige daher ein Feedback bezüglich meiner Meinung zu diesem geschilderten Fall und am besten sogar mit entsprechendem Passus aus dem AZG.
Oder hat der Chef am Ende sogar recht?
Vielen Dank und LG
Himpi
Der Chef sagt jetzt: "Liebe Frau X., gerne dürfen Sie einen freien Tag haben, aber benutzen Sie dafür bitte Ihren Urlaub!".
Aus betrieblicher Sicht wäre die erste Frage nun geklärt. An diesem besagten Tag besteht die Möglichkeit für Frau X., der Arbeit fern zu bleiben und ihre privaten Dinge zu erledigen.
Weiterhin ist es geübte Praxis, die angearbeiteten Überstunden als Zeitausgleich zu konsumieren.
Der Chef begründet seine Entscheidung damit, die angearbeiteten Überstunden für die kommenden beiden Monate aufzusparen, da es in der Zeit weniger Arbeit geben wird und er so diese Minderarbeit überbrücken will.
Ich als Betriebsrat bin natürlich mit der Entscheidung nicht einverstanden. Für mich würde der Grundastz gelten: "Wenn frei gewährt werden kann, dann auch als Zeitausgleich mit vorhandenen Überstunden.".
Leider finde ich im AZG keine genaue Definition eines solchen Falles und benötige daher ein Feedback bezüglich meiner Meinung zu diesem geschilderten Fall und am besten sogar mit entsprechendem Passus aus dem AZG.
Oder hat der Chef am Ende sogar recht?
Vielen Dank und LG
Himpi