Betriebsrat

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
Antworten
Kondschi
Beiträge: 2
Registriert: 10.10.2011, 17:12

Betriebsrat

Beitrag von Kondschi » 01.11.2011, 10:45

Sachverhalt:

Herr A ist in der produktionstechnisch weitgehend selbstständigen Filiale M des X-Bau-Unternehmens tätig. Ursprünglich Bauarbeiter und bereits seit langem Betriebsratsmitglied, hat er sich mittlerweile zum Angestellten hochgearbeitet, und neben seiner Berufstätigkeit die Abend-HTL abgeschlossen. In der Filiale M sind 50 Arbeiter und – Herrn Ing. A mitgezählt – sieben Angestellte beschäftigt. Aufgrund eines Beschlusses der Arbeiter gibt es seit jeher einen gemeinsamen Betriebsrat. Die letzte Betriebsratswahl, bei der Herr Ing. A wieder gewählt worden ist, liegt eineinhalb Jahre zurück.
Der berufliche Aufstieg des Ing. A geht weiter: Er wird zum Filialleiter von M bestellt. Damit ist er de facto Chef über 56 Arbeitnehmer. Allerdings bleiben Personalentwicklung, Personaleinstellungen, Kündigungen, Entlassungen, Versetzungen, sowie die inhaltliche Ausgestaltung von Arbeitsverträgen bei der zentralen Leitung in W. Der relevante Einfluss von Ing. A beschränkt sich im Wesentlichen auf die Arbeitszeiteinteilung, arbeitsbezogene Weisungen, Kontrollbefugnisse, die Genehmigung von Urlauben und die Vereinbarung von Zeitausgleich.
Die Leitung in W fordert Ing. A auf, sein Betriebsratsamt zurückzulegen, weil dies mit seiner Leitungsfunktion nicht vereinbar sei. Ing. A, der aber weiterhin das Vertrauen der Belegschaft genießt, weil die Arbeitnehmer in ihrem Betriebsrat eine gute Vertretung gegenüber der zentralen Leitung erblicken, lehnt einen solchen Rücktritt vom Mandat ab, und verweist darauf, er sei von der Belegschaft zu Recht gewählt worden.
Die Unternehmensleitung in W spricht daraufhin die Versetzung des Ing. A aus. A wird gegen seinen Willen in die Zentrale nach W versetzt, wo er keine leitende Funktion innehat.

Wie ist die Rechtslage?



Hank
Beiträge: 1453
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 02.11.2011, 21:34

Arbeitsrecht ist naturgemäß eine komplexe Angelegenheit, gibt ja über 130 Lohnarten. Klar ist , dass man nach ASGG z.B. Feststellungsklage erheben kann, ohne bei Niederlage Kostenersatz fürchten zu müssen (außer dann beim OGH).

Der von Ihnen geschilderte Fall teilt sich möglicherweise in eine Einzelrechtsstreitigkeit und eine Betriebsverfassungsstreitigkeit auf, aber vielleicht ist es gar keine Rechtsfrage, sondern eine Regelungsangelegenheit, die man mit Diplomatie schlichten könnte.

Für leitende Angestellte, also Leuten, die eher zur Unternehmerseite zu zählen sind, gibt es keinen Rechtsschutz nach ASGG, was aber wiederum Ermessenssache z.B. der AK ist...

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 95 Gäste