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Arbeitsverträge - Firma verstösst gegen § 366 GewO

Verfasst: 04.01.2011, 12:56
von hoppala
Vielleicht kann mir jemand meine Frage beantworten bzw. §§ dazu nennen, es geht um Folgendes:

Es handelt sich um Firma, welche laut "Zentrales Gewerberegister" des Bundesministerium für Wirtschaft, keine Gewerbeberechtigung am Standort Wien hat, um Ihr Gewerbe auszüben.
Konkret handelt es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung.

Wie sieht es nun arbeitsrechtlich aus, wenn in dieser Firma z.B. im Zuge eines Vorstellungsgespräches ein Arbeitsvertrag unterzeichnet werden soll?

Darf diese Firma überhaupt ohne Gewerbeberechtigung Personal einstellen, vermitteln bzw. überlassen?

Gibt es Fälle die ich nachlesen kann, wenn Ja wo finde ich diese?

Wäre sehr dankbar für Informationen bzw. vielleicht auch einige Tipps an welche Behörden ich mich wenden kann!!

Liebe Grüße

Verfasst: 06.01.2011, 03:37
von Hank
Arbeitsvertrag ist Arbeitsvertrag und ab dem ersten Arbeitstag bereits erfüllt und es wird Lohn fällig. Der Arbeitnehmer ist keinesfalls verpflichtet herauszufinden, ob der Betrieb diese oder jene Genehmigung hat oder nicht.

Abgesehen davon gibt es auch Fristen für die Eintragung ins Firmenbuch/Handelsregister und die Bürokratie spielt auch immer eine Rolle bis man alle Genehmigungen beisammen hat.

Wenn aber die Sache erkennbar unseriös ist nimmt man die Arbeit erst gar nicht an und meldet eventuell die Ungereimtheiten beim Gewerbeamt der Stadt, dem Arbeitsinspektorat oder der Arbeiterkammer.

lg Hank 8) 8) 8) 8)

Verfasst: 07.01.2011, 15:42
von Andreas Hofer4
Nachdem die Anfrage schon sehr alt ist, nur grundsätzlich:

1. salopp gesagt, können gem. § 2 Abs 13. GewO die Vorschriften der GewO durch eine fehlende Berechtigung nicht umgangen werden, das gleiche gilt für die Kollektivvertragszugehörigkeit. D.h. auch ohne Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung kommt der entsprechenden KV zur Anwendung, womit der arbeitsrechtliche Schutz für die Mitarbeiter gegeben ist. Die GKK überprüft in erster Linie nur die korrekte Anmeldung zur Sozialversicherung.

2. auch salopp gesagt, darf eine Tätigkeit die der GewO unterliegt erst aufgenommen werden, die Berechtigung (vollständige Anmeldung) vorliegt. Hier gibt es - entgegen Hank - keine rückwirkende Anmeldungsmöglichkeit oder "Gnadenfrist".
Es würde eine unbefungte Gewerbeausübung vorliegen, die mit Verwaltungsstrafen zu ahnden wären. Ev. könnte ein Mitbewerber ein Verfahren nach UWG wg. unlauteren Wettbewerbes anstrengen.

Soweit das Unternehmen noch nicht am Markt aufgetreten ist, wäre es sogar denkbar, dass Mitarbeiter im Rahmen der Gründung sozusagen als "Vorbereitungshandlung" aufgenommen werden.

Verfasst: 08.01.2011, 15:17
von hoppala
Vieln Dank für die Antworten.
Besagte Firme ist schon längere Zeit auf dem Markt....habe bereits Behörden eingeschaltet.

Darf diese Arbeitskräfteüberlassung ohne mein Einverständnis (bis dato habe ich keine Bewilligung zur Weitergabe von Daten an Dritte, weder mündlich noch schriftlich, keinen Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel oder Bewerbungsbogen unterschrieben, Bewerbungsgespräch fand noch nicht statt) meine Daten, im konkreten Fall geht es um mein Bewerbungsschreiben, angeblich um meinen Schreibstil zu prüfen, an eine mir unbekannte Firma senden??

Ist das eine von Arbeitskräfteüberlassungen übliche Praxis??

Ich weiß, diese Fragen sind vielleicht ungewöhnlich, freue mich aber trotzdem über andere Meinungen!!

Verfasst: 10.01.2011, 23:58
von Hank
Alles im zivilen Rechtsleben beruht auf Freiwilligkeit und auf Gegenseitigkeit, d.h. die Leute sollen sich durch Verträge "vertragen".

Wenn Sie etwas ausdrücklich aus einem wichtigen Grund nicht wollen, dann haben Sie habe alle Möglichkeiten "nein" zu sagen - z.B. im Sinne von Datenschutz als Teil des verfassungsmäßigen Persönlichkeitsrechtes.

