Beinhaltet die Fürsorgepflicht des AG (§ 1157 ABGB u.a.), die das Wohl der AN bezweckt, auch den Schutz des Betriebsklimas im Sinne von Streitschlichtung, Konfliktvermittlung?
Bin für Hinweise in Judikatur etc. dankbar. Habe nichts dergleichen gefunden.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
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