Entlassung gem. §82 GewO in Österreich

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
Antworten
Overboost
Beiträge: 1
Registriert: 10.11.2008, 12:39

Entlassung gem. §82 GewO in Österreich

Beitrag von Overboost » 10.11.2008, 13:16

Hallo liebe Forummitglieder,

Benötige dringend Hilfe wegen fristloser Entlassung.
Ich habe von meinem Arbeitgeber folgendes Schreiben erhalten.

Sie haben am 06.11.08 erneut ihre Arbeitnehmerpflichten grob verlezt und damit einen Entlassungsgrund gem, GewO §82 gesetzt.
Wir sprechen daher mit heutigem Datum die fristlose Entlassung aus.

Weiters wurde mir auch am 10.11.08 als Ich mein Werkzeug übergab, noch nicht gesagt weshalb ich gekündigt wurde.
Einziger Kommentar vom Chef das werde Ich beim Arbeitsgerichtsprozess schon sehen.

Ich finde unter §82 GewO allerdings nur etwas über Betriebsanlagen.

Meine Frage was meint Ihr dazu.

MfG Herbert



Andreas Hofer4
Beiträge: 217
Registriert: 07.09.2007, 11:52

Beitrag von Andreas Hofer4 » 10.11.2008, 16:17

Hallo Herbert!
Ich glaube dir, dass du Problem hattest die Bestimmung zu finden. Es handelt sich um den § 82 GewO 1859, aus kaisers Zeiten, die aber in diesem Bereich noch heute gültig ist. Ich hänge dir die Bestimmungen unten an. Die Entlassungsgründe sind an sich schwerwiegende Gründe, sodass ich mir kaum vorstellen kann, dass du nicht erinnern kannst, solltest du einen solche Grund gesetzt haben - gab es schon einmal Ermahnungen in einem bestimmten Bereich? Ich würde mich an deiner Stelle an die AK wenden, die für dich zuständig ist und dich in einem allfälligen Prozess auch vertritt (falls es eine realistische Aussicht auf Erfolg gibt).
Anbei die Bestimmungen des § 82 GeO 1859:
§. 82.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses kann ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung in folgenden Fällen sofort entlassen werden, wenn er:
a)
bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Gewerbsinhaber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Ausweiskarten oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen den Hilfsarbeiter gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt hat;
b)
zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird;
c)
der Trunksucht verfällt, und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde;
d)
sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbsinhabers unwürdig erscheinen läßt;
e)
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verräth oder ohne Einwilligung des Gewerbsinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt;
f)
die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, oder die übrigen Hilfsarbeiter oder die Hausgenossen zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbsinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
g)
sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Gewerbsinhaber oder dessen Hausgenossen, oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter schuldig macht, oder ungeachtet vorausgegangener Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;
h)
mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist, oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird;
i)
durch länger als vierzehn Tage gefänglich angehalten wird.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 54 Gäste