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Gesetzliche Regelung für Freistellungen....

Verfasst: 06.04.2008, 11:14
von Plattner Stefan
Freistellung (1, 2 oder 3 Tage) des Arbeitnehmers für einen Wohnungsumzug/Heirat/Todesfall.
Was sieht der Gesetzgeber dbzgl. für einen AN ohne KV vor. Habe jegliche mir bekannte Möglichkeiten ausgeschöpft, aber nirgend wo einen Paragraphen gefunden. Vielleicht kann mir jemand weiter helfen; Danke.

Verfasst: 07.04.2008, 11:50
von Andreas Hofer4
Wenn auf das Arbeitsverhältnis kein KV anzuwenden ist, der näheres ausführt, gibt es nur noch die gesetzlichen Bestimmungen, die mehr als auslegungsbedürftig sind, und im Konkreten sehr breit diskutiert werden kann:

§ 8 Abs 3 AngG (für Angestellte) bzw. § 1154b Abs 5 ABGB (für Arbeiter);

"Der Angestellte behält ferner dan Anspruch auf Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird." (§ 8 Abs. 3 AngG)

Du wirst keine exakte Auskunft bekommen, da die Materie sehr komplex ist. Es gibt dazu einige Judikatur durch den OGH.
Grob kann man sagen, dass bei Todesfall von nahen Angehörigen und bei eigener Heirat, jedenfalls die dafür notwendige Zeit bei Entgeltfortzahlung freizugeben ist. Beim Wohnungsumzug würde ich mir schon keine Prognose mehr zutrauen. - Du kannst allenfalls mit "familiärer Beistandspflicht" argumentieren.
LG!

zusätzliche frage plus ein herzhaftes hallo*gg*

Verfasst: 30.09.2008, 20:38
von karl soun
meine frau, slowakin, hat in 14 tagen eine hochzeitsfeier ihrer schwester in brünn tschechei. hat meine frau, die bei der caritas wien tätig ist, anspruch auf einen freien tag oder muss sie sich urlaubstage nehmen?
mfg
charly

Verfasst: 02.10.2008, 13:20
von Andreas Hofer4
Hallo Charly!
Für eine Anwort bräuchte ich nähere Angaben, in welchem Bereich der Caritas deine Frau tätig ist, da auch die Caritas Bereiche hat, in denen ein Kollektivvertrag gilt. - Sie soll fragen, welche KV für Sie gilt.
Wenn es keinen KV gibt, würde ich einen bezahlten Anspruch auf Freizeit für die Teilnahme an der Hochzeit der Schwester eher ausschließen. Sie wird Urlaub nehmen müssen, außer die Caritas gibt freiwillig einen Tag frei.
LG!