Nachzahlung Vollversicherung und Exekution

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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Manuel Katscher
Beiträge: 1
Registriert: 31.01.2012, 21:00

Nachzahlung Vollversicherung und Exekution

Beitrag von Manuel Katscher » 31.01.2012, 21:15

Ich habe eine Nachzahlung erhalten weil ich ein Ferialpraktikum gemacht habe und dort vollversichert war nebenbei arbeite ich geringfügig und müsste hier die Vollversicherung nachzahlen. Diesen Bescheid zur Nachzahlung habe ich am 16.11.2011 erhalten dort steht:"Sollte die durchschnittlichee Beitragsgrundlagenermittlung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, haben Sie die Möglichkeit, bis zum 30.Juni 2012 die tatsächlichen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate ihrer geringfügigen Beschäftigung nachzuweisen. Diese sind sodann für die feststellung ihrer Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der beiträge maßgeblich" Deswegen habe ich mir gedacht ich habe bis 30.6.2012 zeit doch dann kam heute ein Schreiben des BG mit einem exekutionsverfahren weil ich noch nicht eingezahlt habe aber ich sollte doch mit dem tatsächlichen Nachweis bis 30.6. zeithaben oder?



hoffe mir kann hier jemand helfen



selina
Beiträge: 86
Registriert: 30.08.2011, 21:33

Beitrag von selina » 01.02.2012, 21:11

Das die GKK jetzt so schnell arbeitet verwundert mich auch.

Am Kontoauszug vom 16.11.2011 ist sicher ein Fälligkeitsdatum angeführt wann der offene Rückstand zu bezahlen ist.
Vor Ablauf dieser Frist hätten Sie bei der GKK um Aussetzung der Einhebung ansuchen sollen, schriftlich + eingeschrieben.

Jedenfalls sollten Sie morgen unbedingt mit der GKK Kontakt aufnehmen und das Missverständnis aufklären.
Gleichzeitig bekunden, dass Sie eine Berechnung nach den tatsächlichen Verhältnissen wünschen.
Vermutlich werden Sie dann aufgefordert Ihre Einkommensunterlagen, sprich Lohnzettel der jeweiligen Monate, bei der GKK vorzulegen.

Sehr hoch kann die Nachzahlung mMn nicht sein, wenn Sie während des Praktikums vollversicherungspflichtig waren, und der Arbeitgeber den entsprechenden Anteil an Krankenkassenbeitrag abgeführt hat.

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