Wenn Sie allerdings einen Arbeitsvertrag anstreben, müssen Sie wohl oder übel versuchen, bis zu einem gewissen Grad auf die Vorgaben Ihres möglichen Arbeitgebers einzugehen.

Wenn dieser dann Missbrauch mit Ihren persönlichen Daten treibt, können Sie zur Not immer noch auf Unterlassung und in gewissen Fällen auch auf Schadenersatz z.B. wegen erlittener Kränkung klagen.

Vergessen Sie aber nicht: Der Arbeitgeber kennt Sie ja auch nicht und könnten daher eine Gefahr für den Betrieb sein..

So seh' ich die Sache jedenfalls.

Hank 8) 8) 8) 8)

Verfasst: 12.01.2011, 07:45
von Saskatoon2
wie schaut es eigentlich aus, wenn sich solche schwarzen schafe als VEREIN tarnen wie FAB, Proba, die ganze SÖB Branche......
das sind alles AK, ÖGB - Konstrukte, mit staatlicher Genehmigung Menschen zu schikanieren u. auszubeuten. Viele Politker haben da ihre Koffer drinnen....

Verfasst: 12.01.2011, 13:41
von hoppala
Die Arbeiterkammer war leider nicht sehr kooperativ. Der Mitarbeiter am Telefon meinte nur: Dazu darf ich nichts sagen!!

Die Antwort der WKO ist leider noch ausständig.

Verfasst: 14.01.2011, 02:16
von Hank
Tja, in Österreich gibt es ziemlich genau 104.000 eingetragene Vereine. Es ist eine beliebte Variante bei nahezu allen öffentlichen Körperschaften - von der Universität bis zum Stadtmagistrat, von der AK bis zu den politischen Parteien - so Geld am Rechnungshof vorbei zu verwalten. Man kontrolliert sich eben lieber selber.

Das nennt man die real existierende Sozialpartnerschaft. Gar nicht zu reden von den diversen Gemeinnützigkeits-Exzessen unter dem Titel "gemeinnütziger Verein": Vom Fitnessverein bis zum Freizeitclub usw..

Alle hängen sie so oder so am öffentlichen Geldtropf und durch kein Plebiszit kriegt man diese Vorstandsvereine aus den ewig drei oder vier gleichen Personen aus ihren Funktionen - ewige Subventionsempfänger, die niemals flügge werden.

Das ist die wahre Undemokratie in Ö-Reich. Da haben Leute was anzuschaffen, da wird Macht ausgeübt, ohne der Öffentlichkeit, dem Steuerzahler gegenüber direkt verantwortlich zu sein, ohne sich wie Politiker öffentlichen Wahlen stellen zu müssen.

Transparent sind weder AK noch Wirtschaftskammer, das sind alles mehr oder weniger Pflichtvereine. Die machen ein bisschen Gründerservice oder rechnen dir den Lohn nach, aber grundsätzlich ist das fest in der Hand des Parteiproporzes.

Das ist die tägliche gegenseitige Tyrannei - in Österreich gibt es eben zu viele Häuptlinge und zu wenig Indianer.

lg Hank 8) 8) 8) 8)

Verfasst: 17.01.2011, 13:13
von hoppala
Heute erhielt ich Antwort von der WKO, in meiner E-Mail stellte ich folgende Fragen:

1. Ist diese Firma dazu berechtigt Arbeitsverträge anzubieten bzw. Personen einzustellen, vermitteln bzw. überlassen, wenn keine Gewerbeberechtigung vorliegt?

2. An welche Behörden kann ich mich in diesem Zusammenhang wenden?

3. Darf diese Arbeitskräfteüberlassung ohne Einverständnis Daten - im konkreten Fall geht es um ein Bewerbungsschreiben um den "Schreibstil" zu prüfen, an eine mir unbekannte Firma senden?

- bis dato liegt keine Bewilligung bzw. Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten an Dritte vor,
- bis dato liegt kein unterzeichneter Dienstzettel bzw. Arbeitsvertrag vor
- auch wurde kein Bewerbungsbogen unterschrieben
- es fand noch kein Bewerbungsgespräch statt

4. Ist dies, unter Punkt 3 beschrieben, eine von Arbeitskräfteüberlassungen übliche Praxis?

Hier nun die Antwort der WKO:
........bitte teilen Sie uns den Namen und den Standort des von Ihnen erwähnten Unternehmens mit. Sollte wirklich keine Gewerbeberechtigung vorliegen, dann wird dies von uns aus verfolgt!

Zu Ihren Fragen:

1. Bei Nichtvorliegen einer Gewerbeberechtigung natürlich nicht
2. Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes
3. nein
4. nein

lg